(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.Die Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Anlage
Sicherheitsmaßnahmen
Entscheidungsgrundlage für Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsparameter
1.1.1.eins Punkt eins Punkt eins
Die in einem Tunnel durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen werden unter systematischer Berücksichtigung aller Aspekte des durch die Infrastruktur, den Betrieb, die Nutzer und die Fahrzeuge gebildeten Systems bestimmt.
1.1.2.eins Punkt eins Punkt 2
Folgende Sicherheitsparameter sind insbesondere zu beachten:
Richtungsverkehr oder Gegenverkehr,
Verkehrsaufkommen je Tunnelröhre (einschließlich der zeitlichen Verteilung),
Gefahr täglicher oder saisonaler Staubildung,
Zugriffszeit der Einsatzdienste,
Vorkommen und Anteil des Lkw-Verkehrs,
Vorkommen, Anteil und Art des Gefahrgutverkehrs,
Merkmale der Zufahrtsstraßen,
geschwindigkeitsbezogene Aspekte,
topografische und meteorologische Verhältnisse.
Mindestanforderungen
1.2.1.eins Punkt 2 Punkt eins
Zur Sicherstellung eines Mindestsicherheitsniveaus in allen von diesem Gesetz betroffenen Tunneln werden zumindest die in den nachstehenden Abschnitten geforderten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Begrenzte Abweichungen von diesen Anforderungen können gestattet werden, sofern das folgende Verfahren mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wurde:
Die Tunnel-Verwaltungsbehörde übermittelt, sofern es sich um Tunnelanlagen des transeuropäischen Straßennetzes handelt, der Europäischen Kommission Angaben zu folgenden Punkten:
in Betracht gezogene begrenzte Abweichung(en);
zwingende Gründe für die in Betracht gezogene begrenzte Abweichung;
risikomindernde Alternativmaßnahmen, die zum Einsatz kommen oder verstärkt werden, um ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau sicherzustellen, einschließlich des Nachweises hierfür in Form einer Analyse der relevanten Risiken.
Die Kommission leitet diesen Antrag auf Genehmigung einer begrenzten Abweichung so schnell wie möglich, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie ihn erhalten hat, an die Mitgliedstaaten weiter.
Wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission Einwände geltend macht, gilt die begrenzte Abweichung als gebilligt; die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten entsprechend. Wenn Einwände vorgebracht werden, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der in § 7 Abs. 3 genannten Richtlinie einen Vorschlag vor. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung ist die begrenzte Abweichung nicht gestattet.Wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission Einwände geltend macht, gilt die begrenzte Abweichung als gebilligt; die Kommission unterrichtet alle Mitgliedstaaten entsprechend. Wenn Einwände vorgebracht werden, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Richtlinie einen Vorschlag vor. Im Falle einer abschlägigen Entscheidung ist die begrenzte Abweichung nicht gestattet.
1.2.2.eins Punkt 2 Punkt 2
Damit alle Tunnel, die von diesem Gesetz betroffen sind, eine einheitliche Nutzer-Schnittstelle aufweisen, ist in Bezug auf die Gestaltung der Sicherheitseinrichtungen, die den Tunnelnutzern zur Verfügung stehen, keine Abweichung von den in den nachstehenden Abschnitten festgelegten Anforderungen gestattet (Notrufeinrichtungen, Beschilderung, Pannenbuchten, Notausgänge und, soweit erforderlich, Verkehrsfunkanlagen).
Verkehrsaufkommen
1.3.1.eins Punkt 3 Punkt eins
Der Begriff „Verkehrsaufkommen“ bezeichnet im Rahmen dieser Anlage den im Jahresdurchschnitt ermittelten täglichen Tunneldurchgangsverkehr je Fahrstreifen. Für die Ermittlung des Verkehrsaufkommens wird jedes Kraftfahrzeug als eine Einheit gerechnet.
