7. Bundesgesetz, mit dem in der Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungs-gesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm
Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Art. XIII wird aufgehoben.Art. römisch XIII wird aufgehoben.
Artikel II
Änderungen des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. XIV Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 577 Abs. 3 ZPO“ durch das Zitat „§ 583 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.In Art. römisch XIV Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat Paragraph 577, Absatz 3, ZPO durch das Zitat Paragraph 583, Absatz eins, ZPO ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. XVII wird das Zitat „§§ 577 bis 599 ZPO“ durch das Zitat „§§ 577 bis 618 ZPO“ ersetzt. In Art. römisch XVII wird das Zitat Paragraphen 577 bis 599 ZPO durch das Zitat Paragraphen 577 bis 618 ZPO ersetzt.
Artikel III
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
Im Sechsten Teil lautet der Vierte Abschnitt wie folgt:
„Vierter Abschnitt
Schiedsverfahren
Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 577.
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt.
(2)Absatz 2§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Abs. 3 bis 6, §§ 602, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist.§§ 578, 580, 583, 584, 585, 593 Absatz 3 bis 6, Paragraphen 602,, 612 und 614 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Österreich liegt oder noch nicht bestimmt ist.
(3)Absatz 3Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.
Gerichtliche Tätigkeit
§ 578.
Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.
Rügepflicht
§ 579.
Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.
Empfang schriftlicher Mitteilungen
§ 580.
(1)Absatz einsHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde.
(2)Absatz 2Hat der Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemäße Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oder dem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden ist und bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde.
(3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.Absatz eins und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.
Zweiter Titel
Schiedsvereinbarung
Begriff
§ 581.
(1)Absatz einsDie Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.
Schiedsfähigkeit
§ 582.
(1)Absatz einsJeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind.
(2)Absatz 2Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.
Form der Schiedsvereinbarung
§ 583.
(1)Absatz einsDie Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.
(2)Absatz 2Nimmt ein den Formerfordernissen des Abs. 1 entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatz eins, entsprechender Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsvereinbarung enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Schiedsvereinbarung zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(3)Absatz 3Ein Formmangel der Schiedsvereinbarung wird im Schiedsverfahren durch Einlassung in die Sache geheilt, wenn er nicht spätestens zugleich mit der Einlassung gerügt wird.
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
§ 584.
(1)Absatz einsWird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage zurückzuweisen, sofern der Beklagte nicht zur Sache vorbringt oder mündlich verhandelt, ohne dies zu rügen. Dies gilt nicht, wenn das Gericht feststellt, dass die Schiedsvereinbarung nicht vorhanden oder undurchführbar ist. Ist ein solches Verfahren noch vor einem Gericht anhängig, so kann ein Schiedsverfahren dennoch eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(2)Absatz 2Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach § 611 eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.Hat ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit für den Gegenstand des Streits verneint, weil hierüber keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist oder die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, so darf das Gericht eine Klage darüber nicht mit der Begründung zurückweisen, dass für die Angelegenheit ein Schiedsgericht zuständig ist. Mit der Erhebung der Klage bei Gericht erlischt das Recht des Klägers, nach Paragraph 611, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung zu erheben, mit welcher das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat.
(3)Absatz 3Ist ein Schiedsverfahren anhängig, so darf über den geltend gemachten Anspruch kein weiterer Rechtsstreit vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht durchgeführt werden; eine wegen desselben Anspruches angebrachte Klage ist zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor diesem spätestens mit der Einlassung in die Sache gerügt wurde und eine Entscheidung des Schiedsgerichtes hierüber in angemessener Dauer nicht zu erlangen ist.
(4)Absatz 4Wird eine Klage von einem Gericht wegen Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes oder von einem Schiedsgericht wegen Zuständigkeit eines Gerichtes oder eines anderen Schiedsgerichtes zurückgewiesen oder wird in einem Aufhebungsverfahren ein Schiedsspruch wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgehoben, so gilt das Verfahren als gehörig fortgesetzt, wenn unverzüglich Klage vor dem Gericht oder Schiedsgericht erhoben wird.
(5)Absatz 5Eine Partei, die sich zu einem früheren Zeitpunkt in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, es sei denn, die maßgebenden Umstände haben sich seither geändert.
Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
§ 585.
Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
Dritter Titel
Bildung des Schiedsgerichts
Zusammensetzung des Schiedsgerichts
§ 586.
