BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. März 2006

Teil römisch eins

40. Bundesgesetz:

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 und des Bundesfinanzgesetzes 2006 sowie Erlassung des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1343 Sitzung 139. Bundesrat:, 7478 Ausschussbericht 7487 Sitzung 732.)

40. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Zahl „500“ durch die Zahl „580“ und in Ziffer 2, die Zahl „310“ durch die Zahl „390“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer unrichtigen Zuordnung kann der Bundesminister für Inneres in Ausübung des Aufsichtsrechts den Bescheid von Amts wegen abändern.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 34, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 50, 54 Absatz eins bis 5 und 55 durch das Zitat „§§ 50, 51 Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 ersetzt und in Ziffer 3, wird am Beginn die Wortfolge „des in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34 b, Absatz 2, wird das Zitat „§§ 50, 54 Absatz eins bis 5 und 55 durch das Zitat „§§ 50, 51 Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 ersetzt und in Ziffer 2, wird am Beginn die Wortfolge „des in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 55, Absatz 4, wird das Wort „Zivildienstleistende“ durch das Wort „Zivildienstpflichtige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 76 b, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.
  2. Absatz 9,Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.“

Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Absatz eins, unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von 13,60 Euro pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
  3. Absatz 3,Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Absatz 2, abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

Paragraph 2,

Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens 4,20 Euro pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

Paragraph 3,

Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt.

Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006

Das Bundesfinanzgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2005,, wird wie folgt geändert (5. BFG-Novelle 2006) :

Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 41, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende neue Ziffer 42, angefügt:

  1. Ziffer 42
    beim Voranschlagsansatz 1/11038 bis zu einem Betrag von insgesamt 99,9 Millionen Euro für die Abgeltung von Ansprüchen aus dem Zivildienst, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

Fischer

Schüssel