39. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 54 ... Ausbildungsbezeichnung“ ersetzt durch „§ 54 ... Berufsbezeichnung“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 54 samt Überschrift lautet:Paragraph 54, samt Überschrift lautet:
„Berufsbezeichnung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
entweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
zu führen.
(2)Absatz 2,Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Das Führen
einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personender Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.“
Fischer
Schüssel