58. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
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Inhaltsverzeichnis
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I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
§ 1 Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als BundesstraßenParagraph eins, Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen
§ 2 Einteilung der BundesstraßenParagraph 2, Einteilung der Bundesstraßen
§ 3 Bestandteile der BundesstraßenParagraph 3, Bestandteile der Bundesstraßen
§ 4 Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von StraßenteilenParagraph 4, Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
§ 6 StraßenforschungParagraph 6, Straßenforschung
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II. Planung, Bau und Erhaltungrömisch zwei. Planung, Bau und Erhaltung
§ 7 Grundsätze und objektiver NachbarschutzParagraph 7, Grundsätze und objektiver Nachbarschutz
§ 7a Subjektiver NachbarschutzParagraph 7 a, Subjektiver Nachbarschutz
§ 8 StraßenbaulastParagraph 8, Straßenbaulast
§ 10 BeiträgeParagraph 10, Beiträge
§ 12 Aufrechterhaltung der VerkehrsbeziehungenParagraph 12, Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
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III. Zwangsrechte und Verpflichtungenrömisch drei. Zwangsrechte und Verpflichtungen
§ 14 BundesstraßenplanungsgebietParagraph 14, Bundesstraßenplanungsgebiet
§ 15 BundesstraßenbaugebietParagraph 15, Bundesstraßenbaugebiet
§ 16 Untersuchungen und VorarbeitenParagraph 16, Untersuchungen und Vorarbeiten
§ 17 EnteignungParagraph 17, Enteignung
§ 18 Entschädigung, ParteistellungParagraph 18, Entschädigung, Parteistellung
§ 19 Einleitung des VerfahrensParagraph 19, Einleitung des Verfahrens
§ 20 EnteignungsverfahrenParagraph 20, Enteignungsverfahren
§ 20a RückübereignungParagraph 20 a, Rückübereignung
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IV. Schutz der Straßenrömisch vier. Schutz der Straßen
§ 21 Bauten an BundesstraßenParagraph 21, Bauten an Bundesstraßen
§ 22 Arbeitsleistungen auf benachbarten GrundstückenParagraph 22, Arbeitsleistungen auf benachbarten Grundstücken
§ 23 Benachbarte WaldungenParagraph 23, Benachbarte Waldungen
§ 24 AnrainerverpflichtungenParagraph 24, Anrainerverpflichtungen
§ 25 Ankündigungen und WerbungenParagraph 25, Ankündigungen und Werbungen
§ 26 Anschlüsse von Straßen und Wegen, ZufahrtenParagraph 26, Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
§ 27 Betriebe an BundesstraßenParagraph 27, Betriebe an Bundesstraßen
§ 28 Benützung der BundesstraßenParagraph 28, Benützung der Bundesstraßen
§ 29 LagerungenParagraph 29, Lagerungen
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VI. Behördenrömisch sechs. Behörden
§ 32 BehördenParagraph 32, Behörden
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VII. Übergangsbestimmung, In-Kraft-Treten, Vollziehungrömisch sieben. Übergangsbestimmung, In-Kraft-Treten, Vollziehung
§ 33 ÜbergangsbestimmungParagraph 33, Übergangsbestimmung
§ 34 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Setzung von VorschriftenParagraph 34, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Setzung von Vorschriften
§ 34a VerweisungenParagraph 34 a, Verweisungen
§ 34b Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AktiengesellschaftParagraph 34 b, Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 35 VollziehungParagraph 35, Vollziehung
§ 36 Sprachliche GleichbehandlungParagraph 36, Sprachliche Gleichbehandlung
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Verzeichnis 1
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
Verzeichnis 2
Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
2.Novellierungsanordnung 2, Paragraphenbezeichnungen am Beginn der Paragraphenüberschriften entfallen und werden statt dessen jeweils der ersten Zeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung des Paragraphen, vorangestellt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Ein als Bundesstraße aufgelassener Straßenzug ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines anderen Trägers der Straßenbaulast in einem seiner Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (§ 1 BStMG 2002, BGBl. I Nr. 109/2002). Die Übertragung ins Eigentum des Bundes erfolgt entschädigungslos aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem bisherigen Träger der Straßenbaulast. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf den mautpflichtigen Strecken mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Abschluss des Übereinkommens über die Übernahme und die nähere Beschreibung der zu übernehmenden Straßen oder Straßenteile im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (Paragraph eins, BStMG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,). Die Übertragung ins Eigentum des Bundes erfolgt entschädigungslos aufgrund eines Übereinkommens zwischen dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem bisherigen Träger der Straßenbaulast. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf den mautpflichtigen Strecken mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Abschluss des Übereinkommens über die Übernahme und die nähere Beschreibung der zu übernehmenden Straßen oder Straßenteile im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.
(2)Absatz 2,Durch Anschlussstellen werden Verbindungen zum übrigen öffentlichen Straßennetz hergestellt. Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtsstraßen sind unzulässig. Außer am Anfang oder Ende einer Bundesstraße sind Anschlussstellen niveaufrei auszuführen.
(3)Absatz 3,Durch diese Bestimmungen werden die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften nicht berührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„
§ 3.Paragraph 3,
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß § 27, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.“ Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen (zB Hauptfahrbahnen inklusive Kollektoren, Zu- und Abfahrtstraßen, Anschlussstellen samt ihren Rampen) und Parkflächen auch der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Bemautung dienende Grundflächen und Anlagen, weiters Anlagen im Zuge einer Bundesstraße wie Tunnel, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben und Sanitäranlagen, ferner Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 27,, sowie sonstige der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.“
7.Novellierungsanordnung 7, An den Text des § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:An den Text des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird das Zitat „§ 1 Abs. 3, letzter Satz,“ durch „§ 1 Abs. 2, dritter Satz,“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz wird das Zitat „§ 1 Absatz 3,, letzter Satz,“ durch „§ 1 Absatz 2,, dritter Satz,“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 5 werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 4, Absatz 5, werden die letzten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können Nachbarn (§ 7a) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einbringen.“
„Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine Stellungnahme und können Nachbarn (Paragraph 7 a,) schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einbringen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Aufwendungen für Zwecke der Forschung und für grundlegende Untersuchungen in Angelegenheiten der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, sind aus den in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen dafür vorgesehenen Mitteln zu bedecken. Diese Mittel sind im Interesse der Umweltverträglichkeit im Straßenbau und der Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Straßenbau sowie der Sicherheit der Verkehrsabwicklung sowohl für die Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen gegen Entgelt als auch für die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben physischer oder juristischer Personen durch die Gewährung von Zuschüssen sowie weiters für Zwecke der Dokumentation, Information und Publikation in allen Bereichen der Bundesstraßen, ausgenommen die Straßenpolizei, zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die Gewährung von Förderbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 21 und 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, gelten sinngemäß.“Die Gewährung von Förderbeiträgen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die Paragraphen 21 und 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, gelten sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu § 7 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:
„II. Planung, Bau und Erhaltung
Grundsätze und objektiver Nachbarschutz“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 werden nach Abs. 2 folgende Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 angefügt:In Paragraph 7, werden nach Absatz 2, folgende Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Für die Beurteilung von Beeinträchtigungen ist die Widmung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) heranzuziehen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Für die Beurteilung von Beeinträchtigungen ist die Widmung im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (Paragraph 14,) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (Paragraph 4,) heranzuziehen. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
(4)Absatz 4,Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Absatz 3,) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.
(5)Absatz 5,In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Absatz 3 und Absatz 4, kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des Paragraph 18 und der Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (Paragraph 3,), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.
(6)Absatz 6,Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.
