BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 2. Mai 2007

Teil römisch zwei

101. Verordnung:

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V

101. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Quartalsberichte und Kreditrisikobegrenzung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 14, Absatz 5, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird - betreffend Paragraph 14, Absatz 5, FKG mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

1. Abschnitt
Meldepflichten

Meldepflicht, Übermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß Paragraph 5, FKG hat binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9, und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.
  3. Absatz 3,Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.

2. Abschnitt
Kreditrisikokonzentration

Meldung der Kreditrisikokonzentration

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
  2. Absatz 2,Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG zu erfassen. Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind für die Zwecke dieser Verordnung Kreditrisikokonzentrationen gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, zu erfassen.
  3. Absatz 3,Paragraph 27, Absatz 5, BWG ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt, die in dessen Ziffer eins, angeführte Prüfung durch ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a, FKG zu erfolgen hat und die in dessen Ziffer 2, letzter Satz angeführten Wertpapiere nicht Bestandteil der Eigenmittel der Unternehmen der Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG des Finanzkonglomerates sein dürfen.
  4. Absatz 4,Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten abweichend von Absatz 3, Paragraph 27, Absatz 5, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, anzuwenden. Die Maßgaben in Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Absatz eins, ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration ist Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz, 2a und 2b BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  2. Absatz 2,Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, ist auch bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration abweichend von Absatz eins, Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und 2a bis 2c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.
  3. Absatz 3,Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.
  4. Absatz 4,Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

Gewichtung der Risiken

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausschließlich für die Anwendung des Paragraph 5, sind die gemäß Paragraph 3, ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Paragraph 27, Absatz 3, BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Paragraph 27, Absatz 3, Litera f, BWG verwendete Begriff „kreditgewährendes Institut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG.
  2. Absatz 2,Insoweit Paragraph 27, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, von Unternehmen des Finanzkonglomerates angewendet wird, sind auch für die Anwendung des Paragraph 5, abweichend von Absatz eins, die gemäß Paragraph 3, ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Paragraph 27, Absatz 3 bis 3 d BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ und „Veranlagung“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Paragraph 27, Absatz 3, Litera f, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, verwendete Begriff „kreditgewährendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG.
  3. Absatz 3,Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.

Begrenzung der Kreditrisikokonzentration

Paragraph 5,

Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:

  1. Ziffer eins
    Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  2. Ziffer 2
    Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  3. Ziffer 3
    Die Summe der einzelnen gewichteten Kreditrisikokonzentrationen darf 800 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 103, Ziffer 21, Litera d, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.

3. Abschnitt
Gruppeninterne Transaktionen

Meldung der Gruppeninternen Transaktionen

Paragraph 6,

Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG ist entsprechend Teil römisch drei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:

    Darlehen mit der Darlehenssumme;

    Kredite mit der Kreditsumme;

    Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG mit ihrem Nominalwert;

    Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG nach einer der Methoden des Paragraph 22, Absatz 5 und 6 BWG ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;

    Versicherungsverträge gemäß Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, der Anlage A zu Paragraph 4, Absatz 2, VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;

    Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;

    Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;

    Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;

    Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.

  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sind marktübliche Bedingungen zugrunde zu legen. Wird eine gruppeninterne Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, so ist zusätzlich der tatsächlich vereinbarte Transaktionswert zu melden.
  3. Absatz 3,Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 18, FKG zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, FKG angehören.

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anwendungsbestimmungen

Paragraph 8,

Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FKG durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und 4 a BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.

Verweise

Paragraph 9,

Soweit in dieser Verordnung auf das Bankwesengesetz (BWG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anzuwenden.

Erstmalige Meldung

Paragraph 10,

Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.

Pribil   Traumüller