BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch drei

70. Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 21 Regierungsvorlage 283 Ausschussbericht 512 Sitzung 62. Bundesrat:, Ausschussbericht 6333 Sitzung 676.)

70.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen1 samt Anlagen

[Zusatzprotokoll in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Zusatzprotokoll in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 17, Litera a, des Zusatzprotokolls wurde am 13. Juli 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß derselben Bestimmung mit 30. April 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation sind die weiteren Vertragsparteien des Zusatzprotokolls:

Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Europäische Atomgemeinschaft, Internationale Atomenergie-Organisation, Estland, Slowakei.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1996.