BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 16. März 2006

Teil römisch eins

34. Bundesgesetz:

Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1147 Ausschussbericht 1176 Sitzung 127. Einspr. d. Bundesrat:, 1271 Ausschussbericht 1317 Sitzung 140,, Bundesrat:, , Ausschussbericht 7466 Sitzung 729,, )

[CELEX-Nr.: 31996L0062, 31999L0030, 32000L0069, 32004L0107, 32001L0042, 32003L0035]

34. Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (Pkw-VIG-Novelle 2005)

Das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, entfallen die Wortfolgen „spätestens sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes“ und „des Anhangs römisch eins oder“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „im Anhang römisch eins oder in“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „des Anhangs römisch zwei oder“.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:

„Aushang und Anzeige“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Anzeige deutlich sichtbar anzubringen. Aushang und Anzeige sind nach den Vorgaben einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten und zu aktualisieren. Aushang und Anzeige haben eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, Absatz 2, ist die Wortfolge „der Schautafel“ durch die Wortfolge „der Anzeige“ zu ersetzen; die Wortfolge „oder eine Schautafel“ entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gemäß Anhang römisch vier oder“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „entsprechend dem Anhang römisch vier oder“.

Novellierungsanordnung 9, Die Absatzbezeichnung (1) des Paragraph 11, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt und zu den Aktualisierungsintervallen von Aushang und Anzeige im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sowie“

Novellierungsanordnung 12, Die Absatzbezeichnung (1) des Paragraph 12, Absatz eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 13, samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft

Paragraph 13,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 Sitzung 16, ,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/73/EG der Kommission vom 24.07.2003 zur Änderung des Anhangs römisch drei der Richtlinie 1999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 Sitzung 34,, “

Novellierungsanordnung 15, Nach dem neuen Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten

Paragraph 14,

Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 6 und Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 11,, Paragraph 12, sowie Paragraph 13, samt Überschrift in der Fassung der Pkw-VIG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, treten mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Anhänge römisch eins bis römisch vier außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2005)

