BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Juni 2006

Teil römisch eins

93. Bundesgesetz:

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1513 Sitzung 153. Bundesrat:, Ausschussbericht 7567 Sitzung 735.)

93. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.“

Fischer

Schüssel