BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 25. Juli 2007

Teil römisch drei

81. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

81. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Mitteilungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

In-Kraft-Treten gemäß

Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz:

Belgien

5. Februar 2007

6. Mai 2007

Luxemburg

8. Februar 2007

9. Mai 2007

Slowenien

10. Mai 2007

8. August 2007

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärung abgegeben:

Belgien:

Erklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :

Die Artikel 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Artikel 5, des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.

Erklärung zu Artikel 42 :

  1. Ziffer eins
    Die nationale Kontaktstelle für DNA-Analysen gemäß Artikel 6, Absatz eins, ist das nationale Institut für Kriminalistik und Kriminologie des Bundesjustizdienstes.
  2. Ziffer 2
    Die nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten gemäß Artikel 11, ist der Identifikationsdienst bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
  3. Ziffer 3
    Die nationale Kontaktstelle für Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Artikel 12, Absatz 2, ist der Registrierdienst bei der Generaldirektion für Straßenverkehr und -sicherheit des Bundesdienstes Mobilität und Transporte.
  4. Ziffer 4
    Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen gemäß Artikel 15, ist die Direktion für Einsätze und Information bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
  5. Ziffer 5
    Die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Artikel 16, Absatz 3, ist der Zentraldienst zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
  6. Ziffer 6
    Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Flugsicherheitsbegleiter gemäß Artikel 19, ist die Inspektion für Luftfahrt bei der Generaldirektion für Lufttransport des Bundesdienstes für Mobilität und Transport.
  7. Ziffer 7
    Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Dokumentenberater gemäß Artikel 22, ist der Zentraldienst zur Fälschungsbekämpfung bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
  8. Ziffer 8
    Die nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen gemäß Artikel 23, Absatz 3, ist die Generaldirektion „Büro für Ausländer“ des Bundesdienstes für Inneres.
  9. Ziffer 9
    Nach Artikel 24 bis 27 sind die zuständigen Behörden und Beamten solche, die entsprechend dem innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen.

Luxemburg:

Gemäß Artikel 2, Absatz 2, erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:

  1. Ziffer eins
    die kriminalistische DNA-Behandlung, die DNA-Profile erfasst, die im Rahmen von vorangegangenen Beweiserhebungen oder laufenden Voruntersuchungen auf Basis menschlicher Zellen erstellt wurden:

Gemäß der Bestimmungen anderer in Kraft stehender internationaler Verträge über Rechtshilfe dürfen seitens des Großherzogtums Luxemburg übermittelte Informationen von der empfangenden Vertragspartei erst dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die zuständigen luxemburgischen Justizbehörden die Erlaubnis dazu erteilen.

Gemäß Artikel 42, des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:

  1. Ziffer eins
    für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen gemäß Artikel 3 und 4 : der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
  2. Ziffer 2
    für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Artikel 9 :, der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
  3. Ziffer 3
    für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Artikel 12 :, das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
  4. Ziffer 4
    für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Großveranstaltungen: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
  5. Ziffer 5
    für den Informationsaustausch bezüglich der Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Artikel 16, Absatz 3 :, der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
  6. Ziffer 6
    für die Flugsicherheitsbegleiter an Bord der Luftfahrzeuge gemäß Artikel 17 bis 19 : der Kontrolldienst am Flughafen der großherzoglichen Polizei;
  7. Ziffer 7
    für die Dokumentenberater gemäß Artikel 22 :, der Flughafen-Kontrolldienst der großherzoglichen Polizei;
  8. Ziffer 8
    für die Rückführungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 :, die Fremdenpolizei des Kriminaldienstes der großherzoglichen Polizei;
  9. Ziffer 9
    für die Behörden und Beamten gemäß Artikel 24 bis 27 : die zuständigen Behörden und Dienste, die Polizeieinsätze gemäß des am 31. Mai 1999 geänderten Polizeigesetzes zur Schaffung eines großherzoglichen Polizeicorps und einer Generalinspektion der Polizei durchführen.

Slowenien:

Erklärung zu Artikel 2 :

Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.

Gemäß Artikel 42, benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:

  1. Ziffer eins
    nach Artikel 6, Absatz eins, die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse:

  1. Ziffer 2
    nach Artikel 11, Absatz eins, die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten:

  1. Ziffer 3
    nach Artikel 12, Absatz 2, die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern:

  1. Ziffer 4
    nach Artikel 15, die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen:

  1. Ziffer 5
    nach Artikel 16, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:

  1. Ziffer 6
    nach Artikel 19, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:

  1. Ziffer 7
    nach Artikel 22, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:

  1. Ziffer 8
    nach Artikel 23, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:

  1. Ziffer 9
    nach Artikel 24, die zuständigen Behörden und Beamten für Gemeinsame Einsatzformen:

  1. Ziffer 10
    nach Artikel 25, die zuständigen Behörden und Beamten für Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr:

  1. Ziffer 11
    nach Artikel 26, die zuständigen Behörden und Beamten für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen:

  1. Ziffer 12
    nach Artikel 27, die zuständigen Behörden und Beamten für die Zusammenarbeit auf Ersuchen:

Gusenbauer