(1)Absatz einsDie Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.
Bestellung der Schiedsrichter
§ 587.
(1)Absatz einsDie Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.
(2)Absatz 2Fehlt eine Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes:
In Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über seine Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.
In Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
Wenn mehr als drei Schiedsrichter vorgesehen sind, hat jede Partei die gleiche Zahl an Schiedsrichtern zu bestellen. Diese bestellen einen weiteren Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.
Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die schriftliche Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.
(3)Absatz 3Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und
handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder
können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder
erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht,
so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(4)Absatz 4Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters hat auch Angaben darüber zu enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft.
(5)Absatz 5Können sich mehrere Parteien, die gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen haben, darüber nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung einigen, so ist der Schiedsrichter oder sind die Schiedsrichter auf Antrag einer Partei vom Gericht zu bestellen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
(6)Absatz 6Der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter sind auf Antrag einer Partei vom Gericht auch zu bestellen, wenn seine oder ihre Bestellung aus anderen in den vorhergehenden Absätzen nicht geregelten Gründen nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der einen an die andere Partei erfolgen kann oder auch das Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt.
(7)Absatz 7Wenn noch vor Entscheidung erster Instanz die Bestellung erfolgt und eine Partei dies nachweist, ist der Antrag abzuweisen.
(8)Absatz 8Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
(9)Absatz 9Gegen eine Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Ablehnungsgründe
§ 588.
(1)Absatz einsWill eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2)Absatz 2Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind.
Ablehnungsverfahren
§ 589.
(1)Absatz einsDie Parteien können vorbehaltlich des Abs. 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.Die Parteien können vorbehaltlich des Absatz 3, ein Verfahren für die Ablehnung eines Schiedsrichters frei vereinbaren.
(2)Absatz 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne von § 588 Absatz 2, bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.
(3)Absatz 3Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
§ 590.
(1)Absatz einsDas Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs. 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Absatz 2, können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.
(2)Absatz 2Jede Partei kann bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen, wenn der Schiedsrichter entweder außer Stande ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder er diesen in angemessener Frist nicht nachkommt und
der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurücktritt,
sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen können oder
das von den Parteien vereinbarte Verfahren nicht zur Beendigung des Schiedsrichteramtes führt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)Absatz 3Tritt ein Schiedsrichter nach Abs. 1 oder nach § 589 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Abs. 2 oder § 588 Abs. 2 genannten Gründe.Tritt ein Schiedsrichter nach Absatz eins, oder nach § 589 Absatz 2, zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters zu, so bedeutet das nicht die Anerkennung der in Absatz 2, oder § 588 Absatz 2, genannten Gründe.
Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
§ 591.
(1)Absatz einsEndet das Amt eines Schiedsrichters vorzeitig, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht die Verhandlung unter Verwendung der bisherigen Verfahrensergebnisse, insbesondere des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und aller sonstigen Akten, fortsetzen.
Vierter Titel
Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
§ 592.
(1)Absatz einsDas Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.
(2)Absatz 2Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.
(3)Absatz 3Auch wenn eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches, mit welchem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, noch bei Gericht anhängig ist, kann das Schiedsgericht vorerst das Schiedsverfahren fortsetzen und auch einen Schiedsspruch fällen.
Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen
§ 593.
(1)Absatz einsHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern.
(2)Absatz 2Maßnahmen nach Abs. 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. § 606 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.Maßnahmen nach Absatz eins, sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht. § 606 Absatz 2,, 3, 5 und 6 gelten entsprechend.
(3)Absatz 3Auf Antrag einer Partei hat das Bezirksgericht, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, sonst das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem Vollzug der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist, eine solche Maßnahme zu vollziehen. Sieht die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vor, so kann das Gericht auf Antrag nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten.
(4)Absatz 4Das Gericht hat die Vollziehung einer Maßnahme nach Abs. 1 abzulehnen, wennDas Gericht hat die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz eins, abzulehnen, wenn
der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2, § 617 Abs. 6 und 7 oder § 618 darstellen würde;der Sitz des Schiedsgerichts im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem inländischen Schiedsspruch einen Aufhebungsgrund nach § 611 Absatz 2,, Paragraph 617, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 618, darstellen würde;
der Sitz des Schiedsgerichts nicht im Inland liegt und die Maßnahme an einem Mangel leidet, der bei einem ausländischen Schiedsspruch einen Grund für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung darstellen würde;
die Vollziehung der Maßnahme mit einer früher beantragten oder erlassenen inländischen oder früher erlassenen und anzuerkennenden ausländischen gerichtlichen Maßnahme unvereinbar ist;
die Maßnahme ein dem inländischen Recht unbekanntes Sicherungsmittel vorsieht und kein geeignetes Sicherungsmittel des inländischen Rechts beantragt wurde.