1.3.2.eins Punkt 3 Punkt 2
Wenn der Anteil des LKW-Verkehrs (Anzahl der Fahrzeuge mit höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen) das im Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen um mehr als 15 % übersteigt oder das saisonale tägliche Verkehrsaufkommen das im Jahresdurchschnitt ermittelte tägliche Verkehrsaufkommen deutlich übersteigt, wird das entsprechende zusätzliche Risiko einer Bewertung unterzogen und in der Weise berücksichtigt, dass der Wert für das Verkehrsaufkommen des Tunnels im Rahmen der Anwendung der nachstehenden Abschnitte entsprechend angehoben wird.
Infrastrukturbezogene Maßnahmen
Zahl der Tunnelröhren und Fahrstreifen
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
Hauptentscheidungskriterien für den Bau einer einröhrigen oder einer zweiröhrigen Tunnelanlage sind das prognostizierte Verkehrsaufkommen und die Sicherheit, wobei Aspekte wie der Anteil des LKW-Verkehrs (1.3.2), die Steigung und die Tunnellänge zu berücksichtigen sind.
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
Wenn bei Tunneln, die sich in der Planungsphase befinden, eine 15-Jahre-Prognose des Verkehrsaufkommens zeigt, dass das Verkehrsaufkommen 10 000 Fahrzeuge je Tag und Fahrstreifen übersteigen wird, muss auf jeden Fall zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Wert überschritten wird, eine zweiröhrige Tunnelanlage mit Richtungsverkehr vorhanden sein.
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
Mit Ausnahme der Seitenstreifen ist innerhalb und außerhalb des Tunnels die gleiche Anzahl von Fahrstreifen beizubehalten. Jegliche Änderung der Anzahl der Fahrstreifen muss in hinreichender Entfernung vor dem Tunnelportal erfolgen; diese Entfernung muss mindestens der Entfernung entsprechen, die ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 10 Sekunden zurücklegt. Wenn diese Entfernung aufgrund topografischer Gegebenheiten nicht eingehalten werden kann, sind zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
Tunnelgeometrie
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Bei der Auslegung der Querschnittsgeometrie und der Trassierung eines Tunnels und seiner Zufahrtsstraßen sind die Sicherheitsaspekte besonders zu berücksichtigen, da diese Parameter einen großen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere von Unfällen haben.
Längsgefälle von mehr als 5 % sind in neuen Tunneln nicht zulässig, es sei denn, dies ist aufgrund der topografischen Gegebenheiten unvermeidlich.
In Tunneln mit einem Gefälle über 3 % sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
Beträgt die Breite des Fahrstreifens für langsam fahrende Fahrzeuge weniger als 3,5 m und ist LKW-Verkehr zugelassen, so sind ausgehend von einer Tunnel-Risikoanalyse zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zu treffen.
Fluchtwege und Notausgänge
2.3.1.2 Punkt 3 Punkt eins
In neuen Tunneln sind erhöhte Seitenstreifen vorzusehen, die von den Tunnelnutzern bei Pannen oder Unfällen benutzt werden können.
In bestehenden Tunneln, die weder über einen erhöhten Seitenstreifen noch über einen Notgehweg verfügen, sind zusätzliche und/oder verstärkte Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit zu treffen.
Notausgänge ermöglichen, dass die Tunnelnutzer bei Unfall oder Brand den Tunnel ohne ihre Fahrzeuge über die Notausgänge verlassen und einen sicheren Bereich erreichen und dass die Einsatzdienste auch zu Fuß in den Tunnel gelangen. Solche Notausgänge sind beispielsweise:
direkte Ausgänge vom Tunnel ins Freie;
Querschläge zwischen Tunnelröhren;
Ausgänge zu einem Fluchtstollen;
Schutzräume mit einem von der Tunnelröhre getrennten Fluchtweg.
Schutzräume ohne Ausgang zu einem Fluchtweg ins Freie dürfen nicht gebaut werden.
