BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 21. Juni 2006

Teil römisch eins

76. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1418 Ausschussbericht 1471 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 7553 Sitzung 735.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2001,, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, neu eingefügt:

  1. Absatz eins a,,(1a.) In den Beschaffungsgruppen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4,, Ziffer 8,, Ziffer 9,, Ziffer 19,, Ziffer 20,, Ziffer 22,, Ziffer 26,, Ziffer 27, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2005,), hat für die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:

    Zur Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung zweckmäßig ist, so auf NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können (Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur Bedacht zu nehmen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des Bundes;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, 2. Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie gemäß Paragraphen 164 und 165 BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Absatz 2, Ziffer eins bis 3 unter Angabe einer Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 3, wird nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „Abs. 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 3 Absatz 2, durch die Wortfolge „§ 3 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Text des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2006, treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Fischer

Schüssel