97. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3a Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 3 a, Absatz eins, wird folgender neuer Absatz 2, eingefügt:
„Absatz 2,(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 5, der Zuschlag nach Absatz eins bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Abs. 2 des § 3a erhält die Bezeichnung „(3)“.Der bisherige Absatz 2, des Paragraph 3 a, erhält die Bezeichnung „(3)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c Abs. 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.“(4) Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 49 wird folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 49, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 3a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. § 33 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(10) Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Paragraph 33, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel