BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 5. März 2007

Teil römisch drei

25. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

25. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Bahamas

20. Dezember 2006

Gabun

15. Dezember 2006

Liberia

16. September 2005

Marshallinseln

21. Dezember 2006

Vereinigte Arabische Emirate

21. August 2006

Weiters hat Montenegro erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten. Anlässlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung hat Montenegro folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Das Übereinkommen wird hinsichtlich der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien nur in Bezug auf jene Schiedssprüche angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind.
  2. Ziffer 2
    Die sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien wird das Übereinkommen auf Basis der Gegenseitigkeit nur auf jene Schiedssprüche anwenden, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei des Übereinkommens ergangen sind.
  3. Ziffer 3
    Die sozialistische Bundesrepublik Jugoslawien wird das Übereinkommen (nur) in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten vertraglicher oder nicht-vertraglicher Art anwenden, die gemäß nationaler Gesetzgebung als Handelssachen anzusehen sind.

Erklärung:

Der erste Vorbehalt stellte nur eine Bestätigung des Rechtsgrundsatzes der Rückwirkung dar; der dritte Vorbehalt erfolgte im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Artikel römisch eins, Absatz 3, des Übereinkommens, wobei das Wort „nur“ dem Originaltext beizufügen war und das Wort „Handelssachen“ gleichbedeutend für „Geschäftsangelegenheiten“ verwendet wurde.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 19. Juli 2005 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, entschied die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik

China angewendet wird. Die Aussage der Regierung der Volksrepublik China anlässlich ihres Beitrittes zu dem Übereinkommen am 22. Jänner 1987 ist auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China anzuwenden.

Gusenbauer