BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 3. April 2007

Teil römisch drei

35. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

35. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Polen am 2. Oktober 2003 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 17, des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2002,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 11. Oktober 1995 erklärt, sich rückwirkend mit 6. März 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Gusenbauer