BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Juni 2006

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 821/A Ausschussbericht 1497 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 7562 Sitzung 735.)

80. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz - ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:

„7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

  1. Paragraph 50 a,
    Allgemeines
  2. Paragraph 50 b,
    Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
  3. Paragraph 50 c,
    Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
  4. Paragraph 50 d,
    Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten
  5. Paragraph 50 e,
    Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrguppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „78/1026“ durch den Ausdruck „78/1026/EWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im ersten Hauptstück wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:

„7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

Allgemeines

Paragraph 50 a,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
    1. Ziffer eins
      einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
    2. Ziffer 2
      einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
    4. Ziffer 4
      einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte
    absolviert werden.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur
    1. Ziffer eins
      durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, und
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
    erfolgen.

Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

Paragraph 50 b,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin gemäß Paragraph 50 c,,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw. Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, bzw. 2 und
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 50 d, Absatz 3
    nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      eine gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilte Befugnis und
    2. Ziffer 2
      eine gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 erteilte Anerkennung
    nach Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 steht die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.

Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin

Paragraph 50 c,

Die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

  1. Litera l
    eine mindestens achtjährige selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Paragraph 23,) in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
  2. Ziffer 2
    Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.

Zahnärztliche Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten

Paragraph 50 d,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    2. Ziffer 2
      die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    3. Ziffer 3
      gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt sind,
    2. Ziffer 2
      die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    5. Ziffer 5
      gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.

Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten

Paragraph 50 e,

  1. Absatz eins,Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, ist im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Studierenden der Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Studierenden der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß Paragraph 4, nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, durchführen.
  3. Absatz 3,Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, hat nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen Medizinischen Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die Beurteilung ist im Leistungskatalog zu vermerken.
  4. Absatz 4,In einer zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende der Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, einem zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte darf die Zahl der auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im zahnärztlichen Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte beschäftigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Durch die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten wird kein Dienstverhältnis begründet.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 49 Absatz eins,,“ die Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 50a Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 72, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
    1. Ziffer eins
      im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks,
    2. Ziffer 2
      im 1. Hauptstück der 7a. Abschnitt sowie
    3. Ziffer 3
      in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, die Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§ 50a Absatz eins,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4,“
    in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin;
  2. Ziffer 7 b
    Anerkennung und Zurücknahme der Anerkennung von zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten;“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Dir“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 10, wird am Ende ein Beistrich angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort „Landeszahnärztekammern“ durch das Wort „Landeszahnärztekammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 122, Absatz eins, wird nach dem Wort „Erlassung“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 126, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 a und 7 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, außer Kraft.“

Fischer

Schüssel