BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 9. Juni 2006

Teil römisch eins

71. Bundesgesetz:

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen und Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1433 Ausschussbericht 1472 Sitzung 150.)

71. Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen, und über die Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Marchfeldschlösser-Gesetz)

Das Marchfeldschlösser-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 (Artikel 90,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der zweite Satz des Paragraph eins, lautet:

„Deren Restaurierung, Erhaltung, Öffnung und Belebung unter Bedachtnahme auf deren historische Konzeption und auf Grundlage kunsthistorischer und denkmalpflegerischer Erkenntnisse, zählen daher zu den kulturellen Aufgaben des Staates.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Geschäftsanteile

Paragraph 2 a,

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt bis zu 100% der Geschäftsanteile der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. zu erwerben. Nach erfolgtem Erwerb der Geschäftsanteile durch die Republik Österreich sind jedoch auch künftig Beteiligungen anderer Gesellschafter an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H., unter Beachtung des kulturpolitischen Auftrages gemäß Paragraph eins,, zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, lauten der erste und  zweite Satz:

„Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens fünf Mitgliedern (Kapitalvertretern) vorzusehen. Drei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.“

Fischer

Schüssel