(7)Absatz 7,Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 7a samt Überschrift lautet:Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:
„Subjektiver Nachbarschutz
§ 7aParagraph 7 a
. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach Paragraph 4, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und
dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
(2)Absatz 2,Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Absatz 3,Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4)Absatz 4,Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden.“Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Absatz eins, Litera a,, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Absatz eins, Litera b, können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (Paragraphen 17 f, f,) eingeschränkt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 8 Abs. 1 erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird dem Wort „Bau“ die Wortfolge „Die Planung, der“ vorangestellt und wird der Begriff „Bundesmitteln“ durch die Wortfolge „Mitteln des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Verträge nach den §§ 25 bis 28 sind entgeltlich.“(2) Verträge nach den Paragraphen 25 bis 28 sind entgeltlich.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 10 samt Überschrift lautet:Paragraph 10, samt Überschrift lautet:
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Muss eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise geplant, gebaut oder erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten.
(2)Absatz 2,Länder, Gemeinden und andere juristische Personen können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Bundesstraßen an den Bund (Bundesstraßenverwaltung) leisten.
(3)Absatz 3,Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.“Der Abschnitt gemäß Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Nummer A 24 „Autobahn Verbindungsspange Rothneusiedl Knoten Hanssonkurve (A23) – Knoten Rothneusiedl (S1)“ wird unter der Voraussetzung errichtet, dass auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Land Wien ein substantieller Kostenbeitrag für Planung und Bau vom Land Wien geleistet wird.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 entfällt.Paragraph 11, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 14 Abs. 6 lautet:Paragraph 14, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.“(6) Eine Verordnung nach Absatz eins, hat einen Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und in den betroffenen Gemeinden für die Dauer der Wirksamkeit der Rechtsfolgen der Verordnung gemeinsam mit dieser zur Einsichtnahme aufliegen. Die Verordnung ist den betroffenen Gemeinden zur ortsüblichen Kundmachung zu übermitteln.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „insgesamt 150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ durch die Wortfolge „und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „insgesamt 150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ durch die Wortfolge „und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 20 Abs. 1 und 5 wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung,“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“ ersetzt und in Abs. 2 wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, und 5 wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung,“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“ ersetzt und in Absatz 2, wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 20 Abs. 1 entfällt der zweite Satz, in Abs. 2, 2. Satz wird der Begriff „Schätzung“ durch den Begriff „Bewertung“ ersetzt und in Abs. 3 erster Satz wird der Begriff „Bundesministerium“ durch den Begriff „Bundesminister“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt der zweite Satz, in Absatz 2, 2, Satz wird der Begriff „Schätzung“ durch den Begriff „Bewertung“ ersetzt und in Absatz 3, erster Satz wird der Begriff „Bundesministerium“ durch den Begriff „Bundesminister“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 20a Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“ ersetzt.In Paragraph 20 a, Absatz 2, erster Satz wird das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71“ durch „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 21 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz und in Abs. 2 wird in der ersten Zeile zwischen den Worten „Bundesschnellstraßen“ und „sowie“ ein Beistrich und die Wortgruppe „Rampen von Anschlussstellen“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt der vorletzte Satz und in Absatz 2, wird in der ersten Zeile zwischen den Worten „Bundesschnellstraßen“ und „sowie“ ein Beistrich und die Wortgruppe „Rampen von Anschlussstellen“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 24 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 24, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Wasserableitung auf Anlagen der Bundesstraße ist verboten.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 24 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Begriff „Bau“ die Wortfolge „oder Ausbau“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Begriff „Bau“ die Wortfolge „oder Ausbau“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 26 lautet:Paragraph 26, lautet:
„
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 3.Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (Paragraph 2, Absatz 2,). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen oder nach Ablauf der Frist die Anpassung oder die gänzliche Entfernung der Zu- und Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen.
(3)Absatz 3,Im Zusammenhang mit der Tunnelsicherheit von Eisenbahnanlagen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Zu- und Abfahrten zwischen Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957) und Bundesstraßen erlauben. Es ist sicherzustellen, dass diese Anlagen nur im Einsatzfall benützt werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung dieser Anlagen auf Kosten des Eisenbahnunternehmens anzuordnen.Im Zusammenhang mit der Tunnelsicherheit von Eisenbahnanlagen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Zu- und Abfahrten zwischen Eisenbahnanlagen (Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,) und Bundesstraßen erlauben. Es ist sicherzustellen, dass diese Anlagen nur im Einsatzfall benützt werden. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung dieser Anlagen auf Kosten des Eisenbahnunternehmens anzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 27 Abs. 2 entfallen der dritte und der vierte Satz und es entfällt der Abs. 3.In Paragraph 27, Absatz 2, entfallen der dritte und der vierte Satz und es entfällt der Absatz 3,
28.Novellierungsanordnung 28, In § 34 werden nach Abs. 4 folgende Absätze 5, 6 und 7 angefügt:In Paragraph 34, werden nach Absatz 4, folgende Absätze 5, 6 und 7 angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle finden auf Vorhaben, die von Abs. 4 erfasst sind, oder für die die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung.(5) Die Verzeichnisse 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Novelle finden auf Vorhaben, die von Absatz 4, erfasst sind, oder für die die öffentliche Auflage im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurde, keine Anwendung.
§ 11 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.Paragraph 11 und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2004, treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(6)Absatz 6,Für bestehende Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den §§ 2, 26 oder 27 entsprechen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.Für bestehende Verkehrsverbindungen, die nicht zur Gänze den Paragraphen 2, 26, oder 27 entsprechen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 30. Juni 2007 ein Konzept zur Anpassung vorzulegen.
(7)Absatz 7,Verordnungen, mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen § 27 Abs. 3 oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in Geltung standen, bleiben aufrecht.“Verordnungen, mit denen Fahrverbindungen gemäß dem bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Paragraph 27, Absatz 3, oder Anschlussstellen auf Rampen von Anschlussstellen und Zu- und Abfahrtstraßen festgelegt wurden und die am 31. Dezember 2005 in Geltung standen, bleiben aufrecht.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 35 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 zweiter Satz“ durch „§ 1 Abs. 2 dritter Satz“ ersetzt.In Paragraph 35, wird das Zitat „§ 1 Absatz 3, zweiter Satz“ durch „§ 1 Absatz 2, dritter Satz“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Verzeichnis 1 lautet:
„Verzeichnis 1
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
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Nr.
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Bezeichnung
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Beschreibung der Strecke
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A 1
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West Autobahn
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Wien/Auhof (B 1) – Knoten Steinhäusl (A 21) – Knoten St. Pölten (S 33, S 34) - Knoten Linz (A 7) – Knoten Haid (A 25) – Knoten Voralpenkreuz (A 8/A 9) – Knoten Salzburg (A 10) – Staatsgrenze am Walserberg
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A 2
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Süd Autobahn
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Knoten Wien/Inzersdorf (A 23/B 17) Knoten Wiener Neustadt (S 4) – Knoten Seebenstein (S 6) – Wechsel - Knoten bei Riegersdorf (S 7) – Knoten Graz/Ost – Knoten Graz/West (A 9) – Pack – Knoten Klagenfurt/Nord (S 37) - Knoten Villach (A 10/A 11) - Staatsgrenze bei Arnoldstein, einschließlich Knoten Graz/Ost – Graz/Liebenau (Sternäckerweg)
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A 3
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Südost Autobahn
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Knoten Guntramsdorf (A 2) – Knoten Eisenstadt (S 31) – Wulkaprodersdorf – Staatsgrenze bei Klingenbach
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A 4
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Ost Autobahn
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Wien/Stadionbrücke (B 221/B 227) – Knoten Prater (A 23) – Knoten Wien/Simmering (A 22) - Knoten Schwechat (S 1) – Knoten Bruckneudorf (A 6) – Staatsgrenze bei Nickelsdorf
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A 5
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Nord Autobahn
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Knoten Eibesbrunn (S 1) – Wolkersdorf – Staatsgrenze bei Drasenhofen
