Anlage IV
Anlage römisch vier
Konformitätserklärung (gemäß § 5 Abs. 3)
Konformitätserklärung (gemäß Paragraph 5, Absatz 3,)
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1.
Ziffer eins
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
2.
Ziffer 2
eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3.
Ziffer 3
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4.
Ziffer 4
gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5.
Ziffer 5
gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
6.
Ziffer 6
Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.