Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 31. August 2007 |
Teil römisch drei |
98. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption |
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2007,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Armenien |
1. März 2007 |
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Kuba |
20. Februar 2007 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 22, Absatz 4, des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 22, Absatz eins, des Übereinkommens erfüllt werden.
Gemäß Artikel 25, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Artikel 39, Absatz 2, geschlossen wurde.
Die zentrale Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem Abkommen benannt wird, sowie die für die Beurkundung der Adoption zuständige Behörde ist das Ministerium für Justiz der Republik Kuba, Havanna.
Gusenbauer