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 3, entfallen der Beistrich und das Wort „die“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
    1. Ziffer eins
      einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 oder
    2. Ziffer 2
      einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
    hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Behandlung von Abfällen“ die Wortfolge „und beim sonstigen Umgang mit Abfällen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 18, Absatz 2, wird die Wortfolge „Versand-/Begleitformular gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitschein (bestehend aus dem Notifizierungsbogen und dem Versand-/Begleitformular gemäß der Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 Sitzung 70, )“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 18, Absatz 5, wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulare“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheine (Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars“ durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheins (Paragraph 18, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. Identifikationsnummern sind bei der Übergabe von gefährlichen Abfällen im Begleitschein, bei Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 21, Absatz 2 d, wird nach dem Wort „Identifikationsnummer“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 21, wird im Absatz 3, vorletzter Satz und im Absatz 4, erster Satz jeweils der Ausdruck „10. April“ durch den Ausdruck „15. März“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Register sind als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 ausübt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Sofern das Register gemäß Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers oder Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Absatz eins, zu übermitteln, hat
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
      1. Litera a
        die Daten einer Anzeige gemäß Paragraph 24, oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß Paragraph 24, betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, in das Register zu übertragen;
      2. Litera b
        die Daten einer Erlaubnis gemäß Paragraph 25, betreffend den Umfang der Berechtigung;
      3. Litera c
        die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten (Absatz eins a, Ziffer 7 und 8); für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen;
      4. Litera d
        die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, und
      5. Litera e
        die Daten gemäß Paragraph 18,;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen in das jeweilige Register zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 23, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten, soweit diese für die Überprüfung der Verpflichtungen gemäß Ziffer eins bis 4 erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 24, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ und wird in der Ziffer 6, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Sammel- und Verwertungssysteme.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 35, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
    1. Ziffer eins
      auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens alle vier Jahre
    ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieses Gutachtens ist darzulegen, ob
    1. Ziffer eins
      die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
    2. Ziffer 2
      eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht,
    4. Ziffer 4
      ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
    5. Ziffer 5
      ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
    Wird ein Gutachten auf Antrag von drei Beiratsmitgliedern (Absatz eins, Ziffer eins,) erstellt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 34 und des betreffenden Sammel- und Verwertungssystems einen Prüfungsschwerpunkt für dieses Gutachten festzulegen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, wird nach dem Wort „Verkehrs-Arbeitsinspektorat“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,“ durch die Wortfolge „soweit es sich um Betriebe oder Tätigkeiten handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 48, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 48, werden folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Betriebsphase, der Behörde vorzulegen.
  2. Absatz 2 b,Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmigungsbescheides ergeben.
  3. Absatz 2 c,Absatz 2 b, gilt nicht für Deponien, für die der Einbringungszeitraum beendet oder die genehmigte Gesamtkapazität erreicht ist.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 51, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen, einer Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 7, ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wortfolge „84d Absatz 8 bis 84 g durch die Wortfolge „84d Absatz 8 bis 84 f ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 59, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„§ 84f GewO 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Paragraph 84 f, Absatz eins und 2 GewO 1994 genannten Fristen mit dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 beginnen.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 60, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2006 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.
  2. Absatz 5,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem Ballungsraum gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Genehmigungsbehörde die von dieser IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber von einer am 1. Jänner 2011 bestehenden IPPC-Behandlungsanlage, welche in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Genehmigungsbehörde die von seiner IPPC-Behandlungsanlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Genehmigungsbehörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 62, werden folgende Absatz 2 a bis 2 c angefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Berechtigung gemäß Paragraph 25, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.
  2. Absatz 2 b,Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.
  3. Absatz 2 c,Die Bescheide gemäß Absatz 2 a, oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz 2, 2 a, oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 63, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „Deponieabschnittes“ durch die Wortfolge „Teilbereichs der Deponie“ und im vierten Satz die Wortfolge „den Deponieabschnitt“ durch die Wortfolge „den Teilbereich der Deponie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, von der Behörde zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „62 Absatz 2 und 3 durch den Ausdruck „62 Absatz 2 bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 70, Absatz 2, wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, durch die Wortfolge „Notifizierungsbegleitscheins (Paragraph 18, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 73, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
    1. Ziffer eins
      in Gebäuden oder
    2. Ziffer 2
      auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
    gegeben.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
  2. Ziffer 2
    gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt,“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 lautet:

  1. Ziffer 17
    den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, oder 6 nicht nachkommt,
  2. Ziffer 18
    den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
  2. Ziffer 4
    nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    entgegen Paragraph 48, Absatz 2, 2 a, oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Artikel 25, Absatz 2, der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß Paragraph 69, nicht einhält,“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 24, wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 5, Absatz 4, oder 5, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz 3, oder 4a, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 18, Absatz 3, 4, oder 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins, 3, 4, oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4, oder Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 15, wird die Wortfolge „Versand-/Begleitscheinformulars“ durch das Wort „Notifizierungsbegleitscheins“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 82, samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15 und des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 6 und 8 durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 83, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,
    2. Ziffer 2
      die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (Paragraph 18, Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV
    zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 120 Euro einzuheben.
  3. Absatz 3,Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 26, der EG-VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden.
  4. Absatz 4,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 3, sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 89, Ziffer 4, Litera b, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 Sitzung 97, ;“

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 89, Ziffer 4, wird in der Litera g, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera h, und i angefügt:

  1. Litera h
    Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12, ;
  2. Litera i
    Entscheidung 94/774/EG über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 03.12.1994 Sitzung 70,, “

