BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 24. August 2007

Teil römisch drei

94. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Moldau

24. Juli 2006

Ukraine

19. September 2006

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldau folgende Erklärung abgegeben:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Gusenbauer