Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 23. Juni 2006 |
Teil I |
90. Bundesgesetz: | Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz |
| (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153. BR: 7544 AB 7556 S. 735.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
Artikel 2 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
Artikel 3 | Änderung des Richterdienstgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Rechtspflegergesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
Artikel 6 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige |
Artikel 12 | Änderung des Apothekengesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Hebammengesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Kardiotechnikergesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des MTD-Gesetzes |
Artikel 18 | Änderung des MTF-SHD-Gesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Sanitätergesetzes |
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 151 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 175 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
6. In der Anlage 1 Z 3.18 wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 32 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck„die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich“ ersetzt.
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.
2. In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 2 wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 5 wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 62 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geistig und körperlich“ durch den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.
4. in § 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „geistig oder körperlich“.
5. In § 64 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 127 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem § 123 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 9 Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:
2. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z 6 lautet:
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 Z 3 lautet:
1a. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 29 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. § 44 Abs. 1 lautet:
6. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und es entfallen Z 4 und 5.
7. In § 54 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 85 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9a. Nach § 87 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
9b. In § 87 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2 und 2a“ eingefügt.
10. In § 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
11. In § 98 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
13. In § 108 Abs. 4 werden die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2008“ und die Wortfolge „1. Jänner 2006“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2009“ ersetzt.
14. Dem § 117 wird folgender Abs. 8 angefügt:
Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 7 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 25 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 3 entfällt.
3. § 8 Abs. 4 entfällt.
4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.
7. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
10. In § 46 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
11. In § 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In § 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
13. In § 18 Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 1 Z 2 und § 63 Abs. 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 3 und 4)“.
14. In § 19 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder 4“.
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In § 7a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.
5. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.“
6. § 16 Abs. 3 entfällt.
7. In § 17a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 40 erster Halbsatz lautet:
„Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9 Abs. 3 und 4 sinngemäß;“
2. § 45 Abs. 6 erster Satz lautet:
„In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“
3. In § 52e Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.
Das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In § 18 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In § 26 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. In § 26 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Fischer
Schüssel