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 91, Absatz 3, zweiter und dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 91, werden folgende Absatz 11 bis 15 angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 6 und 7, Paragraph 13 a, Absatz 4 a,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 18, Absatz 2, und 5, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 4 und 6, Paragraph 21, Absatz 2 d,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 59, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 62, Absatz 2 a bis 2 c, Paragraph 63, Absatz eins und 2, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz 4,, Paragraph 78, Absatz 9,, Paragraph 79, Absatz eins bis 3, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz eins bis 4, Paragraph 89, Ziffer 4 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 12,Paragraph 48, Absatz 2 b und 2 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 13,Paragraph 21, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. Absatz 14,Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 34//2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende Kalenderjahr zu melden.
  5. Absatz 15,Paragraph 60, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 50, Anhang 6 lautet:

„Anhang 6

Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Einleitung

  1. Ziffer eins
    Die für die Anwendung des Paragraph 59, zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des Paragraph 84 c, Absatz 5, GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
  2. Ziffer 2
    Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn
    1. Litera a
      eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
    2. Litera b
      eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
    3. Litera c
      eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    4. Litera d
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer eins, und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    5. Litera e
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
    6. Litera f
      eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Ziffer 10, und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Ziffer 3, dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
  3. Ziffer 3
    In Anwendung von Ziffer 2, Litera c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des Paragraph 59,, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
  4. Ziffer 4
    Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
  6. Ziffer 6
    Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, und die Giftliste-Verordnung 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2003,, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Ziffer 4, und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
  7. Ziffer 7
    Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Ziffer 4, und 5 des Teils  2 gilt der zweite und dritte Satz der Ziffer 6, dieser Einleitung.
  8. Ziffer 8
    Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

1.1

Ammoniumnitrat 1)

5 000

10 000

1.2

Ammoniumnitrat 2)

1 250

5 000

1.3

Ammoniumnitrat 3)

350

2 500

1.4

Ammoniumnitrat 4)

10

50

2.1

Kaliumnitrat 5)

5 000

10 000

2.2

Kaliumnitrat 6)

1 250

5 000

3

Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder ihre Salze

1

2

4

Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze

0,1

0,1

5

Brom

20

20

6

Chlor

10

25

7

Atemgängige Nickelverbindungen

(Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickel-disulfid, Dinickeltrioxid)

1

1

8

Ethylenimin (Aziridin)

10

20

9

Fluor

10

20

10

Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

11

Wasserstoff

5

50

12

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

13

Bleialkyle

5

50

14

Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas

50

200

15

Acetylen (Ethin)

5

50

16

Ethylenoxid

5

50

17

Propylenoxid

5

50

18

Methanol

200

200

19

4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

20

Methylisocyanat

0,15

0,15

21

Sauerstoff

200

200

22

Toluylendiisocyanat

10

100

23

Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

24

Arsentrihydrid (Arsin)

0,2

1

25

Phosphortrihydrid (Phosphin)

0,2

1

26

Schwefeldichlorid

1

1

27

Schwefeltrioxid

15

75

28

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Äquivalenten berechnet 7)

0,001

0,001

29

Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent:

4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

30

Erdölerzeugnisse:

  1. Litera a
    Ottokraftstoffe und Naphtha
  2. Litera b
    Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
  3. Litera c
    Gasöle (Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme) 8)

2 500

25 000

Anmerkungen zu Teil 1:

1) Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  1. Litera a
    gewichtsmäßig zwischen 15,75% und 24,5% beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel, ABl. Nr. L 301 vom 21.11.2003 Sitzung eins, erfüllen,
  2. Litera b
    gewichtsmäßig höchstens 15,75% beträgt und brennbares organisches Material keiner Begrenzung unterliegt,

und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat. Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.

Die Trogprüfung („trough test“ nach „United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria“, Teil römisch drei Abschnitt 38.2) wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellt.

2) Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  1. Litera a
    gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Caliumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
  2. Litera b
    bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
  3. Litera c
    bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% ist,

und welche die Anforderungen des Anhangs römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel erfüllen.

Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.

3) Gilt für

  1. Litera a
    Ammoniumnitrat in technischer Qualität, dh. für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
    • Strichaufzählung
      gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
  2. Litera b
    wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.

4) Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

  1. Litera a
    zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt 2 und eins Punkt 3, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, an einen Inhaber einer Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder einer Wiederaufbereitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, der Wiederaufbereitung oder der Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Ziffer eins Punkt 2 und eins Punkt 3 nicht mehr erfüllen,
  2. Litera b
    Düngemittel gemäß den Anmerkungen zu Ziffer eins Punkt eins und eins Punkt 2, welche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel nicht erfüllen.

5) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

6) Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

7) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, zu erfolgen.

8) Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Ziffer

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

Mengenschwelle in Tonnen für die Anwendung von

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994

Paragraph 84 a, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994

1

sehr giftig

5

20

2

giftig

50

200

3

brandfördernd

50

200

4

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klasse 1.4)

50

200

5

explosionsgefährlich 1) (UN/ADR – Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhinweise R 2 oder R 3)

10

50

6

entzündlich 2)

5 000

50 000

7

leicht entzündlich 3)

50

200

8

leicht entzündlich 4)

5 000

50 000

9

hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten 5)

10

50

10

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53)

100

200

11

umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53)

200

500

12

Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht durch Ziffer eins bis 11 erfasst

100

500

13

Stoffe mit der Einstufung R 29, soweit nicht durch Ziffer eins, bis 11 erfasst

50

200

Anmerkungen zu Teil 2:

1) Als explosionsgefährlich im Sinne des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltende Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich anzusehen.

2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Ziffer 6, sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

3) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 7, sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, zB unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

4) Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 8, sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11.

5) Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Ziffer 9, sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) oder entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden.“

Artikel 3
Änderung des Emissionszertifikategesetzes

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, werden nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7 und 8 angefügt und der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt:

  1. Ziffer 7
    „Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Artikel 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1994,, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;
  2. Ziffer 8
    „zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Wird eine Anlage im Lauf des Jahres stillgelegt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Paragraph 8, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Alle Anlagen gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Zuteilungsplan aufgenommen wurden, die spätestens eine Woche vor dem Termin für die Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, sind im nationalen Zuteilungsplan für die Periode 2005 bis 2007 zu berücksichtigen. Für die folgenden Perioden sind alle Anlagen, die spätestens drei Monate vor Übermittlung des Zuteilungsplans an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Periode erfolgt, im Zuteilungsplan zu berücksichtigen. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige bzw. nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die genehmigte Kapazität der Anlage;
    2. Ziffer 2
      die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;
    3. Ziffer 3
      die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Periode;
    4. Ziffer 4
      die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Der nationale Zuteilungsplan für die Perioden ab 2008 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls in der betreffenden Periode gemäß Absatz eins, zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 und Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 18, verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, insbesondere des Beschlusses 15/CP.7, in Einklang zu stehen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zweiter nationaler Zuteilungsplan

Paragraph 12 a,

Bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Periode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder Paragraph 2, Absatz 3, in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Periode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des Paragraph 8, ist eine nicht gemäß Paragraph 9, geprüfte Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Für die Periode 2008 bis 2012 und jede folgende Fünfjahresperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens zwölf Monate vor Beginn der betreffenden Periode auf der Grundlage des gemäß Paragraph 11, erstellten nationalen Zuteilungsplans mit Verordnung die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Periode zugeteilt wird, den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 18, verwenden dürfen, sowie die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die Tätigkeiten festzulegen. Die rechtsverbindliche Zuteilung hat den anlagenspezifischen Zuteilungsmengen in dem an die Europäische Kommission gemäß Absatz 3, übermittelten und von der Europäischen Kommission genehmigten Zuteilungsplan gemäß Paragraph 11, zu entsprechen. Die Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Absatz eins, genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Absatz eins und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 19, werden folgende Paragraphen 19 a und 19 b samt Überschriften eingefügt:

„Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten

Paragraph 19 a,

Wenn ein Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 18, nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Paragraph 18, genützt worden sind, werden im Register gelöscht.

Projektmaßnahmen

Paragraph 19 b,

Hinsichtlich der Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 3, Ziffer 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind Paragraph 38, des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß Paragraph 43, des Umweltförderungsgesetzes anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 386 S.1 vom 29.12.2004, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Die Anlageninhaber haben die Meldepflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 an die Registerstelle zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Inhaber gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage im Register gemäß Paragraph 21, entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, nicht oder nicht fristgerecht erstattet.“

Artikel 4
Änderung des Immissionsschutzgesetzes–Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Inhaltsübersicht werden nach der Zeile „§ 9: Emissionskataster“ folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt: Programme

Paragraph 9 a, :, Erstellung von Programmen

Paragraph 9 b, :, Grundsätze

3b. Abschnitt: Umweltprüfung

Paragraph 9 c, :, Umweltprüfung

Paragraph 9 d, :, Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung“

Novellierungsanordnung 2, In der Inhaltsübersicht wird im den Abschnitt 4 betreffenden Eintrag das Wort „Maßnahmenkatalog“ durch „Maßnahmen“ ersetzt. Der Eintrag zu Paragraph 10, wird durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 10a: Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten“

„§ 11: (entfallen)“

„§ 12: (entfallen)“

Novellierungsanordnung 3, In der Inhaltsübersicht wird nach Paragraph 13, eingefügt:

„§ 13a: Sanierung“

Novellierungsanordnung 4, In der Inhaltsübersicht wird nach Paragraph 15, eingefügt:

„§ 15a: Verbrennen im Freien“

Novellierungsanordnung 5, In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zu Paragraph 19 und Paragraph 30 a, durch folgende Einträge ersetzt:

„§ 19: (entfallen)

Paragraph 30 a, :, (entfallen)“

Novellierungsanordnung 6, In der Inhaltsübersicht wird nach Paragraph 34, eingefügt:

„§ 35: Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“

Novellierungsanordnung 7, In der Inhaltsübersicht werden nach der Wortfolge „Anlage 5: Zielwerte“ die Wortfolgen „Anlage 5a: Zielwerte für PM10 und Stickstoffdioxid“ und „Anlage 5b: Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren“ angefügt. Nach Anlage 6 wird die Wortfolge „Anlage 7: Umweltprüfung“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, wird nach Absatz 5 a, folgender Absatz 5 b, eingefügt:

  1. Absatz 5 b,(5b) PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 2, Absatz 8 und Absatz 9, lauten:

  1. Absatz 8,(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die in einem Programm gemäß Paragraph 9 a, Maßnahmen vorgesehen werden können.
  2. Absatz 9,Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß Paragraph 4, festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2, Absatz 13, lautet:

  1. Absatz 13,(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (Paragraph 8,) und Programmen (Paragraph 9 a,) zu bedingen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 14 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 14,(14) Zielwert gemäß Anlage 5a, 5b oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 2, Absatz 15, lautet:

  1. Absatz 15,(15) Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Absatz 16, lautet:

  1. Absatz 16,(16) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 2, Absatz 17, lautet:

  1. Absatz 17,(17) Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 3, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 b,(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in der Anlage 5a und für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren in der Anlage 5b festgelegt.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b festgelegten Immissionsgrenz- und –zielwerte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissionsgrenz- oder -zielwert in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt ist,“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b auf

  1. Ziffer eins
    einen Störfall oder
  2. Ziffer 2
    eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 8, Absatz eins,, erster Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 8, Absatz 2,, erster Satz wird das Wort „Immissionsgrenzwerts“ durch die Wortfolge „Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 8, Absatz 3, werden nachstehende Sätze angefügt:

„Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung erstmals abweichend von Absatz eins, am 30. September 2009 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 8, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,(3a) Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß Paragraph 9 a, zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 8, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff
    1. Ziffer eins
      bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
    3. Ziffer 3
      die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Absatz 2, Ziffer 4,) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (Paragraph 9 a, Absatz 2,) auftritt und
    4. Ziffer 4
      sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Soweit dies zur Erstellung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (Paragraph 2, Absatz 11,), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst werden, gemäß der Verordnung nach Absatz 2, zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.“

