BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 19. Mai 2006

Teil römisch eins

68. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1298 Ausschussbericht 1402 Sitzung 146. Bundesrat:, Ausschussbericht 7526 Sitzung 734.)

68. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Aufgaben, Befugnisse

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
    1. Ziffer eins
      Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
    2. Ziffer 2
      Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
    3. Ziffer 3
      die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen: Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht,
    2. Ziffer 2
      Fremdsprachenausbildung,
    3. Ziffer 3
      Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
    5. Ziffer 5
      Vertiefung der in Ziffer eins, genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des Paragraph 54, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Gemeinsame Studienprogramme,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Festsetzung von Richtlinien über die Dienst- und Werkverträge des Personals insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Gehälter des Direktors, des stellvertretenden Direktors, der Professoren, der hauptberuflichen Lehrbeauftragten und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und nebenberufliche Lehrbeauftragte.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Ziffer 3, wird die Wortfolge „hauptberuflich Vortragenden“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Ziffer 5, wird die Wortfolge „hauptberuflich Vortragenden“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus
    1. Ziffer eins
      Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
    2. Ziffer 2
      hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,“
    3. Ziffer 3
      Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter. Eine Weiterbestellung ist möglich.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „zu Beginn jedes Studienjahrs“ durch die Wortfolge „für die Dauer von drei Jahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „hauptberuflich Vortragenden“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz eins, wird in Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    den Fachbereichsleitern der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Fachbereiche.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

Paragraph 33 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 34, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

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