59. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994) und das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Artikel römisch eins
Änderung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994), BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 1 lit. g und lit. h lauten:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g und Litera h, lauten:
der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise ÖBB-Postbus GmbH),
von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich Schlepplifte betreiben“
2.Novellierungsanordnung 2, An § 1 Abs. 2 Z 1 wird nachfolgende lit. o angefügt:An Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird nachfolgende Litera o, angefügt:
von Seilbahnunternehmen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt,“von Seilbahnunternehmen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b, lit. c und lit. d lauten:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,, Litera c und Litera d, lauten:
in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 SeeSchifffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schifffahrtsgesetz 1997),in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, SeeSchifffahrtsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausgenommen Sportfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 3, Schifffahrtsgesetz 1997),
auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schifffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schifffahrtsgesetz 1997),auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 12, Schifffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 10, Schifffahrtsgesetz 1997),
in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schifffahrtsgesetz 1997).“in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen (Paragraph 2, Ziffer 17, Schifffahrtsgesetz 1997).“
4.Novellierungsanordnung 4, An § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz angefügt:An Paragraph 6, Absatz 3, wird als letzter Satz angefügt:
„In Ausübung des Aufsichtsrechtes haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen Kostenersatz Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien.“
5.Novellierungsanordnung 5, An § 11 wird nachfolgender Abs. 6 angefügt:An Paragraph 11, wird nachfolgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.“(6) Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des Paragraph 363, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 15, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, An § 15 wird nachfolgender Abs. 7 angefügt:An Paragraph 15, wird nachfolgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“(7) Kommissionsgebühren gemäß Absatz 5 und Absatz 6,, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 17 entfallen Abs. 1 und Abs. 2.In Paragraph 17, entfallen Absatz eins und Absatz 2,
9.Novellierungsanordnung 9, An § 24 Abs. 1 Z 1 wird nachstehende lit. f angefügt:An Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, wird nachstehende Litera f, angefügt:
Anzeigepflichten gemäß § 11 Abs. 5 und 6 verletzt;“Anzeigepflichten gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 verletzt;“
Artikel II
Artikel römisch zwei
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 117 entfällt Abs. 3.In Paragraph 117, entfällt Absatz 3,
Fischer
Schüssel