Novellierungsanordnung 26, Nach dem 3. Abschnitt werden folgende Abschnitte eingefügt:

„3a. Abschnitt

Programme

Erstellung von Programmen

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß Paragraph 6, des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, Pläne und Programme gemäß Paragraph 13, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Emissionszertifikategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,,
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6 sowie
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 9 b
    ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.
  3. Absatz 3,Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;
    3. Ziffer 3
      Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.
    Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang römisch vier Ziffer 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996, Sitzung 55, , aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
  4. Absatz 4,Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Absatz eins a, Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
  5. Absatz 5,Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.
  6. Absatz 6,Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  7. Absatz 7,Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.
  8. Absatz 8,Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Absatz 6, hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, Sitzung 27, , zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin Paragraph 8, sowie Paragraphen 10, ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,.
  10. Absatz 10,Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Absatz eins und 4,

Grundsätze

Paragraph 9 b,

Bei der Erstellung von Programmen gemäß Paragraph 9 a, sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;
  2. Ziffer 2
    alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen nennenswerten Einfluss auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen nennenswerten Beitrag zur Immissionsbelastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen; dabei sind vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;
  5. Ziffer 5
    Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken; bei der Auswahl von Maßnahmen sind die jeweils gelindesten, zum Ziel führenden Mittel zu ergreifen;
  6. Ziffer 6
    auf die Höhe der Immissionsbelastung und die Häufigkeit der Grenzwertüberschreitungen sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs sowie auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluss auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;
  7. Ziffer 7
    öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

3b. Abschnitt

Umweltprüfung

Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit

Paragraph 9 c,

  1. Absatz eins,Eine Umweltprüfung ist durchzuführen, wenn ein Programm gemäß Paragraph 9 a, voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete hat. Weiters ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm gemäß Paragraph 9 a, einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
  2. Absatz 2,Wird ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festgelegt oder werden nur geringfügige Änderungen des Programms vorgenommen, hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des UVP-Gesetzes wird eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  3. Absatz 3,Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 2, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Ist eine Umweltprüfung durchzuführen, so hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, einen Umweltbericht gemäß Anlage 7 Teil 2 zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt und mögliche Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Programms und dessen Stellung im Entscheidungsprozess. Der Landesregierung und dem Umweltanwalt wird bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat den Umweltbericht gemeinsam mit dem Entwurf des Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen. Dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierung wird auf die Stellungnahmemöglichkeit in Wahrnehmung ihrer Umwelt- und Planungskompetenz schriftlich hingewiesen. Dem Umweltanwalt wird gesondert eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Auf den Umweltbericht und die eingelangten Stellungnahmen ist bei der Erarbeitung des Programms Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Wenn das Programm einer Umweltprüfung unterzogen wurde, hat der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, eine zusammenfassende Erklärung über die Umweltprüfung gemeinsam mit dem Programm auf der Internetseite des Landes bzw. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. In der zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie die Umwelterwägungen in das Programm einbezogen wurden,
    2. Ziffer 2
      wie der Umweltbericht, die eingelangten Stellungnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen gemäß Paragraph 9 d, berücksichtigt wurden,
    3. Ziffer 3
      aus welchen Gründen nach Abwägung welcher geprüften Alternativen die Erstellung des Plans erfolgt ist und
    4. Ziffer 4
      welche Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt vorgesehen sind.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, falls dieser zuständig ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Programms auf die Umwelt überwacht werden, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen ermitteln zu können und erforderlichenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Überwachung ist gemeinsam mit der Evaluierung des Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz 5, durchzuführen.

Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung

Paragraph 9 d,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Durchführung des Programms voraussichtlich erheblich betroffener Mitgliedstaat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesem Mitgliedstaat zum jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntmachung den Umweltbericht und den Entwurf des Programms zu übermitteln. Dem anderen Mitgliedstaat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts gemäß Ziffer eins, eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.
  2. Absatz 2,Dem anderen Mitgliedstaat ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit er den in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Durchführung des Progamms auf die Umwelt und über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen durchzuführen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen mit dem anderen Mitgliedstaat zu vereinbaren. Dem anderen Mitgliedstaat ist das veröffentlichte Programm und die Erklärung gemäß Paragraph 9 c, Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird im Rahmen der Erstellung eines Plans oder Programms im Bereich der Luftreinhaltung in einem anderen Mitgliedstaat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Umweltbericht oder der Entwurf eines Plans oder Programms übermittelt, so hat er die Landeshauptmänner und die Landesregierung jener Bundesländer, in denen die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnte, sowie die Öffentlichkeit in diesen Bundesländern einzubeziehen. Die Einbeziehung erfolgt gemäß Paragraph 9 c, Absatz 5, Beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangte Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Erforderlichenfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit dem anderen Mitgliedstaat zu führen.“

Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift von Abschnitt 4 lautet „Maßnahmen“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Maßnahmen gemäß Paragraphen 13 bis 16 sind im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, mit Verordnung unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 9 b, anzuordnen.
  2. Absatz 2,Für Zielwerte gemäß Anlage 5b gilt Absatz 1 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 10 a, samt Überschrift lautet:

„Anordnung von Maßnahmen bei Überschreitungen von Zielwerten

Paragraph 10 a,

Bei einer Überschreitung eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, kann der Landeshauptmann mit Verordnung Maßnahmen ergreifen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraphen 11 und 12 entfallen.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß Paragraph 2, Absatz 10, können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß Paragraph 10, gültigen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten der Anordnungen gemäß Paragraph 10, nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
    2. Ziffer 2
      andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
    3. Litera a
      der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,
    4. Litera b
      die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
    5. Litera c
      die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie
    6. Litera d
      Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c und d sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß Paragraph 82, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Paragraph 181, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 4, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, Paragraph 65, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß Paragraphen 79, ff Gewerbeordnung 1994, Paragraph 179, Mineralrohstoffgesetz oder Paragraph 23, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden. Ziffer 2, Litera d, ist auf Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,In Bezug auf die Zielwerte gemäß Anlage 5b sind Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c und d auf Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, nicht anzuwenden, soweit diese den besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Ziffer 11, der Richtlinie entsprechen.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sanierung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde (Paragraph 17,) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß Paragraph 13, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist das Sanierungskonzept (Absatz eins,) zur Erfüllung der im Programm festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 14, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt , Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können
    1. Ziffer eins
      Geschwindigkeitsbeschränkungen und
    2. Ziffer 2
      zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs
    angeordnet werden. Als zeitliche und räumliche Beschränkung gelten insbesondere auch die Anordnung autofreier Tage, wechselweise Fahr- und Parkverbote für Kraftfahrzeuge mit geraden und ungeraden Kennzeichen, Fahrverbote an hochbelasteten Tagen, temporäre Parkverbote zur Straßenreinigung und Fahrverbote für Fahrzeuge, die bestimmte Verbrauchs- und Abgaswerte nicht erfüllen. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
  2. Absatz eins a,Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
  3. Absatz 2,Beschränkungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die in Paragraphen 26, 26 a und 27 StVO 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten, in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
    4. Ziffer 4
      den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen angeordnet wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind,
    7. Ziffer 7
      Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb sowie
    8. Ziffer 8
      sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Anordnung gemäß Paragraph 10, für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.
    Beschränkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3,Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 8, vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Absatz 4, zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren; wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 14, Absatz 4, wird die Zeichenfolge „7 und 9“ durch die Zeichenfolge „6 und 8“ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Absatz eins, zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß Paragraph 97, StVO 1960 vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 14, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten Paragraph 44, Absatz eins, 2 b, 3 und 4 sowie Paragraphen 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des Paragraph 44, StVO.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über

  1. Ziffer eins
    zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
  2. Ziffer 2
    das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verbrennen im Freien

