BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 25. Juli 2007

Teil römisch drei

80. Kundmachung:

Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

80. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

25. Jänner 2002

Luxemburg

22. Juni 2005

Montenegro

15. Februar 2006

Serbien

15. Februar 2006

Slowakei

5. September 2001

Tschechische Republik

15. November 2006

Ukraine

19. September 2005

Zypern

26. August 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Armenien: Erklärung zu Artikel 3 :

Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Charta erklärt die Republik Armenien, dass im Sinne der Europäischen Charta für Regional- oder Minderheitensprachen, Minderheitensprachen in der Republik Armenien die assyrische, die jesidische, die griechische, die russische sowie die kurdische Sprache sind.

Erklärung zu Artikel 2 :

Gemäß Artikel 2, Absatz 3, der Charta erklärt die Republik Armenien, dass sie folgende Bestimmungen der Charta auf die assyrische, die jesidische, die griechische, die russische sowie die kurdische Sprache anwendet:

Montenegro: Erklärung zu Artikel eins :

Gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Charta erkennt die Republik Montenegro die Anwendung folgender Bestimmungen für die Sprachen Albanisch und Romanes an:

Vorbehalt zu Artikel 2 :

Zu Artikel eins, Litera b, der Charta erklärt Serbien und Montenegro, dass der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ Gebiete bezeichnet, in denen Regional- und Minderheitensprachen offiziell gemäß den innerstaatlichen Gesetzen gebraucht werden.

Serbien: Erklärung zu Artikel eins :

Gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Charta erkennt Serbien und Montenegro die Anwendung folgender Bestimmungen an:

In der Republik Serbien für die albanische, die bosnische, die bulgarische, die ungarische, die rumänische, die ruthenische, die slowakische, die ukrainische und die kroatische Sprache und Romanes:

Vorbehalt zu Artikel 2 :

Zu Artikel eins, Litera b, der Charta erklärt Serbien und Montenegro, dass der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ Gebiete bezeichnet, in denen Regional- und Minderheitensprachen offiziell gemäß den innerstaatlichen Gesetzen gebraucht werden.

Slowakei:

Die Slowakische Republik erklärt, dass sie die Charta in Übereinstimmung mit der Verfassung der Slowakischen Republik sowie den relevanten internationalen Übereinkommen zur Gewährleistung der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse oder Staatsangehörigkeit anwenden wird, um das Erbe der europäischen Sprache zu fördern, ohne den Gebrauch der offiziellen Sprache zu beeinträchtigen.

Erklärung zu Artikel eins und 10 :

Die Slowakische Republik erklärt, dass gemäß Artikel eins, Litera b, der Charta der Ausdruck „Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird“ auch hinsichtlich der Anwendung in Artikel 10, auf Städte hinweist, in denen die Staatsbürger der Slowakischen Republik, die zu nationalen Minderheiten gehören, mindestens 20 % der Bevölkerung darstellen, gemäß der Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik Nr. 221 aus 1999, Coll., vom 25. August 1999.

Erklärung zu Artikel 2 und 3

In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz eins, der Charta erklärt die Slowakische Republik, dass die „Regional- oder Minderheitensprachen“ in der Slowakischen Republik die folgenden Sprachen sind: Bulgarisch, Kroatisch, Tschechisch, Deutsch, Ungarisch, Polnisch, Romanes, Ruthenisch und Ukrainisch. Die Anwendung der Bestimmungen der Charta in Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, ist wie folgt:

Erklärung zu Artikel 8 :

Die Slowakische Republik legt Artikel 8, Absatz eins, Litera e, i dahingehend aus, als dass er im Zusammenhang mit Kursen für Lehrer, Theologen, Arbeitnehmer im Kultur- und Bildungsbereich steht, ohne Beeinträchtigung für den Unterricht in der offiziellen Sprache, worunter zu verstehen ist, dass der Großteil der Unterrichtsfächer in der Minderheitensprache unterrichtet werden, unter Berücksichtigung der Gesetzgebung der Slowakischen Republik im Hochschulbereich.

Erklärung zu Artikel 10 :

Die Slowakische Republik erklärt, dass Artikel 10, Absatz eins, Litera a, ii, Artikel 10, Absatz 2, Litera a und Artikel 10, Absatz 3, Litera b, ohne Beeinträchtigung für den Gebrauch der offiziellen Sprache ausgelegt werden sollen, gemäß der Verfassung der Slowakischen Republik und in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der Slowakischen Republik.

Erklärung zu Artikel 12 und 13 :

Die Slowakische Republik erklärt, dass Artikel 12, Absatz eins, Litera e,, und Artikel 13, Absatz 2, Litera c, anzuwenden sind, vorausgesetzt, dass die Wirkungen ihrer Anwendung nicht im Konflikt mit anderen Bestimmungen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik über das Verbot der Diskriminierung slowakischer Staatsbürger in arbeitsrechtlichen Verhältnissen auf dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik stehen.

Tschechische Republik: Erklärung zu Artikel eins :

Die Tschechische Republik erklärt hiermit, dass sie die Charta im Einklang mit ihrer Verfassungsordnung sowie den internationalen Verträgen, an die sie gebunden ist, anwenden wird.

Obwohl es in der Tschechischen Republik keine allgemeine gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit der offiziellen Landessprache für die Zwecke der Charta gibt, werden als Minderheitensprachen Sprachen angesehen, die die Bedingungen von Artikel 1 Litera a, erfüllen. In Übereinstimmung mit der Charta erklärt daher die Tschechische Republik, dass sie die slowakische, die polnische, die deutsche Sprache und Romanes als Minderheitensprachen betrachtet, die auf ihrem Hoheitsgebiet gesprochen werden und hinsichtlich derer sie die Bestimmungen von Teil römisch zwei der Charta anwenden wird.

