BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 11. August 2006

Teil römisch eins

142. Bundesgesetz:

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1586 Sitzung 160. Bundesrat:, Ausschussbericht 7630 Sitzung 737.)

142. Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, erhält die Bezeichnung „§ 28 Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 16, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Fischer

Schüssel