BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Juni 2006

Teil I

78. Bundesgesetz:

Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

(NR: GP römisch XXII IA 830/A AB 1450 S. 150. BR: AB 7578 S. 735.)

78. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im 5. Abschnitt des 3. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 102 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz“ durch die Bezeichnung „§ 102 Besetzung der Spartenkonferenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im 8. Abschnitt des 3. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 110 Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer“ durch die Bezeichnung „§ 110 Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im 1. Abschnitt des 4. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen“ durch die Bezeichnung „§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen“ ersetzt.

Artikel I

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
  2. Absatz 3Sind die in Abs. 1 genannten und gemäß Abs. 2 näher ausgeführten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der Landeskammern vorbehaltlich Abs. 4 grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes gewährleistet ist.
  3. Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.
  4. Absatz 5Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absätze 3 und 4 des Paragraph 15, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Im dritten Kalenderjahr nach der Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien entsprechen.
  2. Absatz 9Die gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs. 8 ergibt, dass Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 lautet wie folgt:

  1. Ziffer 9
    die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
  2. Ziffer 10
    im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Spartenpräsidium und
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 102.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 11 und 12 lautet:

  1. Ziffer 11
    Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
  2. Ziffer 12
    Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 36, Absatz 3, werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und
  2. Ziffer 14
    Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 38, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Spartenpräsidium und
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110,

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 48, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
  2. Absatz 4Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
    5. Ziffer 5
      Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 52, samt Überschrift lautet:

„Suspendierung

§ 52.

 Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von der zuständigen Hauptwahlkommission zu suspendieren.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 61, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.
  2. Absatz 2Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Absatz 3, kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 61, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien sowie der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“

Novellierungsanordnung 22, Der bisherige Absatz 2 des Paragraph 61, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 65, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.“

Novellierungsanordnung 24, § 65 Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 25, Die bisherigen Absätze 5 bis 7 des Paragraph 65, erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 72, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 72, wird folgender Absatz 5 angefügt:

  1. Absatz 5Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 152/2001.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. römisch eins Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 74, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 190/1999, bescheinigt sein.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 75, Absatz 2 bis 6 lautet:

  1. Absatz 2Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.
  2. Absatz 3Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
  3. Absatz 4Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.
  4. Absatz 5Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun festzusetzen.
  5. Absatz 6Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 76, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 9 und 10 lautet:

  1. Ziffer 9
    die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
  2. Ziffer 10
    die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der Paragraphen 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 78, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 79, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung der Wählerlisten,
    2. Ziffer 2
      die Auflegung der Wählerlisten,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und
    5. Ziffer 5
      die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 83, Absatz 2, Z 3 wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 84, Absatz eins,, 2 und 3 lautet:

  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
  2. Absatz 2In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
    1. Ziffer eins
      die Urwahlen,
    2. Ziffer 2
      die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,
    3. Ziffer 3
      die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,
    4. Ziffer 4
      die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
    5. Ziffer 5
      allgemeine Inhalte.
  3. Absatz 3Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
    1. Ziffer eins
      Für die Urwahlen:
      1. Litera a
        Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
      2. Litera b
        den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
      3. Litera c
        den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
      4. Litera d
        die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
      5. Litera e
        die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
        Bei einer Anzahl

von bis zu

25 Wahlberechtigten

1

 

von

26 bis zu 100 Wahlberechtigten

2

 

von

101 bis zu 200 Wahlberechtigten

3

 

von

201 bis zu 300 Wahlberechtigten

4

 

von

301 bis zu 400 Wahlberechtigten

5

 

von

401 bis zu 500 Wahlberechtigten

6

 

von

501 bis zu 600 Wahlberechtigten

7

 

von

601 bis zu 700 Wahlberechtigten

8

 

von

701 bis zu 800 Wahlberechtigten

9

 

über

800 Wahlberechtigten

10

  1. Litera f
    die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
  1. Ziffer 2
    Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:
    Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3 und Paragraph 102, Abs. 2 und 3.
  2. Ziffer 3
    Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
    Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3 und des Paragraph 110, Abs. 2 und 3.
  3. Ziffer 4
    Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
    Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.
  4. Ziffer 5
    Allgemeine Inhalte:
    1. Litera a
      Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
    2. Litera b
      entfällt
    3. Litera c
      die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
    4. Litera d
      die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
    5. Litera e
      den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
    6. Litera f
      die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 87, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 87, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 88, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 89, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 89, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 90, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 97, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt bei der Wahl der Fachvertreter erst ab einer Mandatszahl von fünf. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 99, Absatz 5, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Für die Mandatsermittlung bei einer Wahl gilt die Bestimmung des § 97 Abs. 3 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 101, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§  85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.
  2. Absatz 3Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
    1. Litera a
      sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
    2. Litera b
      das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 101, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 101, Absatz 6 und 7 lautet:

  1. Absatz 6Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
  2. Absatz 7Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 102, samt Überschrift lautet:

„Besetzung der Spartenkonferenz

§ 102.