Erklärung zu Artikel 2 und 3 :

Die Tschechische Republik erklärt, dass sie gemäß Artikel 2, Absatz 2 und Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens folgende ausgewählte Bestimmungen von Teil römisch drei der Charta auf diese Sprachen anwenden wird:

Ukraine: Erklärung zu Artikel 3 :

Die Ukraine erklärt, dass die Bestimmungen der Charta auf die Sprachen der folgenden ethnischen Minderheiten der Ukraine anzuwenden sind: belorussisch, bulgarisch, gagausisch, griechisch, jüdisch, krimtatarisch, moldawisch, deutsch, polnisch, russisch, rumänisch, slowakisch und ungarisch.

Erklärung zu Artikel 2 :

Die Ukraine übernimmt Verpflichtungen aus den Teilen römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf der Charta mit Ausnahme von Teil II Artikel 7, Absatz 5,

Die Ukraine erklärt, dass die folgenden Absätze und Unterabsätze von Artikel 8 bis 14 von Teil römisch drei der Charta hinsichtlich jeder oben angeführten Regionalsprache anzuwenden sind, auf die die Bestimmungen der Charta angewendet werden:

  1. Litera a
    Artikel 8, Absatz eins, Litera a, iii, Litera b, iv, Litera c, iv, Litera d, iv, Litera e, iii, Litera f, iii, Litera g,, Litera h,, Litera i,; Absatz 2,;
  2. Litera b
    Artikel 9, Absatz eins, Litera a, iii, Litera b, iii, Litera c, iii; Absatz 2, Litera c,; Absatz 3,;
  3. Litera c
    Artikel 10, Absatz 2, Litera a,, Litera c,, Litera d,, Litera e,, Litera f,, Litera g,; Absatz 4, Litera c,;
  4. Litera d
    Artikel 11, Absatz eins, Litera a, iii, Litera b, ii, Litera c, ii, Litera d,, Litera e, i, Litera g,; Absatz 2 und 3;
  5. Litera e
    Artikel 12, Absatz eins, Litera a,, Litera b,, Litera c,, Litera d,, Litera f,, Litera g,; Absatz 2 und Absatz 3,;
  6. Litera f
    Artikel 13, Absatz eins, Litera b und Litera c,;
  7. Litera g
    Artikel 14, Litera a und Litera b,

Die Ukraine erklärt, unter Anwendung der Bestimmungen der Charta, dass die Maßnahmen zur Einrichtung der ukrainischen Sprache als offizieller Sprache, ihrer Entwicklung und ihres Einsatzes in allen Bereichen des sozialen Lebens im gesamten Hoheitsgebiet der Ukraine nicht dahingehend ausgelegt werden dürfen, als dass sie die Erhaltung und Entwicklung der Sprachen, auf die die Bestimmungen der Charta angewendet werden sollen, beeinträchtigen oder bedrohen.

Zypern: Erklärung zu Artikel 2 :

Anlässlich der Ratifikation der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen hinterlegte die Republik Zypern am 26. August 2002 eine Erklärung, die mit den Bestimmungen der Charta nicht vereinbar scheint.

Um Unsicherheiten zu beseitigen und das Ausmaß der übernommenen Verpflichtungen klarzustellen, nimmt die Republik Zypern die Erklärung vom 26. August 2002 zurück und ersetzt sie durch die folgende:

Die Republik Zypern bekräftigt ihre Verpflichtung, Ziele und Grundsätze der Europäischen Charta für Regional- oder Minderheitensprachen zu respektieren und erklärt, dass sie Teil römisch zwei der Charta gemäß Artikel 2, Absatz eins, auf die armenische Sprache als eine „nicht territorial gebundene Sprache“ gemäß Artikel eins, Litera c, der Charta anwenden wird.

Die Republik Zypern möchte weiters festhalten, dass ihre Verfassung und Gesetze wirksam die Grundsätze der Gleichheit und Nicht-Diskriminierung hinsichtlich der Gemeinschaft einer Person, ihrer Rasse, Religion, Sprache, ihres Geschlechts, ihrer politischen und anderen Überzeugungen, ihrer nationalen oder sozialen Abstammung, Geburt, Hautfarbe, ihres Besitzes, ihres sozialen Hintergrundes oder aus anderen Gründen hochhält und schützt.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen geändert bzw. ergänzt:

Deutschland:

Die Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Charta auf die nachfolgend genannten Minderheitensprachen nach Artikel 2, Absatz 2, der Charta folgende weitere ausgewählte Bestimmungen anwenden:

Vereinigtes Königreich: Erklärung zu Artikel 2 :

Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Charta, dass Kornisch als Regional- oder Minderheitensprache gemäß Teil römisch zwei der Charta anerkannt wird.

Erklärung zu Artikel eins :

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass die Anwendung der Charta auf die Insel Man ausgedehnt wird, als einem Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Erklärung zu Artikel 2 :

Als Folge der Ausdehnung der Anwendung der Charta auf die Insel Man wird die Manx-Gälische Sprache eine „Regional- oder Minderheitensprache“ im Sinne der Charta sein und daher Teil römisch zwei der Charta von nun an auf die Manx-Gälische Sprache angewendet.

Gusenbauer