BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 7. März 2006

Teil römisch eins

29. Bundesgesetz:

Änderung des Artenhandelsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1115 Ausschussbericht 1177 Sitzung 127. Bundesrat:, Ausschussbericht 7432 Sitzung 728.)

29. Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 250 vom 19.09.2001 Seite 1 und
  3. Ziffer 3
    „Halter“: jene Person, die ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“ durch die Wortfolge „Der Halter eines Exemplars,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein,- Aus- oder Durchfuhr sowie des Transports und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist. Weiters hat er Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und die auf die einzelnen Arten anzuwendenden Methoden der Kennzeichnung festzulegen. Dabei ist auf den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, dass die jeweilige Methode der Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Art darstellt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Kennzeichnung hat durch eine von der Vollzugsbehörde mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Absatz 5, oder durch einen Tierarzt zu erfolgen. Der Halter des Exemplars hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten. Sofern die Kennzeichnungsmethode der Fotodokumentation angewendet wird, ist die Kennzeichnung gemäß der Verordnung nach Absatz 2, vom Halter des Exemplars durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Über die Durchführung der Kennzeichnung, außer im Fall der Fotodokumentation, hat der Halter des Exemplars ein Kennzeichnungsprotokoll zu erstellen. Das Kennzeichnungsprotokoll ist von der die Kennzeichnung durchführenden Person zu bestätigen. Im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung oder auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Kennzeichnungsprotokoll an die Vollzugsbehörde zur Aufnahme der Daten in das zentrale Register zu übermitteln. Form und Inhalt des Kennzeichnungsprotokolls sind in der Verordnung gemäß Absatz 2, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zollbehörden und Zollorgane haben ferner an der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 11 und in Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Einvernehmen herzustellen mit
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Artikel 12, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Vollziehung von Artikel 7, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Artikel 30, der Durchführungsverordnung.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Fischer

Schüssel