Notausgänge sind dann vorzusehen, wenn eine Analyse der betreffenden Risiken einschließlich der Rauchbildungs- und -ausbreitungsgeschwindigkeit unter örtlichen Gegebenheiten zeigt, dass die Lüftung und andere Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen, um die Sicherheit der Straßennutzer sicherzustellen.
In neuen Tunneln, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind auf jeden Fall Notausgänge einzurichten.
Im Falle von bestehenden Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der Einrichtung neuer oder zusätzlicher Notausgänge zu untersuchen.
Sofern Notausgänge vorhanden sind, darf der Abstand zwischen zwei Notausgängen 500 m nicht übersteigen.
Geeignete Vorkehrungen, beispielsweise Türen, müssen die Ausbreitung von Rauch und Hitze in die über die Notausgänge zugänglichen Fluchtwege verhindern, damit die Tunnelnutzer sicher ins Freie gelangen können und den Einsatzdiensten der Zugang zum Tunnel möglich ist.
Zugang für Einsatzdienste
2.4.1.2 Punkt 4 Punkt eins
Bei zweiröhrigen Tunnelanlagen ist mindestens alle 1 000 m (neue Tunnel) bzw. 1 500 m (bestehende Tunnel) ein von den Einsatzdiensten nutzbarer Querschlag zwischen den beiden Röhren vorzusehen.
Soweit die topografischen Gegebenheiten dies zulassen, muss außerhalb einer zweiröhrigen Tunnelanlage oder eines Tunnels mit mehreren Röhren an jedem Tunnelportal der die Richtungsfahrbahnen trennende Mittelstreifen überquert werden können. Hierdurch soll den Einsatzdiensten ein unmittelbarer Zugang zu jeder Tunnelröhre ermöglicht werden.
Pannenbuchten
2.5.1.2 Punkt 5 Punkt eins
Wenn kein durchgehender Abstellstreifen vorgesehen ist, ist im Abstand von mindestens 1 000 m (neue Tunnel) bzw. von mindestens 1 500 m (bestehende Tunnel) eine Pannenbucht einzurichten.
Bei bestehenden Gegenverkehrstunneln von mehr als 1 500 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt und die über keine durchgehenden Abstellstreifen verfügen, sind die Machbarkeit und die Wirksamkeit der Einrichtung von Pannenbuchten zu untersuchen.
Zur Ausgestaltung einer Pannenbucht zählt eine Notrufeinrichtung.
Entwässerung
2.6.1.2 Punkt 6 Punkt eins
In Tunneln, in denen der Gefahrguttransport zulässig ist, ist dafür zu sorgen, dass entzündliche und toxische Flüssigkeiten durch im Tunnelprofil vorhandene und angemessen dimensionierte Schlitzrinnen oder auf sonstige Weise abgeleitet werden können. Zudem ist das Entwässerungssystem so anzulegen und zu warten, dass Feuer und entzündliche und toxische Flüssigkeiten sich nicht in der Tunnelröhre ausbreiten oder auf andere Tunnelröhren übergreifen können.
Können diese Anforderungen in einem bestehenden Tunnel nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erfüllt werden, so ist dies ausgehend von einer Analyse der relevanten Risiken bei der Entscheidung über die Genehmigung des Gefahrguttransports zu berücksichtigen.
Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen
Tunnel, bei denen das Versagen der Tragsicherheit im Brandfall katastrophale Folgen verursachen kann, zB Unterwassertunnel oder Tunnel mit wichtiger angrenzender Überbauung, müssen eine ausreichende Brandbeständigkeit aufweisen.
Beleuchtung
2.8.1.2 Punkt 8 Punkt eins
Für den Normalbetrieb ist eine Beleuchtung vorzusehen, die für die Fahrzeugführer sowohl im Einfahrtbereich als auch im Innern des Tunnels bei Tag und Nacht angemessene Sichtverhältnisse sicherstellt.
