Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 9. Juni 2006 |
Teil römisch eins |
71. Bundesgesetz: | Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1433 Ausschussbericht 1472 Sitzung 150.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Das Marchfeldschlösser-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (Artikel 90,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der zweite Satz des Paragraph eins, lautet:
„Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates.“
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins,, zulässig.“
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, lauten der erste und zweite Satz:
„Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.“
Fischer
Schüssel