Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz)
1. Abschnitt
Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung
Anordnung zur Durchführung von Zählungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2010, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß Paragraph 16 b, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Artikel 34, Absatz 2, B-VG haben.
(3)Absatz 3,Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.
Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt römisch drei, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1.
Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt römisch drei, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.
Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, aufweist.
Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.
Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Ziffer 4, fallen.
Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.
Basisdaten: Daten, die gemäß Paragraph 4, erhoben werden.
Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.
Vergleichsdaten: Daten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erhoben werden.
Erhebungsgegenstände und Merkmale
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Ziffer 2, der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
(3)Absatz 3,Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 1 und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Ziffer 3, der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.
Erhebungsart
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den Meldebehörden;Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) von den Meldebehörden;
Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1, 1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung von VerwaltungsdatenDie Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 10, eins Punkt 11, eins Punkt 13 Punkt eins, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt eins, eins Punkt 13 Punkt 4, eins Punkt 13 Punkt 5 bis eins Punkt 13 Punkt 7 und eins Punkt 13 Punkt 12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,
der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) undder Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG) und
der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;
Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und 1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) der Bundesanstalt;Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 12, eins Punkt 13 Punkt 10 und eins Punkt 13 Punkt 11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (Paragraphen 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,) der Bundesanstalt;
Die Merkmale gemäß Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 BAO);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 13 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 3, eins Punkt 13 Punkt 8 und eins Punkt 13 Punkt 13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 114, Absatz 2, BAO);
Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 13 Punkt 9, der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes);
Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 14 und Ziffer 2, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).Die Merkmale gemäß Ziffer 3, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (Paragraph eins, Absatz eins, GWR-Gesetz).
(2)Absatz 2,Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.Zur Erhebung des Merkmals gemäß Ziffer eins Punkt 10, der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.
Qualitätssicherung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung der Basisdaten diese mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:
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Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4
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Vergleichsdaten
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1.
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Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeit
(Z 1.1, 1.5 bis 1.7 der Anlage).(Ziffer eins Punkt eins, eins Punkt 5 bis eins Punkt 7 der Anlage).
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der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber;
der zentralen Zulassungsevidenz
(§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);(Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);
des Familienbeihilfenregisters
(§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);(Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);
des Zentralen Fremdenregisters
(§ 101 des Fremdenpolizeigesetzes 2005);(Paragraph 101, des Fremdenpolizeigesetzes 2005);
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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2.
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Adresse der weiteren Wohnsitze,
Adresse der früheren Hauptwohnsitze,
Adresse der späteren Hauptwohnsitze,
Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen
(Z 1.2 bis 1.4 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 bis eins Punkt 4 der Anlage).
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der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5 und 7 angeführten Dateninhaber;
der zentralen Zulassungsevidenz;
des Zentralen Fremdenregisters;
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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3.
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Staat des Geburtsortes (Z 1.8 der Anlage).Staat des Geburtsortes (Ziffer eins Punkt 8, der Anlage).
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der in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 angeführten Dateninhaber;
des Zentralen Fremdenregisters;
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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4.
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Familienstand (Z 1.9 der Anlage).Familienstand (Ziffer eins Punkt 9, der Anlage).
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der in § 4 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 angeführten Dateninhaber;
des Familienbeihilfenregisters;
des Zentralen Fremdenregisters;
der Sozialhilfeträger der Länder;
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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5.
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Stellung in der Familie (Z 1.10 der Anlage).Stellung in der Familie (Ziffer eins Punkt 10, der Anlage).
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gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 4 genannten Dateninhaber;gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Dateninhaber;
des Familienbeihilfenregisters.
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6.
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Erwerbstätig,
nicht erwerbstätig
(Z 1.13.1 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 13 Punkt eins, der Anlage).
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der in § 4 Abs. 1 Z 4 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dateninhaber;
des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);des Unternehmensregisters (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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7.
