BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 12. Juni 2007

Teil römisch zwei

122. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

122. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, erster Satz lautet:

„Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im 5. Semester.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
    1. Ziffer eins
      im Unterricht verwendet wurden und
    2. Ziffer 2
      die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Umfang der Prüfungsgebiete

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Prüfungsgebiet umfasst
    1. Ziffer eins
      den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, oder
    2. Ziffer 2
      den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet ,,Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über jene Semester nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, umfasst das Prüfungsgebiet ,,Informatik“ am Gymnasium und am Realgymnasium für Berufstätige den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes und des betreffenden Freigegenstandes.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, werden der dritte Abs., der die Absatzbezeichnung „(2)“ führt, in „(3)“ und die bisherigen Absatz 3 und 4 in „(4)“ und „(5)“ umbenannt. In Absatz 2, Ziffer 2 und im neuen Absatz 3, werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wendung „eines oder zweier Unterrichtsgegenstände“ durch die Wendung „eines oder zweier (schulautonomer) Unterrichtsgegenstände“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“ oder „Informatik“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie mit einem Gesamtstundenausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden) oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, erster Satz lautet:

„Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Informatik“ am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie

Paragraph 15 a,

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Informatik“ hat zwei oder drei Aufgaben zu umfassen. Es ist zumindest eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. Ist bei der Aufgabenstellung eine unterschiedliche Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Gegenstandsgruppe A: „Religion“, „Deutsch“, „Geschichte und Sozialkunde“, „Psychologie und Philosophie“; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
    2. Ziffer 2
      Gegenstandsgruppe B: „Fremdsprachen“;
    3. Ziffer 3
      Gegenstandsgruppe C: „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Darstellende Geometrie“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Informatik“; Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand;
    4. Ziffer 4
      Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige): „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Biologie und Umweltkunde“, „Psychologie und Philosophie“, „Informatik“, „Ökonomie“, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Ein (schulautonomer) Unterrichtsgegenstand ist als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung wählbar, wenn sein Gesamtstundenausmaß mindestens fünf Semesterwochenstunden beträgt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wendung „zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage“ durch die Wendung „abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, eine Kernfrage sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wendung „, „Latein“, „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache““ durch die Wendung „und „Fremdsprachen““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 17, Absatz 7, wird die Wendung „im Prüfungsgebiet „Deutsch“, „Latein“, „Erste lebende Fremdsprache“ und „Zweite lebende Fremdsprache““ durch die Wendung„in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fremdsprachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 20, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 15,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz eins a, 4, 6 und 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2007, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind, mit Ausnahme der Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“, auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden.“

Schmied