Für Netzausfälle ist eine Notbeleuchtung vorzusehen, die eine minimale Sicht erlaubt und den Tunnelnutzern ein Räumen des Tunnels mit ihrem Fahrzeug ermöglicht.
In Notfällen zeigt eine in maximal 1,0 m Höhe (Unterkante) anzubringende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung den Tunnelnutzern an, wie sie den Tunnel zu Fuß verlassen können.
Lüftung
2.9.1.2 Punkt 9 Punkt eins
Bei Auslegung, Bau und Betrieb des Lüftungssystems ist folgendes zu berücksichtigen:
Fahrzeugabgase bei Normal- und Spitzenverkehr;
Fahrzeugabgasen bei einem Verkehrsstau wegen Störung oder Unfall;
Hitze und Rauch im Brandfall.
In Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, ist ein mechanisches Lüftungssystem einzubauen.
In Tunneln mit Gegenverkehr und/oder stockendem Richtungsverkehr dürfen Längslüftungssysteme nur verwendet werden, wenn eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 zeigt, dass dies annehmbar ist und/oder spezielle Maßnahmen, beispielsweise angemessene Verkehrssteuerung, kürzere Abstände zwischen den Notausgängen, Rauchabsaugung in regelmäßigen Abständen, getroffen werden.In Tunneln mit Gegenverkehr und/oder stockendem Richtungsverkehr dürfen Längslüftungssysteme nur verwendet werden, wenn eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, zeigt, dass dies annehmbar ist und/oder spezielle Maßnahmen, beispielsweise angemessene Verkehrssteuerung, kürzere Abstände zwischen den Notausgängen, Rauchabsaugung in regelmäßigen Abständen, getroffen werden.
Quer- und Halbquerlüftungssysteme sind in Tunneln zu verwenden, in denen ein mechanisches Lüftungssystem erforderlich und eine Längslüftung gemäß Abschnitt 2.9.3 nicht zulässig ist. Diese Systeme müssen in der Lage sein, den Rauch im Brandfall abzusaugen.
Sowohl in Gegenverkehrs- als auch Richtungsverkehrstunneln von mehr als 3 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt und die ein Quer- und/oder Halbquerlüftungssystem aufweisen, sind hinsichtlich der Lüftung folgende Mindestmaßnahmen zu treffen:
Es sind steuerbare Abluftklappen einzubauen, die getrennt oder in Gruppen betätigt werden können.
Die Geschwindigkeit des in Längsrichtung verlaufenden Luftstroms ist ständig zu überwachen und die Steuerung des Lüftungssystems (Luftklappen, Ventilatoren usw.) ist entsprechend anzupassen.
Notrufeinrichtungen
2.10.1.2 Punkt 10 Punkt eins
Notrufeinrichtungen sind zur Unterbringung von verschiedenen Sicherheitsausrüstungen, insbesondere Sprechverbindungen und Feuerlöschern, vorgesehen, nicht aber zum Schutz der Tunnelnutzer vor den Auswirkungen eines Brandes.
2.10.2.2 Punkt 10 Punkt 2
Notrufeinrichtungen müssen begehbar und - vorzugsweise - in einer Nische in der Seitenwand oder in einer Kabine untergebracht sein. Sie sind mindestens mit einer Sprechverbindung und zwei Feuerlöschern auszurüsten.
2.10.3.2 Punkt 10 Punkt 3
In Notrufeinrichtungen, die vom Tunnel durch eine Tür getrennt sind, muss ein klar lesbarer und in geeigneten Sprachen, zumindest in deutsch und englisch, abgefasster Text darauf hinweisen, dass die Notrufeinrichtung keinen Schutz bei Feuer bietet.
2.10.4.2 Punkt 10 Punkt 4
Notrufeinrichtungen sind in der Nähe der Tunnelportale und im Tunnelinnern im Abstand von höchstens 150 m (neue Tunnel) bzw. 250 m (bestehende Tunnel) vorzusehen.
