Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 5. März 2007 |
Teil römisch drei |
25. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Bahamas |
20. Dezember 2006 |
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Gabun |
15. Dezember 2006 |
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Liberia |
16. September 2005 |
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Marshallinseln |
21. Dezember 2006 |
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Vereinigte Arabische Emirate |
21. August 2006 |
Weiters hat Montenegro erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Anlässlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Montenegro folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
Der erste Vorbehalt stellte nur eine Bestätigung des Rechtsgrundsatzes der Rückwirkung dar; der dritte Vorbehalt erfolgte im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Artikel römisch eins, Absatz 3, des Übereinkommens, wobei das Wort „nur“ dem Originaltext beizufügen war und das Wort „Handelssachen“ gleichbedeutend für „Geschäftsangelegenheiten“ verwendet wurde.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Juli 2005 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, entschied die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik
China angewendet wird. Die Aussage der Regierung der Volksrepublik China anlässlich ihres Beitrittes zu dem Übereinkommen am 22. Jänner 1987 ist auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anzuwenden.
Gusenbauer