BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 28. März 2006

Teil römisch eins

39. Bundesgesetz:

Änderung des Zahnärztegesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 780/A Ausschussbericht 1297 Sitzung 139. Bundesrat:, Ausschussbericht 7492 Sitzung 732.)

39. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 54 ... Ausbildungsbezeichnung“ ersetzt durch „§ 54 ... Berufsbezeichnung“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Berufsbezeichnung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. Ziffer eins
      entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. Absatz 2,Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Das Führen
    1. Ziffer eins
      einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. Ziffer 2
      der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.“

Fischer

Schüssel