BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 1. Juni 2007

Teil römisch zwei

118. Verordnung:

Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997

118. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 – VRV 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Nachweis über die veranschlagten Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;“

Novellierungsanordnung 4, Im Voranschlagsquerschnitt, Rechnungsquerschnitt für Gemeinden, Anlage 5b, werden die Zuordnungen in KZ 53 und 63 wie folgt geändert:

KZ

Bezeichnung

Zuordnung

(Posten laut

Postenverzeichnis

Gemeinden)

53

Einnahmen aus der Rückzahlung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen

Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259

63

Gewährung von Darlehen an andere und von Bezugsvorschüssen

Gruppen 245 bis 247, 249, 255 bis 257 und 259

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, sowie KZ 53 und KZ 63 in Anlage 5b jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2007, sind auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden.“

Molterer