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A 6
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Nordost Autobahn
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Knoten Bruckneudorf (A 4) – Staatsgrenze bei Kittsee
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A 7
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Mühlkreis Autobahn
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Knoten Linz (A 1) – Knoten Linz/Hummelhof (A 26) – Knoten Linz/Urfahr (A 26) - Unterweitersdorf (S 10)
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A 8
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Innkreis Autobahn
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Knoten Voralpenkreuz (A 1/A 9) – Knoten Wels (A 25) – Staatsgrenze bei Suben
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A 9
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Pyhrn Autobahn
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Knoten Voralpenkreuz (A 1/A 8) – Bosrucktunnel – Knoten St. Michael (S 6/S 36) – Knoten Graz/West (A 2) – Staatsgrenze bei Spielfeld
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A 10
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Tauern Autobahn
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Knoten Salzburg (A 1) – Knoten Pongau – Katschbergtunnel – Knoten Spittal/Millstätter See – Knoten Villach (A 2/A 11), einschließlich Knoten Pongau – Bischofshofen (B 164/B 311) sowie einschließlich Lieserhofen (B 98) – Knoten Spittal/Millstätter See – Lendorf (B 100)
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A 11
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Karawanken Autobahn
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Knoten Villach (A 2/A 10) – Staatsgrenze im Karawankentunnel
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A 12
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Inntal Autobahn
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Staatsgrenze bei Kufstein – Knoten Innsbruck/Amras (A 13) - Knoten Innsbruck/West (A 13) – Knoten Oberinntal – Zams (S 16), einschließlich Knoten Oberinntal – Landecker Tunnel – Fließ (B 180) sowie einschließlich Knoten bei Haiming – Tschirganttunnel – Nassereith (B 179/B 189)
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A 13
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Brenner Autobahn
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Knoten Innsbruck/Amras (A 12) – Knoten Innsbruck – Staatsgrenze am Brennerpaß, einschließlich Knoten Innsbruck/West (A 12) – Knoten Innsbruck
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A 14
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Rheintal/Walgau
Autobahn
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Staatsgrenze bei Hörbranz – Pfändertunnel – Knoten Bregenz – Knoten bei Lauterach (S 18) - Bludenz/Ost (S 16), einschließlich Knoten Bregenz – Bregenz (L 202)
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A 21
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Wiener Außenring Autobahn
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Knoten Steinhäusl (A 1) – Knoten Vösendorf (A 2/S 1)
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A 22
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Donauufer Autobahn
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Knoten Wien/Simmering (A 4) –Knoten Kaisermühlen (A 23) – Knoten Nordbrücke – Knoten Korneuburg/West (S 1) - Knoten Stockerau/West (S 3, S 5), einschließlich Anschluss Nordbrücke (B 14/B 227) – Nordbrücke - Knoten Nordbrücke – Lundenburger Gasse/Ignaz-Köck-Straße
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A 23
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Autobahn Südosttangente Wien
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Wien/Altmannsdorf (B 224) – Knoten Inzersdorf (A 2) – Knoten Hanssonkurve (A 24) - Knoten Prater (A 4) – Knoten Kaisermühlen (A 22) – Hirschstetten (S 2), einschließlich Hirschstetten-Hausfeldstraße - Knoten bei Raasdorf (S 1)
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A 24
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Autobahn
Verbindungsspange
Rothneusiedl
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Knoten Hanssonkurve (A 23) - Knoten Rothneusiedl (S 1)
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A 25
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Welser Autobahn
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Knoten Haid (A 1) – Knoten Wels (A 8)
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A 26
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Linzer Autobahn
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Knoten Linz/Hummelhof (A 7) – Knoten Linz/Urfahr (A 7)“
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31.Novellierungsanordnung 31, Verzeichnis 2 lautet:
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„Verzeichnis 2
Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
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Nr.
