BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Februar 2006

Teil römisch eins

27. Bundesgesetz:

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1191 Ausschussbericht 1263 Sitzung 135. Bundesrat:, 7467 Ausschussbericht 7472 Sitzung 731.)

27. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 28, lautet:

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Alle nicht unter Paragraph 27, fallenden in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des Paragraph 25, bilden das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in Paragraph 26, vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hierzu Regelungen verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat, verlässlich, fachlich befähigt und, falls vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung vorgeschrieben, tauglich ist. Die Paragraphen 32 bis 35 und 37 bis 39 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, dass das Gutachten über die fachliche Befähigung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal auch von einer gemäß Paragraph 44, Absatz 6, oder 7 bewilligten Schule für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Art der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Voraussetzungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine einschließlich der mit den Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen sowie die Dauer und die Verlängerung deren Gültigkeit durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, wird die Zitierung „§ 34“ durch die Zitierung „§ 36“ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Mindestalter

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Das Mindestalter für die Erlangung eines Flugschülerausweises oder eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen und Flugschülerausweisen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein oder ein Flugschülerausweis nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33 bis 52 jeweils samt Überschrift sowie die Gliederungsüberschrift vor Paragraph 44, lauten:

„Tauglichkeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde oder von einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
    1. Ziffer eins
      bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
    2. Ziffer 2
      flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
  5. Absatz 5,Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 41, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mitzuteilen sind.

Flugmedizinische Stellen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Absatz 2,) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß Paragraph 41, gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Flugmedizinische Stellen sind:
    1. Ziffer eins
      Flugmedizinische Zentren und
    2. Ziffer 2
      Flugmedizinische Sachverständige.
  3. Absatz 3,Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.
  4. Absatz 4,Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und
    3. Ziffer 3
      die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.
  6. Absatz 6,Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
    2. Ziffer 2
      die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 3, nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die für die Erteilung eines Zivilluftfahrerscheines erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera a,) ist nach der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (Paragraph 44,) durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische Zivilluftfahrerprüfung).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die einzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen Berechtigungen (Paragraph 29, Absatz 2,) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu stellenden Anforderungen festzulegen.
  3. Absatz 3,Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund einer theoretischen und praktischen Prüfung des Bewerbers zu erstellen ist, einzuholen.

Durchführung der Prüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, sofern sich aus Paragraph 36, Absatz 3, oder aus einer Verordnung gemäß Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde und praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission (Absatz eins,) beziehungsweise der gemäß Absatz 2, ernannte Prüfer hat nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde in schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers zu übermitteln.

Bestellung der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, sind in ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
  2. Absatz 2,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde bestellt werden. Diese haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder die Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß Paragraph 26, nachzuweisen. Zu einfachen Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis gemäß Paragraph 26, mit entsprechender Erfahrung bestellt werden.

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Wer eine Zivilluftfahrerprüfung ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. Absatz 2,Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ernannten Prüfern eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
  3. Absatz 3,Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.

Anerkennung ausländischer Erlaubnisse

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 41, berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
    1. Ziffer eins
      die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Absatz 2,), oder
    2. Ziffer 2
      die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
  2. Absatz 2,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,
    1. Ziffer eins
      im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
    2. Ziffer 2
      die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit).
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.

Ausländische Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA)

Paragraph 41,

Ausländische Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundene Berechtigungen, Prüferberechtigungen und flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, welche in Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) erlangt wurden, sind den entsprechenden im Einklang mit Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) ausgestellten österreichischen Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnissen gleichgestellt.

Flugbuch

Paragraph 42,

Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch zu führen. Dieses ist in seinen für den Nachweis der für die Erlangung und Verlängerung von Zivilluftfahrerscheinen oder damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen fliegerischen Betätigung wesentlichen Teilen bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen oder im Falle eines in elektronischer Form geführten Flugbuches der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Einzelheiten zu Art, Form und Inhalt von Flugbüchern durch Verordnung festzulegen.

Widerruf und Untersagung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert.
  2. Absatz 2,Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde fest, dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß Paragraph 40, anerkannten oder gemäß Paragraph 41, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Untersagung gemäß Absatz 3, auszusprechen.
  3. Absatz 3,Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.

B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

Ausbildung von zivilem Luftfahrtpersonal

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Paragraph 103, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (Paragraphen 45, 46,), die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 2, für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.
  4. Absatz 4,Der Bewerber um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und
    2. Ziffer 2
      seine Verlässlichkeit (Paragraph 32,) nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung vorsehen, dass abweichend zu Absatz 4, Ziffer eins, Ausbildungen in Zivilluftfahrerschulen mit Sitz außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities (JAA) genehmigt werden können. In diesem Fall hat der Bewerber um eine Genehmigung einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die Paragraphen 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.
  7. Absatz 7,Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Absatz 6, zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.

Registrierungsverfahren

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit einer registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Absatz 2,) bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat auf Grund eines Antrages auf Registrierung die betreffende Zivilluftfahrerschule in ein zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu führendes öffentliches Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, wenn festgestellt wird, dass die in Paragraph 44, Absatz 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde fest, dass die in Paragraph 44, Absatz 3, oder die in der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid abzuweisen.

Genehmigungsverfahren

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit einer genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat, sofern die in Paragraph 44, Absatz 3 und der Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu führende Verzeichnis einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde jederzeit die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

Untersagung des Ausbildungsbetriebes

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für eine Anmeldung (Paragraph 45,) oder Genehmigung (Paragraph 46,) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Anmeldung oder Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Ausbildungsbetriebes einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden.
  2. Absatz 2,In dem Bescheid gemäß Absatz eins, ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel dauerhaft zu beheben sind.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Absatz eins, untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid die dauerhafte Behebung der die Untersagung begründenden Mängel festgestellt wurde.

