BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 8. Mai 2007

Teil römisch zwei

105. Verordnung:

Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007

Auf Grund des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,, wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Artikel 32, Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen.

Nutzung von Stilllegungsflächen

Paragraph 2,

Die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen (Stilllegungsflächen), ausgenommen jener, die für die Gewinnung von Rohstoffen angemeldet wurden, zu Fütterungszwecken ist im Kalenderjahr 2007 im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die Nutzung kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen.

Bedingungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2006,, - unzulässig.
  2. Absatz 2,Stilllegungsflächen mit Blühmischungen dürfen erst nach der Blüte genutzt werden.
  3. Absatz 3,Die entgeltliche Überlassung (Kauf, Tausch) bzw. die erwerbsorientierte Bearbeitung des auf Stilllegungsflächen erzeugten Aufwuchses ist nicht zulässig.

Pröll