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Bezeichnung
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Beschreibung der Strecke
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S 1
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Wiener Außenring Schnellstraße
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Knoten Vösendorf (A 2, A 21) – Knoten Rothneusiedl (A 24) – Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) – Knoten bei Raasdorf (A 23) – Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) – Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)
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S 2
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Wiener Nordrand Schnellstraße
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Knoten Wien/Hirschstetten (A 23) – Knoten Wien/Süßenbrunn (S 1) - Deutsch Wagram (S 1) (Anmerkung 1)
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S 3
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Weinviertler Schnellstraße
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Knoten Stockerau/West (A 22, S 5) - Hollabrunn - Staatsgrenze bei Kleinhaugsdorf
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S 4
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Mattersburger Schnellstraße
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Mattersburg (B 50) – Knoten Mattersburg (S 31) – Knoten Wiener Neustadt (A 2, B 17)
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S 5
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Stockerauer Schnellstraße
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Knoten Stockerau/West (A 22, S 3) – Knoten Jettsdorf (S 33) - Krems (B 3/B 37)
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S 6
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Semmering Schnellstraße
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Seebenstein (B 54) – Knoten Seebenstein (A 2) – Semmeringtunnel - Knoten Bruck/Mur (S 35) - Knoten St. Michael (A 9/ S 36)
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S 7
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Fürstenfelder Schnellstraße
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Knoten bei Riegersdorf (A 2) – Fürstenfeld – Staatsgrenze bei Heiligenkreuz
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S 8
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Marchfeld Schnellstraße
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Knoten bei Raasdorf (S 1) - Staatsgrenze bei Marchegg
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S 10
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Mühlviertler Schnellstraße
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Unterweitersdorf (A 7) – Freistadt – Staatsgrenze bei Wullowitz
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S 16
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Arlberg Schnellstraße
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Zams (A 12) – Arlbergtunnel – Bludenz/Ost (A 14)
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S 18
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Bodensee Schnellstraße
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Knoten bei Lauterach (A 14) – Staatsgrenze bei Höchst
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S 31
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Burgenland Schnellstraße
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Schützen (B 50) – Eisenstadt/Ost – Knoten Eisenstadt (A 3) – Knoten Mattersburg (S 4) – Oberpullendorf - Staatsgrenze bei Rattersdorf
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S 33
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Kremser Schnellstraße
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Knoten St. Pölten (A 1, S 34) – Traismauer – Donaubrücke Traismauer - Knoten Jettsdorf (S 5), einschließlich Traismauer – Krems/Süd (B 33/B 37) (Anmerkung 2)
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S 34
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Traisental Schnellstraße
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Knoten St. Pölten (A 1, S 33) – Wilhelmsburg/Nord (B 20)
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S 35
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Brucker Schnellstraße
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Knoten Bruck/Mur (S 6) - Knoten Peggau-Deutschfeistritz (A 9)
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S 36
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Murtal Schnellstraße
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Knoten St. Michael (A 9/S 6) – Judenburg – Scheifling (S 37)
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S 37
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Klagenfurter Schnellstraße
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Scheifling (S 36) - Friesach - Knoten Klagenfurt/Nord (A 2)
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Anmerkung 1: Der zur Wagramer Straße führende Straßenzug wird ab dem Absprung der Umfahrung Süßenbrunn mit Verkehrsübergabe der Umfahrung Süßenbrunn als Bundesstraße aufgelassen.
Anmerkung 2: Der Straßenzug Traismauer - Krems/Süd (B 33, B 37) wird mit Verkehrsübergabe der Donaubrücke Traismauer als Bundesstraße aufgelassen.“
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Fischer
Schüssel