Anhang A

Von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zugelassene Laboratorien zur Untersuchung amtlicher Proben:

alle zugelassenen Laboratorien der Gebietskörperschaften

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

Von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zugelassenen Laboratorien zur Untersuchung auf Salmonella spp.:

alle zugelassenen Laboratorien der AGES

das Labor der Geflügelklinik der Veterinärmedizinischen Universität Wien

die Landesuntersuchungsanstalt Ehrental

das Untersuchungslabor des Magistrates St.Pölten

Anhang B

Probenahme und Probenuntersuchung
1. Untersuchungsbestimmungen für Futtermittel

Gemäß Paragraph 26, der Geflügelhygieneverordnung 2007 ist bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung von Kontaminationsquellen notwendig ist, Futter auf Salmonellen zu untersuchen.

Die Futtermittelproben werden nach folgenden Kriterien auf Salmonellen untersucht (das Verfahren entspricht ISO 6579:2002): Voranreicherung in gepuffertem Peptonwasser, selektive Anreicherung der Salmonellen in RVS- und in MKTTn-Bouillon, Ausstrich auf XLD-Agar und BPLS-Agar.

2. Probenahmebestimmungen durch Stiefeltupferproben bei Boden-, Freiland- oder Volierenhaltungen:

3. Probenahmebestimmungen bei Käfigbetrieben:

Bei in Käfigen gehaltenen Herden sind von sämtlichen Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben im Innern der Stallungen nach Betätigung der Entmistungsanlage zwei Proben von je 150 g aus natürlich vermischten Fäkalien zu nehmen, wogegen in Stufenkäfigställen, die nicht mit Kotförderbändern oder Bandkratzern ausgestattet sind, an 60 unterschiedlichen Stellen aus den Kotgruben unterhalb der Käfige zwei Proben von je 150 g aus frischen vermischten Fäkalien zu nehmen sind.

4. Laborbestimmungen

Die zu untersuchenden Keime sind auf folgende mikrobiologische Parameter entsprechend den angegebenen Methoden zu untersuchen:

Salmonella Enteritidis

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

Salmonella Typhimurium

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

Salmonella Gallinarum Pullorum

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) akkreditiertes Labor

 

Frischblutschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)

 

Serumschnellagglutination (bei ungeimpften Herden)

Salmonella Arizonae

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte ISO/OIE-Methode) ISO 6579 Annex D, akkreditiertes Labor

Mycoplasma Gallisepticum

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)

 

Antigennachweis mittels PCR

 

Antikörper-ELISA

 

Serumschnellagglutination

Mycoplasma Meleagridis

Kulturversuch nach anerkannten Verfahren (validierte Methode)

 

Antikörper-ELISA

 

Serumschnellagglutination

5. Besondere Bestimmungen für die Untersuchung von Salmonellen

  1. Litera a
    Die beiden Paar Stiefeltupfer sind sorgfältig auszupacken, damit das daran anhaftende Fäkalienmaterial sich nicht davon löst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist.
  1. Litera b
    sonstiges Fäkalienmaterial und Staubproben:
  1. Litera c
    von jedem Positivbefund ist ein Isolat an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen zu schicken und nach Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
  2. Litera d
    Die im Rahmen der amtlichen Kontrollen isolierten Stämme sind zur späteren Phagotypisierung oder Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln nach den üblichen Methoden für Kulturensammlungen zu lagern; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten.