105. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken im Jahr 2007
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, und die Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2006,, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Art. 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen. Diese Verordnung dient der Umsetzung der in Artikel 32, Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämieregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitk und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährten Möglichkeit, im Fall einer schweren Naturkatastrophe als stillgelegt angemeldete Flächen zu Fütterungszwecken zu nutzen.
Nutzung von Stilllegungsflächen
§ 2.Paragraph 2,
Die Nutzung von als stillgelegt angemeldeten Flächen (Stilllegungsflächen), ausgenommen jener, die für die Gewinnung von Rohstoffen angemeldet wurden, zu Fütterungszwecken ist im Kalenderjahr 2007 im gesamten Bundesgebiet zulässig. Die Nutzung kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen.
Bedingungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß § 16 Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 488/2006, - unzulässig.Die Nutzung beschränkt sich auf die Verwendung des auf Stilllegungsflächen unter den normalen Stilllegungsbedingungen erzeugten Aufwuchses. Der vorzeitige Umbruch von Stilllegungsflächen innerhalb des in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften definierten Stilllegungszeitraums ist - unbeschadet der Ausnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 2 der Betriebsprämie-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2006,, - unzulässig.
(2)Absatz 2,Stilllegungsflächen mit Blühmischungen dürfen erst nach der Blüte genutzt werden.
(3)Absatz 3,Die entgeltliche Überlassung (Kauf, Tausch) bzw. die erwerbsorientierte Bearbeitung des auf Stilllegungsflächen erzeugten Aufwuchses ist nicht zulässig.
Pröll