  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.
  2. Absatz 2Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.
  3. Absatz 3Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
    1. Litera a
      sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
    2. Litera b
      das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
  4. Absatz 4Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
  5. Absatz 5Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz 8 bis 12 gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß Paragraph 103, nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.
  8. Absatz 8§ 98 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 103, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsNach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  2. Absatz 2Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 107, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
  2. Absatz 3Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
    1. Litera a
      sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
    2. Litera b
      das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
    Die Mitteilung gemäß lit. a muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit. b spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt sein.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 107, Absatz 5 bis 11 lautet:

  1. Absatz 5Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.
  2. Absatz 6Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Absatz 5, entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat(e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.
  3. Absatz 7Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
  4. Absatz 8Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
  5. Absatz 9Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.
  6. Absatz 10Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.
  7. Absatz 11§ 98 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 109, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
  2. Absatz 3Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
    1. Litera a
      sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
    2. Litera b
      das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 110, samt Überschrift lautet:

„Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110.

  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.
  2. Absatz 2Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
  3. Absatz 3Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
    1. Litera a
      sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
    2. Litera b
      das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des § 101 Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
  6. Absatz 6Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.
  9. Absatz 9§ 98 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 111, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsNach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
  2. Absatz 2Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 123, samt Überschrift lautet:

„Grundumlagen

§ 123.

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
    1. Ziffer eins
      zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
    2. Ziffer 2
      im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
    3. Ziffer 3
      zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
  2. Absatz 2Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
  3. Absatz 3Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
  5. Absatz 5In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Absatz 6In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
  7. Absatz 7Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
  8. Absatz 8Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
  9. Absatz 9Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
  10. Absatz 10Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
    2. Ziffer 2
      in einem festen Betrag,
    3. Ziffer 3
      in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
  11. Absatz 11Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
  12. Absatz 12Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
  13. Absatz 13Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
  14. Absatz 14Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 126, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß Paragraph 122, Absatz 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 127, samt Überschrift lautet:

„Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127.

  1. Absatz einsDie Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
  2. Absatz 2Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14 Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
  3. Absatz 3Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
  5. Absatz 5Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
  6. Absatz 6Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
  7. Absatz 7Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
    1. Ziffer eins
      bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,
    2. Ziffer 2
      bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft,
    3. Ziffer 3
      bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Absatz 6, der jeweilige Spartenobmann.
  8. Absatz 8Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  9. Absatz 9Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gelten die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.
  10. Absatz 10Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 132, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 132, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und das Zurkenntnisbringen der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 132, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 132, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Der Rechnungshof ist befugt, gemäß Art. 127b B-VG die Gebarung der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 133, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 133, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 135, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ausschließen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Rechtsträgern durch nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften und Rechtsträger im Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Kontrollausschusses erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 135, Absatz 4, lautet:

„(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 135, Absatz 8, lautet:

„(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 69, In § 136 Absatz eins, wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 136, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 139, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 140, wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 141, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. Absatz 3Sofern die Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 141, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.“

Novellierungsanordnung 75, Der bisherige Absatz 3, des Paragraph 141, erhält die Bezeichnung „4“.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 142, samt Überschrift lautet:

„Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142.

Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 148, entfällt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 151, wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, Artikel römisch III werden folgende Artikel römisch IV und römisch fünf samt Überschrift angefügt:

„Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel IV

Paragraph eins,

Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in Paragraph 15, Absatz eins und § 43 Absatz eins, genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.

Paragraph 2,

Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat bis spätestens 30. Juni 2008 eine den gemäß § 1 festgelegten Kriterien entsprechende Fachorganisationsordnung zu beschließen und für die auf das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, folgende Funktionsperiode in Geltung zu setzen.

§ 3.

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. römisch IV § 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.

§ 4.

 In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2 den zur Bedeckung des Aufwands gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2006 erforderlichen Anteil der Landeskammer an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai für das folgende Jahr zu beschließen.

Paragraph 5,

Die Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.

§ 6.

  1. Absatz einsWerden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
  3. Absatz 3Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Abs. 1 und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Nach der Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.

§ 7.

 Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

In-Kraft-Treten

Artikel V

§ 1.

 Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

§ 2.

 Art. IV § 1 tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

§ 3.

 Die §§ 123 und 127 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe des Art. römisch IV § 4 anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die §§ 123 und 127 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden.

§ 4.

 § 15 Absatz 2 bis 5, 8 und 9 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, § 36 Absatz 3 Z 13 und 14 sowie Absatz 4, § 43 Absatz 1, Paragraph 48, Absatz 4 und § 65 Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 15,, 36, 43, 48 Absatz 4 und 65 sind in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß § 36 Absatz 3 Z 14 in Verbindung mit § 36 Absatz 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, gefasst werden, werden jedoch erst ab dem In-Kraft-Treten des § 36 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006, wirksam.

Fischer

Schüssel