In allen Tunneln ist eine Löschwasserversorgung vorzusehen. In der Nähe der Tunnelportale und im Tunnelinnern sind im Abstand von höchstens 250 m Hydranten vorzusehen.
Bei neuen Tunnelanlagen darf der Abstand der Löschwassernischen mit Hydranten maximal 150 m betragen.
Beschilderung
2.12.12 Punkt 12 Punkt eins
Folgende für die Tunnelnutzer bereitgestellte Sicherheitseinrichtungen sind durch Straßenverkehrs- oder Sicherheitszeichen zu kennzeichnen:
Pannenbuchten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c StVO 1960;Pannenbuchten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, StVO 1960;
Notausgänge durch folgendes Fluchtweghinweiszeichen:
Fluchtwege durch folgende Fluchtwegorientierungskennzeichen in Abständen von höchstens 25 m an den Tunnelwänden in 1,0 m Höhe (Unterkante) über dem Fluchtweg und unter Angabe der Entfernung der beiden jeweils nächstgelegenen Notausgänge:
Notrufeinrichtungen mit folgendem Sicherheitskennzeichen:
Feuerlöscher mit folgendem Sicherheitskennzeichen:
2.12.2.2 Punkt 12 Punkt 2
Weiters sind Tunnelbenutzer mittels geeigneter Zeichen hinzuweisen
vor dem Tunnelportal auf Möglichkeiten des Empfangs von Rundfunkinformationen;
im Bereich der Pannenbuchten auf die Entfernung zu beiden Tunnelportalen.
2.12.3.2 Punkt 12 Punkt 3
Die Zeichen und Markierungen sind so zu gestalten und so anzubringen, dass sie klar erkennbar sind.
2.12.4.2 Punkt 12 Punkt 4
Infotafeln müssen die Tunnelnutzer unmissverständlich auf Staus, Pannen, Unfälle, Brände oder sonstige Risiken hinweisen.
Überwachungszentrale
2.13.1.2 Punkt 13 Punkt eins
Eine Überwachungszentrale ist für alle Tunnel vorzusehen, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt.
2.13.2.2 Punkt 13 Punkt 2
Die Überwachung mehrerer Tunnel kann von einer zentralen Überwachungszentrale aus vorgenommen werden.
Tunnel mit einer Lüftungsanlage für den Brandfall sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage auszurüsten.
Einrichtungen zur Sperrung des Tunnels
2.15.1.2 Punkt 15 Punkt eins
Bei allen Tunneln von mehr als 1 000 m Länge sind vor den Tunneleinfahrten Lichtsignalanlagen anzubringen, damit der Tunnel gesperrt werden kann. Die Notwendigkeit zusätzlicher Vorrichtungen, wie Wechselverkehrszeichen und Infotafeln, um die Einhaltung der Sperre sicherzustellen, ist im Einzelfall zu prüfen.
2.15.2.2 Punkt 15 Punkt 2
Es wird empfohlen, in allen Tunneln von mehr als 3 000 m Länge, die über eine Überwachungszentrale verfügen und deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, in Abständen von höchstens 1 000 m Einrichtungen anzubringen, mit denen Fahrzeuge im Notfall angehalten werden können. Diese Einrichtungen umfassen Lichtsignalanlagen und eventuell weitere Vorkehrungen wie Lautsprecher, Wechselverkehrszeichen und Infotafeln.
Kommunikationssysteme
2.16.1.2 Punkt 16 Punkt eins
In allen Tunneln von mehr als 1 000 m Länge, deren Verkehrsaufkommen 2 000 Fahrzeuge je Fahrstreifen übersteigt, sind Funkanlagen für die Einsatzdienste zu installieren.
2.16.2.2 Punkt 16 Punkt 2
Sofern eine Leitstelle vorhanden ist und Rundfunksendungen für die Tunnelnutzer übertragen werden, muss die Möglichkeit bestehen, diese Sendungen für Sicherheitsdurchsagen zu unterbrechen.
