102. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass die Worte „Universitäten, Hochschulen,“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben werden102. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass die Worte „Universitäten, Hochschulen,“ in Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1997,, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2000, als gesetzwidrig aufgehoben werden
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, V 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, BGBl. II Nr. 287/1997, als auch in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2000 als gesetzwidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2007, römisch fünf 82/06-8, die Worte „Universität, Hochschulen,“ in Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowohl in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1997,, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2000, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Worte sind nicht mehr anzuwenden.
Molterer