Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 2. Mai 2007 |
Teil römisch zwei |
101. Verordnung: | Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 14, Absatz 5, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird - betreffend Paragraph 14, Absatz 5, FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:
Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG ist entsprechend Teil römisch drei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Darlehen mit der Darlehenssumme;
Kredite mit der Kreditsumme;
Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG mit ihrem Nominalwert;
Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG nach einer der Methoden des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;
Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;
Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;
Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;
Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;
Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.
Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.
Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anzuwenden.
Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.
Pribil Traumüller