(5)Absatz 5Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach Abs. 1 hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im Sinne von § 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Abs. 4 vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß § 394 EO über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.Das Gericht kann den Antragsgegner vor Entscheidung über die Vollziehung der Maßnahme nach Absatz eins, hören. Wenn der Antragsgegner vor der Beschlussfassung nicht gehört wurde, kann er gegen die Bewilligung der Vollziehung Widerspruch im Sinne von § 397 EO einlegen. In beiden Fällen kann der Antragsgegner nur geltend machen, dass ein Grund zur Versagung der Vollziehung nach Absatz 4, vorliegt. In diesem Verfahren ist das Gericht nicht befugt, gemäß § 394 EO über Schadenersatzansprüche zu entscheiden.
(6)Absatz 6Das Gericht hat die Vollziehung auf Antrag aufzuheben, wenn
die vom Schiedsgericht bestimmte Geltungsdauer der Maßnahme abgelaufen ist;
das Schiedsgericht die Maßnahme eingeschränkt oder aufgehoben hat;
ein Fall von § 399 Abs. 1 Z 1 bis 4 EO vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Abs. 4) entgegenstehen;ein Fall von § 399 Absatz eins, Z 1 bis 4 EO vorliegt, sofern ein solcher Umstand nicht bereits vor dem Schiedsgericht erfolglos geltend gemacht wurde und der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts keine Anerkennungshindernisse (Absatz 4,) entgegenstehen;
eine Sicherheit nach Abs. 1 geleistet wurde, welche die Vollziehung der Maßnahme entbehrlich macht.eine Sicherheit nach Absatz eins, geleistet wurde, welche die Vollziehung der Maßnahme entbehrlich macht.
Fünfter Titel
Durchführung des Schiedsverfahrens
Allgemeines
§ 594.
(1)Absatz einsVorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Abschnitts können die Parteien die Verfahrensgestaltung frei vereinbaren. Dabei können sie auch auf Verfahrensordnungen Bezug nehmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat das Schiedsgericht nach den Bestimmungen dieses Titels, darüber hinaus nach freiem Ermessen vorzugehen.
(2)Absatz 2Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(4)Absatz 4Ein Schiedsrichter, welcher die durch Annahme der Bestellung übernommene Verpflichtung gar nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet den Parteien für allen durch seine schuldhafte Weigerung oder Verzögerung verursachten Schaden.
Sitz des Schiedsgerichts
§ 595.
(1)Absatz einsDie Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatz eins, an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, insbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.
Verfahrenssprache
§ 596.
Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
Klage und Klagebeantwortung
§ 597.
(1)Absatz einsInnerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger sein Begehren zu stellen und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch stützt, darzulegen sowie der Beklagte hiezu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Beweismittel vorlegen oder weitere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so können beide Parteien im Laufe des Verfahrens ihre Klage oder ihr Vorbringen ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung nicht zu.
Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
§ 598.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Haben die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, so hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen.
Verfahren und Beweisaufnahme
§ 599.
(1)Absatz einsDas Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweisaufnahme zu entscheiden, diese durchzuführen und ihr Ergebnis frei zu würdigen.
(2)Absatz 2Die Parteien sind von jeder Verhandlung und von jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Alle Schriftsätze, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen. Gutachten und andere Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
Versäumung einer Verfahrenshandlung
§ 600.
(1)Absatz einsVersäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Versäumt es der Kläger, die Klage nach § 597 Absatz eins, einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2)Absatz 2Versäumt es der Beklagte nach § 597 Abs. 1 binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.Versäumt es der Beklagte nach Paragraph 597, Absatz eins, binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
§ 601.
(1)Absatz einsHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;
die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3)Absatz 3Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589 Absatz eins und 2 entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Absatz 2, gilt entsprechend.
Gerichtliche Rechtshilfe
§ 602.
Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. § 37 Abs. 2 bis 5 und §§ 38, 39 und 40 JN gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 40 JN dem Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht oder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. § 289 ist sinngemäß anzuwenden. Das Schiedsgericht, vom Schiedsgericht hiezu beauftragte Schiedsrichter oder eine der Parteien mit Zustimmung des Schiedsgerichts können bei Gericht die Vornahme richterlicher Handlungen beantragen, zu deren Vornahme das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Rechtshilfe kann auch darin bestehen, dass das Gericht ein ausländisches Gericht oder eine Behörde um die Vornahme solcher Handlungen ersucht. § 37 Absatz 2 bis 5 und §§ 38, 39 und 40 JN gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 40 JN dem Schiedsgericht und den Parteien des Schiedsverfahrens zusteht. Das Schiedsgericht oder ein vom Schiedsgericht beauftragter Schiedsrichter und die Parteien sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen. Paragraph 289, ist sinngemäß anzuwenden.
Sechster Titel
Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Anzuwendendes Recht
§ 603.
(1)Absatz einsDas Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.
(3)Absatz 3Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
§ 604.
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt Folgendes:
In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter ist jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. In Verfahrensfragen kann der Vorsitzende allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
Nehmen ein oder mehrere Schiedsrichter an einer Abstimmung ohne rechtfertigenden Grund nicht teil, so können die anderen Schiedsrichter ohne sie entscheiden. Auch in diesem Fall ist die erforderliche Stimmenmehrheit von der Gesamtzahl aller teilnehmenden und nicht teilnehmenden Schiedsrichter zu berechnen. Bei einer Abstimmung über einen Schiedsspruch ist die Absicht, so vorzugehen, den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Nichtteilnahme an der Abstimmung nachträglich in Kenntnis zu setzen.
Vergleich
§ 605.
Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit und sind die Parteien fähig, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen, so können sie beantragen, dass
das Schiedsgericht den Vergleich protokolliert, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt; es reicht aus, wenn das Protokoll von den Parteien und dem Vorsitzenden unterschrieben wird;
das Schiedsgericht den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festhält, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) verstößt. Ein solcher Schiedsspruch ist gemäß § 606 zu erlassen. Er hat dieselbe Wirkung wie jeder Schiedsspruch in der Sache.
Schiedsspruch
§ 606.
(1)Absatz einsDer Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriften entgegensteht.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen.
(3)Absatz 3Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 595 Abs. 1 bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 595 Absatz eins, bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.
(4)Absatz 4Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Absatz eins, unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.
(5)Absatz 5Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.
(7)Absatz 7Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht außer Kraft.
Wirkung des Schiedsspruchs
§ 607.
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Beendigung des Schiedsverfahrens
§ 608.
(1)Absatz einsDas Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2, beendet.
(2)Absatz 2Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn
es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen;es der Kläger versäumt, die Klage nach Paragraph 597, Absatz eins, einzubringen;
der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;
ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.
(3)Absatz 3Vorbehaltlich der §§ 606 Abs. 4 bis 6, 609 Abs. 5, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.Vorbehaltlich der §§ 606 Absatz 4 bis 6, 609 Absatz 5,, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.
Entscheidung über die Kosten
§ 609.
(1)Absatz einsWird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen. Im Fall von § 608 Abs. 2 Z 3 hat eine solche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mit der Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens eine solche Entscheidung beantragt.Wird das Schiedsverfahren beendet, so hat das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Schiedsgericht hat dabei nach seinem Ermessen die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens, zu berücksichtigen. Die Ersatzpflicht kann alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angemessenen Kosten umfassen. Im Fall von § 608 Absatz 2, Z 3 hat eine solche Entscheidung nur zu ergehen, wenn eine Partei gleichzeitig mit der Mitteilung der Vereinbarung über die Beendigung des Verfahrens eine solche Entscheidung beantragt.
(2)Absatz 2Das Schiedsgericht kann auf Antrag des Beklagten auch über eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz entscheiden, wenn es sich für unzuständig erklärt hat, weil keine Schiedsvereinbarung vorhanden ist.
(3)Absatz 3Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat das Schiedsgericht, sofern dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen.
(4)Absatz 4In jedem Fall haben die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz und die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags in Form eines Schiedsspruchs nach § 606 zu erfolgen.
(5)Absatz 5Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
§ 610.
(1)Absatz einsSofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,
Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;
bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies vereinbart haben;
einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.
