BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 11. August 2006

Teil römisch eins

146. Bundesgesetz:

Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 845/A Ausschussbericht 1611 Sitzung 160. Bundesrat:, 7608 Ausschussbericht 7638 Sitzung 737.)

146. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Haftungen des Bundes anlässlich der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 (Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Paragraph 3,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Fischer

Schüssel