(4)Absatz 4,Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, dass der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens aus einem Drittstaat gänzlich oder zum Teil zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, Amtsblatt Nummer L 344 vom 27.12.2005 Seite 15, dass der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens aus einem Drittstaat gänzlich oder zum Teil zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,
Anträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den §§ 10 oder 11 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, BGBl. I Nr. 101, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oderAnträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den Paragraphen 10, oder 11 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder
Anträge gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, auf Genehmigung des Leasing von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oderAnträge gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, auf Genehmigung des Leasing von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder
der Einflug gemäß § 171 des Luftfahrtgesetzes zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.der Einflug gemäß Paragraph 171, des Luftfahrtgesetzes zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.
Dasselbe gilt, wenn ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufscheint.Dasselbe gilt, wenn ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111 aus 2005, aufscheint.