BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch drei

138. Kundmachung:

Suspendierung im Verhältnis zur Russischen Föderation von Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Jänner 2008

138. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Suspendierung im Verhältnis zur Russischen Föderation von Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Jänner 2008

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 19. September 2007 wurde im Verhältnis zur Russischen Föderation Artikel 14, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr1 hinsichtlich der Befreiung von der Umsatzsteuer mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 suspendiert.

Molterer

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 453/1973 idF BGBl. Nr. 119/1979 und BGBl. Nr. 257/1994