2.16.3.2 Punkt 16 Punkt 3
In Tunneln, in denen Rundfunkinformationen empfangen werden können, sind die Tunnelnutzer mittels Verkehrszeichen „Verkehrsfunk“ im Vorportalbereich auf diese hinzuweisen.
2.16.4.2 Punkt 16 Punkt 4
In Schutzräumen und anderen Räumlichkeiten, in denen fliehende Tunnelnutzer warten müssen, bevor sie ins Freie gelangen können, sind Lautsprecher für Durchsagen anzubringen.
Stromversorgung und elektrische Leitungen
2.17.1.2 Punkt 17 Punkt eins
Alle Tunnel müssen über eine Sicherheitsstromversorgung verfügen, die das Funktionieren der für die Evakuierung unerlässlichen Sicherheitseinrichtungen sicherstellt, bis alle Tunnelnutzer den Tunnel verlassen haben.
2.17.2.2 Punkt 17 Punkt 2
Strom-, Mess- und Steuerkreise sind so auszulegen, dass ein Teilausfall, z B wegen Brand, unbeschädigte Systemteile unbeeinträchtigt lässt.
Brandbeständigkeit von Tunnelbetriebseinrichtungen
Der jeweilige Grad der Brandbeständigkeit aller Tunnelbetriebseinrichtungen muss den technischen Möglichkeiten Rechnung tragen und auf die Aufrechterhaltung der erforderlichen Sicherheitsfunktionen im Brandfall abzielen.
Maßnahmen des Tunnelbetriebs
Mittel für den Tunnelbetrieb
Der Tunnelbetrieb ist so zu organisieren und mit geeigneten Mitteln so durchzuführen, dass ein ungehinderter, sicherer Verkehrsfluss durch den Tunnel sichergestellt ist. Das Betriebspersonal sowie das Personal der Einsatzdienste muss eine geeignete Grundschulung und fortlaufende Schulung erhalten.
Zu allen Tunneln müssen Alarm- und Einsatzpläne für den Notfall vorliegen.
Eine Voll- oder Teilsperrung von Fahrstreifen wegen geplanter Bau- oder Unterhaltungsarbeiten muss stets außerhalb des Tunnels beginnen. Hierfür können Wechselverkehrszeichen, Infotafeln und Lichtsignalanlagen verwendet werden.
Ereignis- und Störfallmanagement
Die Sperrung eines Tunnels erfolgt durch gleichzeitige Betätigung nicht nur der oben genannten Einrichtungen vor den Tunnelportalen, sondern gegebenenfalls auch durch vorhandene Wechselverkehrszeichen, Infotafeln und Lichtsignalanlagen im Tunnel, damit der gesamte Verkehr innerhalb wie außerhalb des Tunnels so schnell wie möglich angehalten werden kann. Verkehrslenkungsmaßnahmen im Tunnel müssen darauf abzielen, dass die nicht betroffenen Fahrzeuge den Tunnel rasch verlassen können.
Die bei einem Störfall in einem Tunnel bis zum Eintreffen der Einsatzdienste benötigte Zeit muss so kurz wie möglich sein; sie ist bei periodisch abzuhaltenden Übungen zu messen. Sie kann außerdem während eines Störfalls gemessen werden. Bei größeren Gegenverkehrstunneln mit hohem Verkehrsaufkommen ist im Rahmen einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 zu ermitteln, ob die Stationierung von Einsatzdiensten an den beiden Tunnelportalen erforderlich ist.Die bei einem Störfall in einem Tunnel bis zum Eintreffen der Einsatzdienste benötigte Zeit muss so kurz wie möglich sein; sie ist bei periodisch abzuhaltenden Übungen zu messen. Sie kann außerdem während eines Störfalls gemessen werden. Bei größeren Gegenverkehrstunneln mit hohem Verkehrsaufkommen ist im Rahmen einer Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, zu ermitteln, ob die Stationierung von Einsatzdiensten an den beiden Tunnelportalen erforderlich ist.
