BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 7. November 2007

Teil römisch drei

121. Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 690 Ausschussbericht 788 Sitzung 93. Bundesrat:, Ausschussbericht 7208 Sitzung 718.)

121.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprachfassung1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Protokoll erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen)2 zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 358 vom 13. Dezember 2000, S. 1 - 7, veröffentlicht.

Die Notifikation gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls wurde am 4. April 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 2, Absatz 3, mit 29. März 2007 in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten das Protokoll angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Gusenbauer

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr.123/1998, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates BGBl. III Nr. 81/1999.