Paragraph 15 a,

Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien gemäß dem Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Ist ein in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegter Immissionsgrenz- bzw. -zielwert um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können zusätzlich zu den in Paragraphen 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 7 sowie Fahrzeuge, die
    1. Ziffer eins
      der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
    2. Ziffer 2
      der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
    3. Ziffer 3
      der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
    dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.“

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, für die eine zulässige Zahl von Überschreitungen festgelegt ist, gelten dann als um mehr als 50 v.H. überschritten, wenn der Grenzwert an der in Anlage 1 oder der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Zahl von Tagen um mehr als 50 v.H. überschritten ist.“

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Vollziehung der Maßnahmen“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 17, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „in einem Maßnahmenkatalog“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (Paragraph 10,)“ durch die Wortfolge „Inhalte eines Programms gemäß Paragraph 9 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Absatz eins, gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 19, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund von straßenbaulichen Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 20, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“

Novellierungsanordnung 51, An Paragraph 21, Absatz eins, wird nachstehender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerte“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenz- oder -zielwerte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (Paragraph 17,) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung oder das Emissionsverhalten der Anlage, das durch die Betriebsweise beeinflusst wird, sofern gemäß diesem Bundesgesetz Vorschriften über die Betriebsweise festgelegt sind, zu überprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „(Maßnahmenkatalog)“. In Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird die Zeichenfolge „§ 19“ durch die Zeichenfolge „§ 13a“ ersetzt. In Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „des Maßnahmenkatalogs“.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, die Wortfolge „oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zuwiderhandelt.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 30, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des Paragraph 14,, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 30 a, entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 35, samt Überschrift angefügt:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Paragraph 35,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 62, In Artikel römisch sieben wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

„(6) Anlage 5b tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 63, Nach der Anlagenüberschrift „Anlage 5: Zielwerte“ wird die Überschrift „Anlage 5a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, Nach Anlage 5 Punkt 2 wird angefügt:

„Anlage 5b

Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren

Schadstoff

Zielwert (1)

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

Benzo(a)pyren

1 ng/m3

  1. Absatz eins,Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres

    Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.“

Novellierungsanordnung 65, Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7

Umweltprüfung

Teil 1

Kriterien für die Prüfung, ob die Durchführung des Programms gemäß Paragraph 9 a, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird

  1. Ziffer eins
    Merkmale des Programms, insbesondere in Bezug auf
    • Strichaufzählung
      das Ausmaß, in dem das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt,
    • Strichaufzählung
      das Ausmaß, in dem das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst,
    • Strichaufzählung
      die Bedeutung des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    • Strichaufzählung
      die für das Programm relevanten Umweltprobleme,
    • Strichaufzählung
      die Bedeutung des Programms für die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Umweltvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    • Strichaufzählung
      die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    • Strichaufzählung
      den kumulativen Charakter der Auswirkungen,
    • Strichaufzählung
      den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    • Strichaufzählung
      die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen),
    • Strichaufzählung
      den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen),
    • Strichaufzählung
      die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:
      • Strichaufzählung
        besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      • Strichaufzählung
        Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,
      • Strichaufzählung
        intensive Bodennutzung,
    • Strichaufzählung
      die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

Teil 2

Inhalte des Umweltberichts

Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Programms gemäß Paragraph 9 a, sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;
  2. Ziffer 2
    die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Programms;
  3. Ziffer 3
    die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden;
  4. Ziffer 4
    sämtliche derzeitigen für das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, Sitzung eins, , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. Mai 2003, Sitzung 36, , oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Sitzung 7, , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, Sitzung eins, , ausgewiesenen Gebiete;
  5. Ziffer 5
    die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Programms berücksichtigt wurden;
  6. Ziffer 6
    die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;
  7. Ziffer 7
    die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;
  8. Ziffer 8
    eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zB technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);
  9. Ziffer 9
    eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Programms;
  10. Ziffer 10
    eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.“

Fischer

Schüssel

1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.