BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 1. Juni 2007

Teil II

118. Verordnung:

Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997

118. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997 geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 45/2006, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997)“

Novellierungsanordnung 2, § 9 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Nachweis über die veranschlagten Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;“

Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;“

Novellierungsanordnung 4, Im Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden, Anlage 5b, werden die Zuordnungen in KZ 53 und 63 wie folgt geändert:

KZ

Bezeichnung

Zuordnung

(Posten laut

Postenverzeichnis

Gemeinden)

53

Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen

Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259

63

Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen

Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259

Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3§ 9 Absatz 2, Ziffer 2,, § 17 Absatz 2, Ziffer 2, sowie KZ 53 und KZ 63 in Anlage 5b jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 118/2007 sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden.

Molterer