96. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Halbleiterschutzgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
I römisch eins | Änderung des Patentgesetzes 1970 |
IIrömisch zwei | Änderung des Halbleiterschutzgesetzes |
III römisch drei | Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 |
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung des Patentgesetzes 1970
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 147 Abs. 2 entfällt. Im bisherigen Abs. 1 des § 147 entfällt die Bezeichnung Abs. 1.Paragraph 147, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, des Paragraph 147, entfällt die Bezeichnung Absatz eins,
2.Novellierungsanordnung 2, § 151a lautet:Paragraph 151 a, lautet:
„
§ 151a.Paragraph 151 a,
(1)Absatz eins,Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 151a wird folgender § 151b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 151 a, wird folgender Paragraph 151 b, samt Überschrift eingefügt:
„Einstweilige Verfügungen
§ 151b.Paragraph 151 b,
(1)Absatz eins,Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4)Absatz 4,Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 180a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 180 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 151a, die Überschrift des § 151b, §§ 151b und 183 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2006 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“(4) Paragraph 151 a,, die Überschrift des Paragraph 151 b,, Paragraphen 151 b und 183 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 182 wird folgender § 183 angefügt:Nach Paragraph 182, wird folgender Paragraph 183, angefügt:
„
§ 183.Paragraph 183,
Mit diesem Bundesgesetz wird das Patentgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Das Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:Das Halbleiterschutzgesetz – HlSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„
§ 21.Paragraph 21,
Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, Rechnungslegung sowie auf Auskunft über Ursprung und Vertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“ Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (Paragraph 6,), kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, Rechnungslegung sowie auf Auskunft über Ursprung und Vertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 27, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) §§ 21 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2006 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“(7) Paragraphen 21 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 29, angefügt:
„
§ 29.Paragraph 29,
Mit diesem Bundesgesetz wird das Halbleiterschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 55a lautet: Paragraph 55 a, lautet:
„
§ 55a.Paragraph 55 a,
(1)Absatz eins,Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 56 lautet: Paragraph 56, lautet:
„
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Löschungsgrund nach § 33a nicht vorliegt.Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Jedoch kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Löschungsgrund nach Paragraph 33 a, nicht vorliegt.
(2)Absatz 2,Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4)Absatz 4,Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 59 Abs. 2 lautet: Paragraph 59, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 der Exekutionsordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. § 56 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.“(2) Diese Maßregel kann auch als einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 382, der Exekutionsordnung nach Maßgabe der Bestimmungen der Exekutionsordnung auf Antrag einer gefährdeten Partei angeordnet werden. Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 68g Abs. 1 lautet: Paragraph 68 g, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“(1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 69b lautet:Paragraph 69 b, lautet:
„
§ 69b.Paragraph 69 b,
Zu einem vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten
die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,
die geforderten Darstellungen der Marke, bei Klangmarken überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger, gemäß § 16 Abs. 2 vorzulegen,die geforderten Darstellungen der Marke, bei Klangmarken überdies eine klangliche Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, vorzulegen,
eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und
sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 110 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 bekannt zu geben.sofern er nicht gemäß Paragraph 61, durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Artikel 110, Absatz 3 c, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 bekannt zu geben.
Andernfalls ist die aus dem Umwandlungsantrag hervorgegangene Anmeldung mit Beschluss zurückzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Text des § 81a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 81 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, ihm wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) §§ 55a, 56, 59 Abs. 2, § 68g Abs. 1, §§ 69b und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2006 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“(2) Paragraphen 55 a, 56, 59, Absatz 2,, Paragraph 68 g, Absatz eins,, Paragraphen 69 b und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:Nach Paragraph 82, wird folgender Paragraph 83, angefügt:
„
§ 83.Paragraph 83,
Mit diesem Bundesgesetz wird das Markenschutzgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4. 2004, Seite 45, angepasst.“
Fischer
Schüssel