Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 14. Juni 2007 |
Teil römisch zwei |
126. Verordnung: | Ökodesign-Verordnung 2007 – ODV 2007 |
| [CELEX-Nr.: 32005L0032] |
Auf Grund
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, Zweck und Ziel | |
Paragraph 2, Begriffsbestimmungen | |
Paragraph 3, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme | |
Paragraph 4, Pflichten des Importeurs | |
Paragraph 5, Kennzeichnung, Konformitätserklärung | |
Paragraph 6, Freier Warenverkehr | |
Paragraph 7, Schutzklausel | |
Paragraph 8, Konformitätsbewertung | |
Paragraph 9, Konformitätsvermutung | |
Paragraph 10, Harmonisierte Normen | |
Paragraph 11, Bauteile, Baugruppen | |
Paragraph 12, Verwaltungszusammenarbeit, Informationsaustausch | |
Paragraph 13, Kleine und mittlere Unternehmen | |
Paragraph 14, Information der Verbraucher | |
Paragraph 15, Durchführungsmaßnahmen, ergänzende Rechtsvorschriften | |
Paragraph 16, Selbstregulierung | |
Paragraph 17, Vertraulichkeit | |
Paragraph 18, In-Kraft-Treten |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die ergänzenden Rechtsvorschriften verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den ergänzenden Rechtsvorschriften erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dazu beizutragen, dass sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.
Nach Maßgabe der anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften haben die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher zu stellen, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:
Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Verordnung als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsinitiativen sind zumindest nach Anlage römisch acht zu bewerten.
Die in Paragraph 11 und in Anlage römisch eins Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.
Bartenstein