44. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
(2a)Absatz 2 aDie Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:
(5)Absatz 5Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.
(6)Absatz 6Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden weiter zu geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten hat der Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.
(7)Absatz 7Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen, dass
die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;
durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;
Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;
durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und
geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5 zu versehen sind.
(9)Absatz 9Der Dienstleister hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
(10)Absatz 10Legt der Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4a lautet:
„
§ 4a.
(1)Absatz einsFür bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder
der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder
der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.
(2)Absatz 2In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 Z 4 lautet:
Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 1 Z 6 folgt nach dem Wort „Volksanwaltschaft“ ein Beistrich, das nachfolgende Wort „und“ entfällt, die Z 7 und die anzufügende Z 8 lauten wie folgt:
die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 letzter Satz folgt nach dem Wort „Reisepässen“ ein Punkt und der restliche Satzteil entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 3 folgt nach dem Wort „Minderjähriger“ein Punkt und der restliche Satzteil entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
(4)Absatz 4Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
(5)Absatz 5In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 9 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Sofern dem Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 9 Abs. 5 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 samt Überschrift lautet:
„Weitere Reisepässe
§ 10.
(1)Absatz einsFür eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.
(2)Absatz 2Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu § 10a lautet:
„Vorlage- und Meldepflicht“
16.Novellierungsanordnung 16, § 10a Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 11 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 12 Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsDienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 13 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „drei Jahren“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 14 Abs. 1 Z 3 lit. b wird dem Wort „Zollzuwiderhandlungen“ das Wort „gerichtlich strafbare“ vorangestellt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet wie folgt:
die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 14 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ und folgende Z 5 angefügt:
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 14 Abs. 3 lautet:
(3)Absatz 3Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 15 Abs. 5 entfällt nach dem letzten Satz der Punkt und es wird die Wortfolge „und sind von der Behörde zu entwerten.“ angefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der Gültigkeitsdauer,“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 16 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 16 lauten Abs. 4 und die anzufügenden Abs. 5 und 6:
(4)Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.
(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
(6)Absatz 6Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 17 Abs. 2 lautet:
(2)Absatz 2Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 18 Abs. 1 lautet wie folgt:
(1)Absatz einsAls Passersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 19 Abs. 6 lautet:
(6)Absatz 6Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 20 samt Überschrift entfällt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „zweiter und“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, § 22a samt Überschrift lautet:
„Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen Anwendungen
§ 22a.
(1)Absatz einsDie Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),
besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz) und
Namen, Geschlecht und Geburtsdaten miteingetragener Kinder
des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 zu überlassen.
(2)Absatz 2Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3)Absatz 3Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(4)Absatz 4Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.
(5)Absatz 5Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
(6)Absatz 6Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 22b samt Überschrift lautet:
„Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz
§ 22b.
(1)Absatz einsDie Passbehörden dürfen die Daten nach § 22a Abs. 1 sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
die Pass- oder Personalausweisnummer,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz),
besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz
im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 15a MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn
ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder
der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist.
Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs- und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt § 22a Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zulässig.
(4)Absatz 4Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(5)Absatz 5Die Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 22c samt Überschrift lautet:
„Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung
§ 22c.
(1)Absatz einsPersonenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind
in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,
sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
(3)Absatz 3Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.
(4)Absatz 4Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 25 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
(8)Absatz 8Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
(9)Absatz 9Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 25b wird folgender § 25c samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25c.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
(1)Absatz einsReisepässe
gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass .............. 69 Euro
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) ...................... 100 Euro
Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ..................... 26 Euro
Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass)... 38 Euro
Erweiterung des Geltungsbereiches .............................................. 60 Euro
nachträgliche Miteintragung von Kindern ....................................... 26 Euro
sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl................................................................................ 26 Euro
Ausstellung eines Identitätsausweises .......................................... 56 Euro“
b) In Abs. 2 entfällt die Z 2 und erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung Z 2.
c) Abs. 5 lautet:
(5)Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 1 Z 1...............53,03 Euro
des Abs. 1 Z 2....................79 Euro
des Abs. 1 Z 5...............34,50 Euro
des Abs. 1 Z 6....................13 Euro
des Abs. 1 Z 8...............30,50 Euro
des Abs. 2 Z 1....................35 Euro
In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 wird folgender Abs. 18 angefügt:
(18)Absatz 18§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2006, treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, entsteht.“
Fischer
Schüssel