BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 22. Oktober 2007

Teil römisch drei

113. Kundmachung:

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

113. Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[bulgarischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9, Absatz 3, mit 21. September 2007 in Kraft getreten.

Gusenbauer