Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 26. Juni 2006 |
Teil I |
99. Bundesgesetz: | Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 |
| (NR: GP römisch XXII RV 1435 AB 1470 S. 150. BR: AB 7552 S. 735.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 6 lautet:
Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 9 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit der Abgabe“ das Wort „in“.
Novellierungsanordnung 3, § 43 lautet samt Überschrift:
Novellierungsanordnung 4, In § 89 lautet der Abs. 3:
Novellierungsanordnung 5, In § 124b wird folgende Z 133 angefügt:
Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 180/2004 und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:
„Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“
Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“
Novellierungsanordnung 3, In § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:
Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In § 131 Abs. 1 wird der Satz vor der Z 1 „Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ durch die folgenden Sätze „Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 131 Abs. 1 Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“
Novellierungsanordnung 4, In § 131 Abs. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
Novellierungsanordnung 5, In § 131 Abs. 2 wird die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können.“ durch die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In § 131 Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden.“
Novellierungsanordnung 7, In § 134 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen.“
Novellierungsanordnung 8, § 163 lautet:
Novellierungsanordnung 9, In § 191 wird folgender Abs. 5 angefügt:
Novellierungsanordnung 10, In § 238 entfällt der bisherige Abs. 5 und werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 11, In § 323 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (Paragraph 232, BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.“
Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 1 lautet die Z 5:
Novellierungsanordnung 3, In § 14 lautet der Abs. 2:
Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.“
Novellierungsanordnung 4, In § 14 lautet der Abs. 3:
Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand“ die Wortfolge „ und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In § 17b werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
§ 14 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 58 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „die unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 58 Abs. 1 entfällt die lit. g.
Novellierungsanordnung 4, In § 65 Abs. 1 lautet die lit. b:
Novellierungsanordnung 5, In § 146 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33,, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).“
Novellierungsanordnung 6, In § 265 wird nach Abs. 1h als Abs. 1i eingefügt:
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Teilstrich.
Novellierungsanordnung 2, In § 17b lautet der Abs. 1:
Novellierungsanordnung 3, In § 17b Abs. 2 wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In § 17b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In § 17c Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum Zweck der Geldwäsche“ die Wortfolge „oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, In § 17c Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“
Novellierungsanordnung 7, In § 120 wird folgender Abs. 1n angefügt:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
In § 360 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zollbehörden und die Zollorgane“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975,“ ersetzt und im zweiten Satz wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975,“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ und in Abs. 5 das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 28 Absatz eins, Z 1, 5 und 6“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In § 34 wird folgender Abs. 32 angefügt:
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ durch „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 53 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975“ ersetzt und in § 53 Abs. 3 sowie in § 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 94 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 4, In § 94 Abs. 5 wird das Zitat „§ 88 Abs. 3 bis 8“ durch „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In § 125 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgestellten“ die Wortfolge „Fremdenpässe, Konventionsreisepässe,“ eingefügt.
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 31/2006, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 8 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005“ durch „§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 3“ durch „§ 27 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, § 60 Abs. 2 lautet:
Novellierungsanordnung 4, In § 81 Abs. 4 wird nach dem Wort „EWR-Bürger“ die Wortfolge „und Schweizer Bürger“ eingefügt.
Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975,“ und in § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Finanzverwaltung (Zollverwaltung)“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975,“ ersetzt.
Fischer
Schüssel