83. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz), BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.“(1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben unberührt.“
Fischer
Schüssel