BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 5. März 2007

Teil römisch drei

24. Kundmachung:

Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2000,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Antigua und Barbuda

5. Juni 2006

Armenien

14. September 2006

Bulgarien

20. September 2006

Kolumbien

23. Jänner 2007

Korea, Republik

18. Oktober 2006

Malediven

13. März 2006

Moldau

28. Februar 2006

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Kolumbien nachstehende Erklärungen abgegeben:

Die Regierung von Kolumbien erklärt, in Ausübung des Ermessens gemäß Artikel 10, des Fakultativprotokolls sowie der darin festgesetzten Bedingungen, dass sie die gemäß Artikel 8 und 9 des Protokolls vorgesehene Zuständigkeit des Komitees nicht anerkennt.

Die Regierung von Kolumbien versteht Artikel 5, des Protokolls dahingehend, dass vorläufige Maßnahmen nicht nur „eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst“ ausschließen, wie in Artikel 5, Absatz 2, festgehalten, sondern dass alle Maßnahmen, die auf den Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gerichtet sind, in Übereinstimmung mit der fortschreitenden Natur dieser Rechte angewendet werden.

Die Regierung von Kolumbien erklärt, dass keine Bestimmung des Fakultativprotokolls und keine Empfehlung des Komitees dahingehend ausgelegt werden dürfen, als dass sie Kolumbien verpflichten, Straftaten gegen Leib und Leben zu entkriminalisieren.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich rückwirkend mit 3. Juni 2006 weiterhin an das Fakultativprotokoll gebunden zu erachten.

Gusenbauer