BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Juni 2006

Teil römisch eins

81. Bundesgesetz:

Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1324 Ausschussbericht 1508 Sitzung 153. Bundesrat:, Ausschussbericht 7564 Sitzung 735)

[CELEX-Nr.: 32004L0048]

81. Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2006,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 81, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, An die Stelle des Paragraph 87 b, Absatz 2, treten die folgenden Absatz 2 und 2 a, :

  1. Absatz 2,(2) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. Ziffer 2
      rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. Ziffer 3
      für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  2. Absatz 2 a,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz 2, umfasst, soweit angebracht,
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. Ziffer 2
      die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 87 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Vermittler im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins a, haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers (Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 87 b, wird der folgende Paragraph 87 c, eingefügt:

„Einstweilige Verfügungen

Paragraph 87 c,

  1. Absatz eins,Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
  2. Absatz 2,Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
  4. Absatz 4,Einstweilige Verfügungen nach Absatz eins, sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“

Artikel römisch zwei

Beziehung zum Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30. 4. 2004, Seite 45, angepasst.

Artikel römisch drei

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Fischer

Schüssel