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Stellung im Beruf,
Vollzeit beschäftigt,
Teilzeit beschäftigt,
Pensionist/Pensionistin
(Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 2, eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 3, eins Punkt 13 Punkt 13, der Anlage).
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der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber;
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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8.
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In Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis,
Arbeitsstätte
(Z 1.13.4, 1.13.6 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 4, eins Punkt 13 Punkt 6, der Anlage).
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der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
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9.
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Im Präsenz- oder Zivildienst
(Z 1.13.12 der Anlage)(Ziffer eins Punkt 13 Punkt 12, der Anlage)
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des Familienbeihilfenregisters;
des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
des Bundesministeriums für Inneres.
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(2)Absatz 2,Sind die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 wahrscheinlich unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist.Sind die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, wahrscheinlich unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist.
(3)Absatz 3,Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
(4)Absatz 4,Ist auf Grund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen zu erheben. Ist infolge der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.Ist auf Grund des Vergleichs gemäß Absatz 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins und Paragraph 4, das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen zu erheben. Ist infolge der Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
(5)Absatz 5,Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Absatz 4, eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.
(6)Absatz 6,Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7 Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden.Die Bundesanstalt hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Absatz eins bis 5 oder aufgrund Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt nicht gezählt werden.
Durchführung der Erhebung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, festzulegen.
(4)Absatz 4,Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(5)Absatz 5,Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(6)Absatz 6,Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, gilt Paragraph 9, Absatz 2, 2, Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
(7)Absatz 7,Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale Melderegister (Paragraph 16, MeldeG),
der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) undder Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (Paragraph eins, BRZ-GmbH) und
der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundeskanzler, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt werden.
Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen.Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen.
(8)Absatz 8,Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.
Feststellung der Zahl der österreichischen Staatsbürger und der Wohnbevölkerung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (Paragraph 3, NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, festzustellen.
(2)Absatz 2,Personen, die vor dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.
(3)Absatz 3,Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Absatz eins, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Sonstige Auswertung der Registerzählung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.13.7, 1.13.8, 3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß Paragraph 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Ziffer eins Punkt 13 Punkt 7, eins Punkt 13 Punkt 8, 3 Punkt eins Punkt 9 bis 3 Punkt eins Punkt 12 und 3 Punkt 2 Punkt 6 bis 3 Punkt 2 Punkt 8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3, 2 Punkt eins Punkt 4, 2 Punkt eins Punkt 6, (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.
2. Abschnitt
Probezählung 2006
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat mit Stichtag 31. Oktober 2006 nach den §§ 2 bis 6 eine Probezählung durchzuführen.Die Bundesanstalt hat mit Stichtag 31. Oktober 2006 nach den Paragraphen 2 bis 6 eine Probezählung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Stehen den Inhabern von Verwaltungsdaten für die Probezählung noch nicht zeitgerecht die bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung, so sind die Daten gemäß den §§ 4 und 5 anstatt mit der verschlüsselten bPK-AS mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer verknüpft der Bundesanstalt zu übermitteln. Soweit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die bPK-AS zur Verfügung stehen, hat er auf Verlangen der Bundesanstalt ihr zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS zu übermitteln.Stehen den Inhabern von Verwaltungsdaten für die Probezählung noch nicht zeitgerecht die bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung, so sind die Daten gemäß den Paragraphen 4 und 5 anstatt mit der verschlüsselten bPK-AS mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer verknüpft der Bundesanstalt zu übermitteln. Soweit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die bPK-AS zur Verfügung stehen, hat er auf Verlangen der Bundesanstalt ihr zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Zur Überprüfung der Qualität der Probezählung hat die Bundesanstalt eine Flächenstichprobe nach einem statistischen Zufallsverfahren aus dem Gebäude- und Wohnungsregister zu ziehen und im Rahmen der Stichprobe eine Begleiterhebung in Form einer Befragung der Bevölkerung durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das Zentrale Melderegister auf Verlangen der Bundesanstalt zu den von ihr vorgegebenen Adressen Namen und Geburtsdatum der an diesen Adressen gemeldeten Personen, verknüpft mit der jeweiligen verschlüsselten bPK-AS, bekannt zu geben. Die Befragung darf maximal drei Tausendstel der Bevölkerung Österreichs umfassen und hat sich auf die Erhebungsmerkmale gemäß Z 1.1 bis 1.12, 1.13.1 bis 1.13.6, 1.13.9 bis 1.13.13, 1.14, 2 und 3.2 der Anlage zu beschränken. Die Befragten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.Zur Überprüfung der Qualität der Probezählung hat die Bundesanstalt eine Flächenstichprobe nach einem statistischen Zufallsverfahren aus dem Gebäude- und Wohnungsregister zu ziehen und im Rahmen der Stichprobe eine Begleiterhebung in Form einer Befragung der Bevölkerung durchzuführen. Zu diesem Zweck hat das Zentrale Melderegister auf Verlangen der Bundesanstalt zu den von ihr vorgegebenen Adressen Namen und Geburtsdatum der an diesen Adressen gemeldeten Personen, verknüpft mit der jeweiligen verschlüsselten bPK-AS, bekannt zu geben. Die Befragung darf maximal drei Tausendstel der Bevölkerung Österreichs umfassen und hat sich auf die Erhebungsmerkmale gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 12, eins Punkt 13 Punkt eins bis eins Punkt 13 Punkt 6, eins Punkt 13 Punkt 9 bis eins Punkt 13 Punkt 13, eins Punkt 14, 2 und 3 Punkt 2 der Anlage zu beschränken. Die Befragten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Probezählung ohne Verzug der Bundesregierung einen Bericht unter Einschluss der Ergebnisse und ihrer Evaluierung zu erstatten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden. Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß Paragraph eins, findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die Paragraphen 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2)Absatz 2,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950,, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt , Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12.Paragraph 12,
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
das Volkszählungsgesetz 1980,
das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.das Volkszählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950,, mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins,
Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, die Bundesregierung;
hinsichtlich § 1 Abs. 3 jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, jener Bundesminister, der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und § 7 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 und Paragraph 8, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2 der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;hinsichtlich der Paragraphen 5, 6 und 9 Absatz 2, der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, gilt Ziffer eins bis 7, soweit die Paragraphen 4 bis 6 zur Anwendung kommen;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
ANLAGE 1. Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):1. Erhebungsmerkmale der Volkszählung (Paragraph 3, Absatz eins,):
Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG);
Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;
Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;
Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG);Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG);
Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;
Höchste abgeschlossene Ausbildung.
1.13.1.eins Punkt 13 Punkt eins
erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig;
1.13.2.eins Punkt 13 Punkt 2
1.13.3.eins Punkt 13 Punkt 3
zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit
(Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):
1.13.3.1.eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt eins
1.13.3.2.eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 2
1.13.3.3.eins Punkt 13 Punkt 3 Punkt 3
1.13.4.eins Punkt 13 Punkt 4
in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;
1.13.5.eins Punkt 13 Punkt 5
im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend;
1.13.6.eins Punkt 13 Punkt 6
Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte);
1.13.7.eins Punkt 13 Punkt 7
Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung;
1.13.8.eins Punkt 13 Punkt 8
Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige;
1.13.9.eins Punkt 13 Punkt 9
arbeitslos, arbeitssuchend, lehrstellensuchend, in Schulungsmaßnahmen befindlich.
1.13.10.eins Punkt 13 Punkt 10
1.13.10.1. Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;
1.13.10.2. Adresse der Bildungseinrichtung.
1.13.11.eins Punkt 13 Punkt 11
1.13.11.1. Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;
1.13.11.2. Adresse der Bildungseinrichtung.
1.13.12.eins Punkt 13 Punkt 12
im Präsenz- oder Zivildienst.
1.13.13.eins Punkt 13 Punkt 13
Privathaushalt/Anstaltshaushalt.
2. Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2):2. Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,):
Erhebungsmerkmale der Unternehmen:
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;
2.1.4.2 Punkt eins Punkt 4
2.1.5.2 Punkt eins Punkt 5
Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;
2.1.6.2 Punkt eins Punkt 6
Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.
Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten:
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;
Organisatorische Zuordnung zu Unternehmen;
Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;
Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.
3. Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 3 Abs. 3):3. Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (Paragraph 3, Absatz 3,):
Erhebungsmerkmale der Gebäude:
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2
Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude;
3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3
3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4
3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5
3.1.6.3 Punkt eins Punkt 6
3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7
3.1.8.3 Punkt eins Punkt 8
Nutzflächen nach Nutzungszweck;
3.1.9.3 Punkt eins Punkt 9
Anschluss ans Wasserleitungsnetz;
3.1.10.3 Punkt eins Punkt 10
3.1.11.3 Punkt eins Punkt 11
3.1.12.3 Punkt eins Punkt 12
Erhebungsmerkmale der Wohnungen:
3.2.1.3 Punkt 2 Punkt eins
Verwendung als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz;
Zahl der Wohnräume der Wohnung;
Rechtsverhältnistyp an der Wohnung.
Artikel 2
Änderung des Postgesetzes 1997
Das Postgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2006, wird wie folgt geändert:Das Postgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 18 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:Paragraph 14, Absatz 2, wird durch folgende Sätze ergänzt:
„Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnungen der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.“
Artikel 3
Änderung des Meldegesetzes 1991
Das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:Das Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 21a Volkszählung 2001“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß § 14 Abs. 2 des Postgesetzes 1997 zu verwenden.“
„Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Postgesetzes 1997 zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1a wird nach der Wortfolge „des Namens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Familienstandes“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins a, wird nach der Wortfolge „des Namens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Familienstandes“ eingefügt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 11 Abs. 2, erster Satz, wird nach der Wortfolge „zu erfolgen,“ die Wortfolge „wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 2,, erster Satz, wird nach der Wortfolge „zu erfolgen,“ die Wortfolge „wenn die in den Absatz eins und eins a genannten Änderungen im Ausland erfolgten oder“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 21a samt Überschrift entfällt.Paragraph 21 a, samt Überschrift entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten §§ 14 Abs. 3 und 21a außer Kraft.“(8) Die Paragraphen 3, Absatz 2, 11, Absatz eins a und 2 und die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 14, Absatz 3 und 21 a außer Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage A lautet in DIN A 4 wie folgt:
Anlage A siehe Anlagen.
Artikel 4
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:
Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:
die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,“die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 wird die einleitende Wortfolge „Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste“ durch die Wortfolge „Das Rektorat einer Universität“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die einleitende Wortfolge „Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste“ durch die Wortfolge „Das Rektorat einer Universität“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,“den Beitragsstatus gemäß Paragraphen 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 3 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.“(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 7 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Universitäten und Universitäten der Künste“ durch die Wortfolge „Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Universitäten und Universitäten der Künste“ durch die Wortfolge „Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 10 Abs. 2 Z 1 ist das Wort „oder“ durch einen Beistrich zu ersetzen und nach dem Wort „Meisterprüfung“ die Wortfolge „oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen“ einzufügen.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ist das Wort „oder“ durch einen Beistrich zu ersetzen und nach dem Wort „Meisterprüfung“ die Wortfolge „oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen“ einzufügen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu übermitteln:
vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.“von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; Paragraph 3, Absatz 6, findet sinngemäß Anwendung.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 4 ist nach dem Wort „gegliedert“ die Wortfolge „und unter Angabe der Staatsbürgerschaft“ einzufügen.In Paragraph 10, Absatz 4, ist nach dem Wort „gegliedert“ die Wortfolge „und unter Angabe der Staatsbürgerschaft“ einzufügen.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“(4) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Fischer
Schüssel