Widerruf der Registrierung oder Genehmigung

Paragraph 48,

Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde hat die Eintragung (Paragraph 45,) oder die Genehmigung (Paragraph 46,) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Ausbildungsbetrieb gemäß Paragraph 47, untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.

Zivilfluglehrer

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerberechtigung). Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung im Sinne von Paragraph 29, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Der Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der Erlaubnis gemäß Absatz eins, bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zu erteilen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Absatz eins, Ziffer 2, abgesehen werden kann.

Zulassung zur praktischen Ausbildung (Flugschülerausweis)

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis (Flugschülerausweis) ist zu erteilen, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat (Paragraph 31,), verlässlich (Paragraph 32,) und tauglich (Paragraph 33,) ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit im Falle von Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern vom Erfordernis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.

Übungs- und Prüfungsflüge, Alleinflüge

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Übungs- und Prüfungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (Paragraph 44,) durchzuführen. Dabei gilt dieser als verantwortlicher Pilot (Paragraph 125,).
  2. Absatz 2,Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des Paragraph 36, Absatz 2, im Rahmen der praktischen Ausbildung Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, hat sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 57 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Erteilung und den Widerruf“ durch die Wortfolge „Erteilung, die Untersagung der Ausübung und den Widerruf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 57 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, sind sinngemäß anzuwenden“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 62, samt Überschrift lautet:

„Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für die Benützung von Militärflugplätzen durch Zivilluftfahrzeuge oder für die Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  3. Absatz 3,Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der Bewilligungen gemäß Absatz eins, mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Absatz 3, sind die Paragraphen 63, 64, 66, 74 bis 75, 80 a, 134 a, 135 Absatz 2 und 3, 136 Absatz eins und 142 anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig ist und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Absatz eins, tritt.
  5. Absatz 5,Für eine nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Luftfahrzeughalter oder demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren für die Bereitstellung von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den Fall einer Benützung gemäß Absatz 3, Der Bundesminister für Landesverteidigung hat entsprechende Kostensätze durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8a, Im Paragraph 134 a, werden nach dem Absatz 5, folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Fracht, Kurier- und Expresssendungen dürfen von einem Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragten nur dann übernommen werden, wenn diese Sendungen einer entsprechenden Sicherheitskontrolle durch einen reglementierten Beauftragten gemäß Absatz eins, unterzogen worden sind. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Sendungen
      1. Litera a
        von einem bekannten Versender selbst oder
      2. Litera b
        von einem reglementierten Beauftragten gemäß Absatz eins
      angeliefert worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      es sich bei den Sendungen um Transferfracht handelt, die auf dem Luftweg angekommen ist und der Sicherheitsstatus aufrechterhalten worden ist.
    Vor Übernahme der Sendungen durch das Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragten ist vom bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten der Sicherheitsstatus der Sendungen anzugeben.
  2. Absatz 7,Nach Übernahme der Fracht-, Kurier- und Expresssendungen gemäß Absatz 6, hat das Luftverkehrsunternehmen oder dessen Beauftragter dafür zu sorgen, dass die Sendungen ausschließlich innerhalb des Sicherheitsbereiches gelagert werden, damit der Sicherheitsstatus der Fracht aufrechterhalten wird.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 141, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Erteilung der jeweiligen Genehmigung“ die Wortfolge „oder Durchführung der Registrierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 141, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,(1a) Ein im Rahmen der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß Paragraph 62, Absatz eins, bewilligter Betrieb von internationalem Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Die Absatz 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Halters von Zivilflugplätzen der Inhaber einer Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, tritt.“

Novellierungsanordnung 10a, Im Paragraph 169, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine nach denselben Grundsätzen zu bestrafende Verwaltungsübertretung liegt auch vor, wenn ein Luftverkehrsunternehmen oder ein Zivilflugplatzhalter ein den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 355 vom 30.12.2002 Seite 1, entsprechendes Sicherheitsprogramm nicht erstellt, nicht zur Genehmigung vorlegt oder nicht durchführt, oder wenn ein bekannter Versender seinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320 aus 2002, abgegebenen Erklärungen und schriftlichen Bestätigungen nicht nachkommt.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 171, Absatz eins, Ziffer 4, werden die Worte „nach den Paragraphen 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen“ durch die Worte „erforderliche Genehmigung oder Registrierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 173, werden folgende Absatz 22 bis 25 angefügt:

  1. Absatz 22,(22) Paragraph 62, samt Überschrift, Paragraph 141, Absatz eins a und Paragraph 169, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Alle vor diesem Datum erteilten Bewilligungen im Zusammenhang mit der Mitbenützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.
  2. Absatz 22 a,Paragraph 134 a, Absatz 6, und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  3. Absatz 23,Paragraph 28,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Paragraphen 36 bis 52 jeweils samt Überschrift, Paragraph 57 a, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, sowie die Gliederungsüberschrift vor Paragraph 44, treten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006, mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. März 2006 in Kraft. Für Inhaber von vor diesem Datum erteilten Erlaubnissen gemäß Paragraph 26, treten die Paragraphen 33 bis 35 mit der Maßgabe in Kraft, dass das gemäß diesen Bestimmungen erforderliche Tauglichkeitszeugnis bei der folgenden Verlängerung dieser Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer gemäß auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde vorzulegen ist.
  4. Absatz 24,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Zivilluftfahrerschulen mit einer vor dem im Absatz 23, bezeichneten Datum erteilten Ausbildungs- und Betriebsaufnahmebewilligung als registrierte (Paragraph 45,) oder als genehmigte (Paragraph 46,) Zivilluftfahrerschulen zu gelten haben.
  5. Absatz 25,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2006, dürfen bereits vor dem im Absatz 23, bezeichneten Datum erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

Fischer

Schüssel