(2)Absatz 2Der Antrag nach Abs. 1 ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.Der Antrag nach Absatz eins, ist der anderen Partei zu übersenden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist die andere Partei zu hören.
(3)Absatz 3Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Erläuterung des Schiedsspruchs innerhalb von vier Wochen und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von acht Wochen entscheiden.
(4)Absatz 4Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Abs. 1 Z 1 kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.Eine Berichtigung des Schiedsspruchs nach Absatz eins, Z 1 kann das Schiedsgericht binnen vier Wochen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.
(5)Absatz 5§ 606 ist auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Erläuterung oder Berichtigung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.
Siebenter Titel
Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
§ 611.
(1)Absatz einsGegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.
(2)Absatz 2Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn
eine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;
eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte;
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht;
das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht;
die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;
der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist;
der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.
(3)Absatz 3Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Z 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Aufhebungsgründe des Absatz 2, Ziffer 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Abs. 1 Z 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Absatz eins, Z 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6, ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.
(5)Absatz 5Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
§ 612.
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
§ 613.
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Absatz 2, Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Achter Titel
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche
§ 614.
(1)Absatz einsDie Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des § 583 als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche richten sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist. Das Formerfordernis für die Schiedsvereinbarung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung sowohl den Formvorschriften des Paragraph 583, als auch den Formvorschriften des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts entspricht.
(2)Absatz 2Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art IV Abs. 1 lit b des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.Die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nach Art römisch IV Absatz eins, Litera b, des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist nur nach Aufforderung durch das Gericht erforderlich.
Neunter Titel
Gerichtliches Verfahren
Zuständigkeit
§ 615.
(1)Absatz einsFür die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des § 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach Paragraph 104, JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des Paragraph 612, nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
(2)Absatz 2Ist die dem Schiedsspruch zugrundliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien; handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs. 1 ASGG, so entscheiden die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien.Ist die dem Schiedsspruch zugrundliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des § 51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien; handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Absatz eins, ASGG, so entscheiden die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Verfahren
§ 616.
(1)Absatz einsDas Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(2)Absatz 2Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.
Zehnter Titel
Sonderbestimmungen
Konsumenten
§ 617.
(1)Absatz einsSchiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einem von diesem eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das Schiedsverfahren beziehen, darf dieses nicht enthalten.
(3)Absatz 3Bei Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist dem Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung eine schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Schiedsverfahren und einem Gerichtsverfahren zu erteilen.
(4)Absatz 4In Schiedsvereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss der Sitz des Schiedsgerichts festgelegt werden. Das Schiedsgericht darf zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme nur dann an einem anderen Ort zusammentreten, wenn der Verbraucher dem zugestimmt hat oder der Beweisaufnahme am Sitz des Schiedsgerichts erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.
(5)Absatz 5Wurde die Schiedsvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, und hat der Verbraucher weder bei Abschluss der Schiedsvereinbarung noch zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Klage anhängig gemacht wird, seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in dem Staat, in welchem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, so ist die Schiedsvereinbarung nur zu beachten, wenn sich der Verbraucher darauf beruft.
(6)Absatz 6Ein Schiedsspruch ist auch dann aufzuheben, wenn in einem Schiedsverfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt ist,
gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen wurde, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung durch Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könnte, oder
die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann; diesfalls ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.
(7)Absatz 7Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Abs. 3 nicht erteilt wurde.Hat das Schiedsverfahren zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattgefunden, so ist der Schiedsspruch auch aufzuheben, wenn die schriftliche Rechtsbelehrung nach Absatz 3, nicht erteilt wurde.
Arbeitsrechtssachen
§ 618.
Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG gilt § 617 Abs. 2 bis Abs. 7 sinngemäß.“Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG gilt Paragraph 617, Absatz 2 bis Absatz 7, sinngemäß.“
Artikel IV
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen“.In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Paragraph 36,) berufen.
Artikel V
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:§ 32 wird folgender Absatz 7, angefügt:
(7)Absatz 7Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 45 wird folgender Abs. 3 angefügt:§ 45 wird folgender Absatz 3, angefügt:
(3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.“
Artikel VI
Änderungen des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 63 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 63, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Richter des Dienststandes dürfen eine Bestellung als Schiedsrichter im Sinne des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, nicht annehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 173 wird folgender Abs. 40 angefügt:Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 40, angefügt:
(40)Absatz 40§ 63 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel VII
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Fischer
Schüssel