142. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.“(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 28 erhält die Bezeichnung „§ 28 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 28, erhält die Bezeichnung „§ 28 Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(2) Paragraph 16, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Fischer
Schüssel