Tätigkeit der Überwachungszentrale
Für alle Tunnel, für die eine Überwachungszentrale vorgeschrieben ist, gilt, dass eine einzige Überwachungszentrale jederzeit die volle Kontrolle ausüben muss.
Bei (kurz- oder langfristigen) Tunnelschließungen sind die Nutzer durch leicht zugängliche Informationssysteme über die besten Ausweichstrecken zu informieren.
Solche Ausweichstrecken sind im Rahmen systematischer Alarmpläne vorzusehen. Sie sollten darauf angelegt sein, den Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechtzuerhalten und die Sekundäreffekte auf umliegende Gebiete auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die Tunnel-Verwaltungsbehörde hat sich nach Kräften um die Vermeidung von Situationen zu bemühen, in denen ein grenzüberschreitender Tunnel wegen den Folgen schlechter Witterungsverhältnisse nicht benutzt werden kann.
Gemäß den einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße sind hinsichtlich des Zugangs von Gefahrgutfahrzeugen zu Tunneln die folgenden Maßnahmen anzuwenden:
Vor der Festlegung oder Änderung von Vorschriften und Anforderungen für den Gefahrguttransport durch einen Tunnel ist eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß § 12 durchzuführen.Vor der Festlegung oder Änderung von Vorschriften und Anforderungen für den Gefahrguttransport durch einen Tunnel ist eine Tunnel-Risikoanalyse gemäß Paragraph 12, durchzuführen.
Vor der letzten Abfahrtsmöglichkeit vor dem Tunnel und am Tunneleingang sowie im vorgelagerten Bereich sind zur Durchsetzung der Vorschriften entsprechende Schilder aufzustellen, damit Ausweichstrecken benutzt werden können.
Im Einzelfall sind im Anschluss an die genannte Tunnel-Risikoanalyse spezielle betriebliche Maßnahmen zur Verringerung der Risiken für bestimmte oder alle Gefahrgutfahrzeuge in Tunneln zu prüfen, z B Meldung vor der Einfahrt oder Durchfahrt in Konvois mit Begleitfahrzeugen.
Aufgrund einer Tunnel-Risikoanalyse ist zu prüfen, ob LKW-Verkehr in Tunneln mit mehr als einem Fahrstreifen in jeder Richtung das Überholen erlaubt werden könnte.
Abstände zwischen den Fahrzeugen und Geschwindigkeit
Angemessene Fahrzeuggeschwindigkeiten und ausreichende Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen sind in Tunneln besonders wichtig und bedürfen großer Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Durchsetzung entsprechender Vorschriften zu ergreifen.
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:Nach Paragraph 8 a, wird folgender Paragraph 8 b, eingefügt:
§ 8b.Paragraph 8 b,
(1)Absatz eins,In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e gekennzeichnet sind, ist es verboten,In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 e, gekennzeichnet sind, ist es verboten,
(2)Absatz 2,Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 53 Abs. 1 wird folgende Z 1c eingefügt:In Paragraph 53, Absatz eins, wird folgende Ziffer eins c, eingefügt:
Dieses Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 53 Abs. 1 wird folgende Z 9e eingefügt:In Paragraph 53, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9 e, eingefügt:
Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des § 8b gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen.“Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des Paragraph 8 b, gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer Länge von mehr als 500 m anzubringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 105 wird folgender § 106 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 106, samt Überschrift angefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 106.Paragraph 106,
Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2006, wird die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 201 vom 7.6.2004, S. 56 in österreichisches Recht umgesetzt.“ Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2006,, wird die Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz, Amtsblatt Nummer L 201 vom 7.6.2004, Seite 56 in österreichisches Recht umgesetzt.“
Fischer
Schüssel