Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2006 |
Teil römisch eins |
162. Bundesgesetz: | Änderung des Olympia 2014-Ermächtigungsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 IA 16/A Ausschussbericht 7 Sitzung 4.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph la eingefügt:
Der Bund beteiligt sich solidarisch mit dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und den Durchführungsgemeinden an der Haftung für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse über das Stammkapital jener Betriebsgesellschaft, welche nach Zuschlagserteilung an die Stadtgemeinde Salzburg die Olympischen Winterspiele 2014 durchführen wird, hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil an dieser über das Stammkapital hinausgehenden Haftung wird für den Bund mit 40 Prozent der übersteigenden Haftungssumme festgelegt. Dies unter der Voraussetzung, dass auch das Land Salzburg 40 Prozent, die Stadtgemeinde Salzburg 10 Prozent und die Durchführungsgemeinden 10 Prozent dieser Haftung rechtlich verbindlich übernehmen.“
Fischer
Schüssel