31. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 40 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 40, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 22 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.“(1a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, an den Bundesminister für Inneres haben die Behörden die Schul- und Berufsausbildung des betroffenen Fremden, verknüpft mit dessen Namen (Vor- und Zunamen), Geburtsdatum sowie Wohnadresse für Zwecke des Bildungsstandsregisters (Paragraph 10, des Bildungsdokumentationsgesetzes) der Bundesanstalt Statistik Österreich (Paragraph 22, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000) zu übermitteln. Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt für die betreffenden Fremden bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-Government-Gesetz) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Bereich der amtlichen Statistik (bPK-AS) zu beantragen und nach deren Erhalt unverzüglich die Daten der Betroffenen mit Ausnahme der Schul- und Berufsausbildung zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 40 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(6) Paragraph 40, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel