BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 11. August 2006

Teil römisch eins

141. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des E-Geldgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Pensionskassengesetzes und des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1558 Ausschussbericht 1585 Sitzung 160. Bundesrat:, Ausschussbericht 7629 Sitzung 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

141. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 4

Änderung des E-Geldgesetzes

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 6

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 8

Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 10

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 201).

Artikel 2
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im römisch zwei. Abschnitt der Gliederung entfällt die Wortfolge „§ 8. Beziehungen zu Drittländern“.

Novellierungsanordnung 2, Der römisch vier. Abschnitt der Gliederung lautet:

„IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Paragraph 20, Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Paragraph 21, Bewilligungen

Paragraph 21 a, Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

Paragraph 21 b, Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

Paragraph 21 c, Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

Paragraph 21 d, Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

Paragraph 21 e, Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

Paragraph 21 f, Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Paragraph 21 g, Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren“

Novellierungsanordnung 3, Der römisch fünf. Abschnitt der Gliederung lautet:

„V. Abschnitt: Ordnungsnormen

1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis

Paragraph 22, Mindesteigenmittelerfordernis

2. Unterabschnitt: Kreditrisiko

Paragraph 22 a, Kreditrisiko-Standardansatz

Paragraph 22 b, Auf internen Ratings basierender Ansatz

Paragraph 22 c, Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

Paragraph 22 d, Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

Paragraph 22 e, Verbriefung revolvierender Forderungen

Paragraph 22 f, Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

Paragraph 22 g, Kreditrisikomindernde Techniken

Paragraph 22 h, Anerkannte Sicherheiten

3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko

Paragraph 22 i, Absicherung des operationellen Risikos

Paragraph 22 j, Basisindikatoransatz

Paragraph 22 k, Standardansatz

Paragraph 22 l, Fortgeschrittener Messansatz

Paragraph 22 m, Kombinierte Ansätze

4. Unterabschnitt: Handelsbuch

Paragraph 22 n, Positionen des Handelsbuchs

Paragraph 22 o, Risikoarten des Handelsbuchs

Paragraph 22 p, Internes Modell für das Handelsbuch

Paragraph 22 q, Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

5. Unterabschnitt: Eigenmittel

Paragraph 23, Eigenmittel

6. Unterabschnitt: Konsolidierung

Paragraph 24, Konsolidierte Eigenmittel

Paragraph 24 a, Konsolidierung des Handelsbuchs

Paragraph 24 b, Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

7. Unterabschnitt: Liquidität

Paragraph 25, Liquidität

8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten

Paragraph 26, Offenlegungspflichten

Paragraph 26 a, konsolidierte Offenlegung

9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen

Paragraph 27, Großveranlagungen

Paragraph 28, Organgeschäfte

Paragraph 29, Beteiligungen

Paragraph 29 a, Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards“

Novellierungsanordnung 4, Der römisch zehn. Abschnitt der Gliederung lautet:

„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Paragraph 39, Allgemeine Sorgfaltspflichten

Paragraph 39 a, Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

Paragraph 40, und Paragraph 41, Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

Novellierungsanordnung 5, Im römisch 24 . Abschnitt der Gliederung wird die Bezeichnung „§ 103. bis Paragraph 103 d, durch die Bezeichnung „§ 103. bis Paragraph 103 e, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Gliederung entfällt nach der Wortfolge „Anlage 2 zu Paragraph 22, die Wortfolge „Anlage 3 zu Paragraph 22,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 5, 5, Absatz eins, Ziffer 3, 20 und 21 Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 92, Börsegesetz 1989 anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, werden folgende Ziffer 5 a und 5 b eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Zentralstaat: der Bund und die Zentralregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer;
  2. Ziffer 5 b
    regionale Gebietskörperschaften: Länder, Gemeinden, Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und Drittländer;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a, wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b, wird die Wortfolge „Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortfolge „Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, werden folgende Ziffer 9 a und 9 b eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    Zentralbank:
    1. Litera a
      die Oesterreichische Nationalbank;
    2. Litera b
      jede Zentralbank in einem Mitgliedstaat;
    3. Litera c
      die Europäische Zentralbank;
    4. Litera d
      jede Zentralbank in einem Drittland;
  2. Ziffer 9 b
    Öffentliche Stellen: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die vom Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralstaaten, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von sonstigen Stellen, die gleiche Aufgaben wahrnehmen, getragen werden, und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes oder von Zentralstaaten, für die ausdrückliche Sicherungssysteme gelten, sowie selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, werden folgende Ziffer 11 a und 11 b eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, einem Kredit- oder Finanzinstitut übergeordnet ist und das nicht gleichzeitig einem anderen in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
  2. Ziffer 11 b
    EWR-Mutterkreditinstitut: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht einem anderen in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Ziffer 15, wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 2, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 2, Ziffer 18 bis 21 entfallen.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 2, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    Nichtbank: jeder, der weder ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland noch ein in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen ist.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 2, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, umfasst der Begriff „Kreditinstitut“ in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich deren Zweigstellen:
    1. Litera a
      in Ziffer 9, 16, 17, 25 und 26;
    2. Litera b
      in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist;
    3. Litera c
      in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist;
    4. Litera d
      in Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 4,;
    5. Litera e
      in Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
    6. Litera f
      Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4,;
    7. Litera g
      in Paragraph 25, Absatz 4, 8 und 10 Ziffer 5, erster Halbsatz;
    8. Litera h
      in Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i,, Ziffer 2, Litera b,, Ziffer 3, Litera a und Absatz 8, Ziffer 2 und 4;
    9. Litera i
      in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Kreditinstitute;
    10. Litera j
      in den Paragraphen 51 bis 54;
    11. Litera k
      in Paragraph 59,;
    12. Litera l
      in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
    13. Litera m
      in Paragraph 93, Absatz 5,;
    14. Litera n
      in Anlage 2 zu Paragraph 43,;“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 2, wird folgende Ziffer 23 a, eingefügt:

  1. Ziffer 23 a
    Institute: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG; Paragraph 30, bleibt von dieser Definition unberührt;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 2, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, umfasst der Begriff „Finanzinstitut“ in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben:
    1. Litera a
      in Ziffer 25,;
    2. Litera b
      in Paragraph 22 b, Absatz 9, Ziffer 4,;
    3. Litera c
      Paragraph 23, Absatz 13, für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird;
    4. Litera d
      Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4,;
    5. Litera e
      in Paragraph 30, hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute;
    6. Litera f
      in Paragraph 77 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
    7. Litera g
      in Paragraph 93, Absatz 5, Ziffer eins,;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 2, Ziffer 25, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    deren oder dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Nummern 2 bis 12 der Liste im Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG angeführt sind,“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 2, werden folgende Ziffer 25 a und 25 b eingefügt:

  1. Ziffer 25 a
    Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Finanz-Holdinggesellschaft, die nicht einem in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;
  2. Ziffer 25 b
    EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft: eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht einem in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitut oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten anderen Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet ist;“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 2, Ziffer 27, lautet:

  1. Ziffer 27
    Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen,
    1. Litera a
      dessen Tätigkeit in direkter Verlängerung zur Banktätigkeit steht oder
    2. Litera b
      dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung oder den Betrieb von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfasst und die den Charakter einer Nebentätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 2, Ziffer 34 und 35 lauten:

  1. Ziffer 34
    Finanzinstrumente: Instrumente des Kapital- oder Geldmarktes, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen, insbesondere
    1. Litera a
      Geldmarktinstrumente;
    2. Litera b
      Derivate gemäß Ziffer eins bis 4 der Anlage 2 zu Paragraph 22,, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;
    3. Litera c
      Wertpapiere;
    4. Litera d
      ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993, soweit diese keine Wertpapiere verkörpern;
  2. Ziffer 35
    Investmentfondsanteile:
    1. Litera a
      Anteile an einem Kapitalanlagefonds einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, InvFG 1993;
    2. Litera b
      Anteile an einem Investmentfonds, der den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
    3. Litera c
      Anteile an sonstigen Investmentfonds in Wertpapieren;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 2, Ziffer 36, lautet:

  1. Ziffer 36
    außerbörsliche derivative Instrumente: nicht börsegehandelte Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und geschriebene Optionen auf die in Ziffer eins bis 4 dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte, die nicht an einer anerkannten Börse mit täglicher Anpassung der Einschusssätze gehandelt oder über eine anerkannte Clearingstelle abgewickelt werden;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 2, Ziffer 37, lautet:

  1. Ziffer 37
    geregelter Markt: ein Markt für Finanzinstrumente, der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Artikel 16, der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist oder der Europäischen Kommission als geregelter Markt gemäß dieser Bestimmung notifiziert wurde;“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 2, Ziffer 38 und 39 entfallen.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 2, Ziffer 44 und 45 lauten:

  1. Ziffer 44
    Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen. Die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Vermögensgegenstände beziehungsweise von solchen Vermögensgegenständen der gleichen Art zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; wird der Zeitpunkt der Rückübertragung vom Pensionsnehmer festgesetzt, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor. Für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände veräußert, ist dies ein Pensionsgeschäft und für ein Institut, das diese Vermögensgegenstände erwirbt, ein umgekehrtes Pensionsgeschäft.
  2. Ziffer 45
    Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte: Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren überträgt. Diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, dass die die Wertpapiere oder Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt. Für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 2, Ziffer 46 und 47 entfallen.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 2, Ziffer 50 bis 52 entfallen.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 2, werden folgende Ziffer 57 a bis 57 e eingefügt:

  1. Ziffer 57 a
    Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken: das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten bankaufsichtlich anerkannten kreditrisikomindernden Techniken weniger wirksam sind als erwartet;
  2. Ziffer 57 b
    Konzentrationsrisiko: mögliche nachteilige Folgen, die sich aus Konzentrationen oder Wechselwirkungen gleichartiger und verschiedenartiger Risikofaktoren oder Risikoarten ergeben könnten, wie beispielsweise das Risiko, das aus Krediten an denselben Kunden, an eine Gruppe verbundener Kunden oder an Kunden aus derselben Region oder Branche oder an Kunden mit denselben Leistungen und Waren, aus dem Gebrauch von kreditrisikomindernden Techniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten erwächst;
  3. Ziffer 57 c
    Verbriefungsrisiko: das Risiko, das aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Sponsor auftritt, erwächst;
  4. Ziffer 57 d
    operationelles Risiko: das Risiko von Verlusten, die durch Unangemessenheit oder Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich des Rechtsrisikos;
  5. Ziffer 57 e
    Marktrisiko:
    1. Litera a
      das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. Litera b
      das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    3. Litera c
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    4. Litera d
      das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    5. Litera e
      die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    6. Litera f
      das Warenpositionsrisiko und
    7. Litera g
      das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen;“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 2, Ziffer 58, wird der Verweis „Artikel 3 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „"Art". 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 2, Ziffer 60, lautet:

  1. Ziffer 60
    Verbriefungsspezialgesellschaft: eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Durchführung von Verbriefungstransaktionen ist und deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können; soweit die ausschließliche Geschäftstätigkeit der Verbriefungsspezialgesellschaft in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eines Originators zu erwerben oder mit solchen Forderungen verbundene Risken zu übernehmen, stellt diese Geschäftstätigkeit kein Bankgeschäft dar; jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, deren Originator ein Kreditinstitut ist, Paragraph 38, in gleicher Weise einzuhalten wie das als Originator fungierende Kreditinstitut und das Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist;“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 2, werden folgende Ziffer 61 bis 71 angefügt:

  1. Ziffer 61
    Verbriefung: jede dokumentierte und zusammenhängende Transaktion oder Struktur, bei der das Kreditrisiko einer Forderung oder eines Forderungsportfolios an die Investoren einer Verbriefung übertragen wird, und bei der die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen abhängen und die Rangfolge der Verbriefungstranchen über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit entscheidet;
  2. Ziffer 62
    traditionelle Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko mittels Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
  3. Ziffer 63
    synthetische Verbriefung: eine Verbriefung, bei der der Originator das Kreditrisiko ohne Übertragung des Eigentums an den Forderungen überträgt;
  4. Ziffer 64
    Verbriefungstranche: ein vertraglich abgegrenzter Teil des mit einer verbrieften Forderung oder mit einem verbrieften Portfolio verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position dieses Teils mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Teile; die Sicherheiten, die den Inhabern von Verbriefungspositionen von Dritten direkt zur Verfügung gestellt werden, sind dabei nicht zu berücksichtigen;
  5. Ziffer 65
    Verbriefungsposition: eine Risikoposition in einer Verbriefung;
  6. Ziffer 66
    Kreditverbesserung: jede vertragliche Vereinbarung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität einer Verbriefungsposition zu erhöhen; dies schließt die Kreditverbesserung durch nachgeordnete Verbriefungstranchen ebenso ein wie andere Arten der Kreditrisikominderung;
  7. Ziffer 67
    Originator: ein Unternehmen, das eigene Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder potentielle Forderungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Risiken daraus im Rahmen einer Verbriefung überträgt; eigenen Forderungen und potentiellen Forderungen sind jene von Unternehmen, zu denen eine enge Verbindung besteht, gleichgesetzt;
  8. Ziffer 68
    Sponsor: ein Kreditinstitut, das ein Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet und nicht Originator dieses Verbriefungsprogramms ist;
  9. Ziffer 69
    Investor einer Verbriefung: jeder, der Risiken einer Verbriefung übernimmt oder hält und weder Originator noch Sponsor dieser Verbriefung ist; auch Sicherungsgeber bei Verbriefungspositionen sind Investoren in diesen Verbriefungspositionen;
  10. Ziffer 70
    bargeldähnliches Instrument: ein Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument, das vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestellt wurde;
  11. Ziffer 71
    vertragliche Netting-Vereinbarungen: bilaterale Schuldumwandlungsverträge und sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen; ein bilateraler Schuldumwandlungsvertrag liegt vor, wenn gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in Bezug auf Rechtsgeschäfte im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 hinsichtlich der Paragraphen 22 bis 22 q und 25 bis 27;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Verweis „§§ 36 und 37“ durch den Verweis „§§ 36, 37 und 39a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 3, Absatz eins, wird in Ziffer 9, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 3, KStG 1988 hinsichtlich der Paragraphen 22 i, 26, 26 a, 39 a und 74,

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 3, Absatz 2, wird im Einleitungssatz der Verweis „§ 25 Absatz 2 bis 14 durch den Verweis „§ 25 Absatz 3 bis 14 und des Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortgruppe „gemäß Artikel 2, Nummer 20 der Richtlinie 2006/49/EG“ durch die Wortgruppe „im Sinne von Artikel 3, Nummer 1 Litera p, der Richtlinie 93/6/EWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz lautet:

„die Paragraphen 22 bis 22 q, 26, 26 a, 39 a sowie Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, nicht anwendbar;“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Eigenmittelanforderung gemäß lit. a“ durch die Wortfolge „Eigenmittelanforderung gemäß Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 3, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, berechtigt sind, gilt, dass
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 22 bis 22 q, 26, 26 a sowie 39a nicht anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel unabhängig von der Eigenmittelanforderung zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WAG zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, sind Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 3 bis 14, Paragraph 29, sowie Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, nicht anzuwenden; auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamtmindesteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß Paragraph 5, E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 4, E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Mindesteigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    sind Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraphen 22 bis 22 q, Paragraph 25, Absatz 3 bis 14, Paragraphen 26, 26 a, 29, 39 a und Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 3, nicht anzuwenden. Paragraph 27, ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 3, Absatz 7, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß Litera a und Paragraph 20, BMVG dürfen die Eigenmittel der Mitarbeitervorsorgekasse zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WAG zu ermittelnden Betrag absinken, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu Paragraph 40, BMVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß Paragraph 39 und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraph 39 a, hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortgruppe „Kreditinstituts im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die in Nummer 1 bis 14 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Für E-Geld-Institute im Sinne des Artikel 4, Nummer 1 Litera b, der Richtlinie 2006/48/EG, die gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2000/46/EG freigestellt sind, gilt der erste Satz nicht. Für E-Geld-Institute, die keine Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 Litera a, der Richtlinie 2006/48/EG sind, gilt der erste Satz mit der Maßgabe, dass ein Tätigwerden in Österreich nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, E-Geldgesetz beschriebenen Tätigkeiten erfasst.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 9, Absatz 6, wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 10, Absatz 6, wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen muss gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Tochterunternehmen unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates im Sinne des Artikel 24, Absatz eins,, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG und ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortgruppe „Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Tätigkeiten nach den Nummern 2 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 11, entfällt die Überschrift zum vormaligen Paragraph 12,

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie 92/30/EWG“ durch die Wortgruppe „Regeln der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Nach Paragraph 13, entfällt die Überschrift zum vormaligen Paragraph 14,

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen im Sinne des Artikel 43, der Richtlinie 2006/48/EG bei der Zweigstelle vornehmen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden kann die FMA solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.“

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von Artikel 18, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG“ durch die Wortgruppe „Zweigstelle im Sinne von Artikel 24, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 20, Absatz 2 a, wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins, 3 und 5 wird jeweils der Verweis „"Art". 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch den Verweis „"Art". 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes Paragraph 92, Absatz 7, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 21, werden folgende Paragraphen 21 a bis 21 g samt Überschriften eingefügt:

„Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken sowie die daraus resultierenden Parameterschätzungen solide sind und ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind und dort eine wesentliche Rolle spielen;
    2. Ziffer 2
      die eingesetzten Ratingsysteme aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      die eingesetzten Ratingsysteme seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen und diese Systeme den Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement zum Zeitpunkt der Antragstellung hinreichend entsprechen;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, diese Schätzungen seit mindestens drei Jahren in Verwendung stehen, die die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, für die Nutzung eigener Schätzungen hinreichend erfüllen;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist;
    6. Ziffer 6
      die für die ordnungsgemäße Kreditrisikomessung und ein ordnungsgemäßes Kreditrisikomanagement maßgeblichen Daten gesammelt werden;
    7. Ziffer 7
      die Ratingsysteme, deren Ausgestaltung und Validierung ordnungsgemäß dokumentiert sind;
    8. Ziffer 8
      die Anforderungen des Paragraph 22 b, Absatz 11, erfüllt sind und
    9. Ziffer 9
      die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 einzuholen.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      den Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Voraussetzungen und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten, auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind sowie
    3. Ziffer 3
      jährlich eine Darstellung der durchgeführten Validierung der verwendeten Modelle einschließlich der Ergebnisse und der vorgenommenen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der durchgeführten Krisentests zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten auf internen Ratings basierenden Ansatz oder dessen Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6,Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einer Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts,
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, beenden oder
    2. Ziffer 2
      vom auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, übergehen.
  7. Absatz 7,Ein Kreditinstitut kann mit Bewilligung der FMA die Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, schrittweise vornehmen, sodass der Ansatz binnen einer angemessenen Frist schrittweise
    1. Ziffer eins
      von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld,
    2. Ziffer 2
      von Forderungsklasse zu Forderungsklasse,
    3. Ziffer 3
      innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, für die Kategorien
      1. Litera a
        Retail-Forderungen, die durch Immobilien besichert sind,
      2. Litera b
        qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
      3. Litera c
        sonstige Retail-Forderungen,
    4. Ziffer 4
      von nachgeordnetem Institut zu nachgeordnetem Institut,
    5. Ziffer 5
      im Fall der Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, deren Verwendung auf die Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 3
    umgestellt wird. Im Antrag auf Bewilligung ist auch darzutun, dass eine schrittweise Umstellung nicht missbräuchlich dazu genutzt wird, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, für die noch im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, verbleibenden Forderungsklassen und Geschäftsfelder zu senken. Zu diesem Zweck ist der Zeitplan der Umstellung und die Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage sowie die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Umstellungszeitraum darzustellen.
  8. Absatz 8,Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz einheitlich anwenden. Die Anforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung externer Rating-Agenturen für die Zwecke der Zuordnung von Forderungsbeträgen zu Bonitätsstufen im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, oder zur Bestimmung der Forderungsbeträge von Verbriefungen gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Methodik für die Vergabe von Ratings die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 6 erfüllt und die Ratings gemäß Ziffer 7, von den Nutzern als verlässlich anerkannt werden:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von Ratings erfolgt fundiert, systematisch und beständig;
    2. Ziffer 2
      die Methodik wird regelmäßig anhand historischer Erfahrungswerte bewertet und überprüft;
    3. Ziffer 3
      die vergebenen Ratings werden regelmäßig überprüft und bei Änderungen der finanziellen Situation des beurteilten Unternehmens angepasst; dabei hat die Überprüfung des Ratings nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr zu erfolgen;
    4. Ziffer 4
      die Vergabe von Ratings ist transparent; insbesondere hat die anerkannte Rating-Agentur zu gewährleisten, dass die internen Grundsätze der angewandten Methodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potentielle Nutzer ein Urteil über die angemessene Herleitung der Ratings bilden können;
    5. Ziffer 5
      die vergebenen Ratings unterliegen objektiven und sachlichen Kriterien; diese Kriterien sind hinsichtlich der Rating-Agentur insbesondere
      1. Litera a
        die Eigentums- und Organisationsstruktur,
      2. Litera b
        die finanziellen Ressourcen,
      3. Litera c
        die personelle Ausstattung und die Sachkenntnis,
      4. Litera d
        die Unternehmenskultur,
      5. Litera e
        die internen Kontrollmechanismen;
    6. Ziffer 6
      die Ratings stehen Kreditinstituten zu vergleichbaren Bedingungen wie anderen Marktteilnehmern zur Verfügung;
    7. Ziffer 7
      die Ratings gelten bei den Nutzern als verlässlich; bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        der Marktanteil der anerkannten Rating-Agentur,
      2. Litera b
        die von der anerkannten Rating-Agentur erzielten Einkünfte sowie im weiteren Sinn deren finanzielle Verhältnisse,
      3. Litera c
        die Nutzung der Ratings bei der Gestaltung der Konditionen und
      4. Litera d
        die Nutzung der Ratings für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Kreditinstitute.
  2. Absatz 2,Die FMA kann im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, einholen.
  3. Absatz 3,Anerkannte Rating-Agenturen haben
    1. Ziffer eins
      im Verfahren über die Anerkennung gemäß Absatz eins, der FMA alle zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erforderlichen Informationen zu erteilen; die Rating-Agenturen haben der FMA auch weiterhin auf Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen betreffen; sie haben die FMA von sich aus unverzüglich zu informieren, wenn ihnen der Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 bekannt wird;
    2. Ziffer 2
      die FMA über die Ergebnisse der jährlichen sowie der anlassbezogenen Überprüfungen ihrer Ratings unverzüglich zu informieren;
    3. Ziffer 3
      der FMA auf deren Verlangen jederzeit sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte über die Kontakte zwischen der anerkannten Rating-Agentur und den Geschäftsleitungen der beurteilten Unternehmen zu erteilen;
    4. Ziffer 4
      die FMA über wesentliche Änderungen in der Beurteilungsmethodik unverzüglich zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Wurde eine externe Rating-Agentur bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für die Zwecke des Absatz eins, anerkannt, so kann die FMA diese externe Rating-Agentur ohne weitere Überprüfung anerkennen.
  5. Absatz 5,Bei Wegfall oder der Nichteinhaltung einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, hat die FMA die Bewilligung zu widerrufen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über den Widerruf der Bewilligung zu informieren.
  6. Absatz 6,Die FMA hat zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, oder Paragraph 22 c, Absatz eins, vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;
    3. Ziffer 3
      die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;
    4. Ziffer 4
      die Bedeutung eines jeden Ratings;
    5. Ziffer 5
      die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;
    6. Ziffer 6
      signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.
    Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA übernommen werden.

Bewilligungsverfahren bei Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen (umfassende Methode) für kreditrisikomindernde Techniken

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Die Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, durch ein Kreditinstitut bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verfahren ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem eingebunden sind,
    2. Ziffer 2
      die Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche nachweislich bestätigt ist,
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut über Personen verfügt, die über ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung verfügen,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 2, und
    5. Ziffer 5
      die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
    Die FMA hat eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4 einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung des um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswerts mittels eines internen Modells bedarf im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, sowie Lombardkredite betreffen, der Bewilligung der FMA. Die FMA hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 3 einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagementsystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
    2. Ziffer 2
      das Modell eine ausreichend präzise Risikomessung sowie Berechnungen des Effekts der Sicherheit gewährleistet und
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen des Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 3, durchgängig eingehalten werden.
    Verwendet ein Kreditinstitut ein von der FMA bereits bewilligtes internes Modell gemäß Paragraph 21 e,, so kann das interne Modell ohne gesonderte Bewilligung der FMA auch für die Zwecke dieses Absatzes verwendet werden. Das Kreditinstitut hat in diesem Fall die beabsichtigte Verwendung eigener Volatilitätsschätzungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bezüglich der Modelle gemäß Absatz eins und 2
    1. Ziffer eins
      Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
    2. Ziffer 2
      den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Absatz eins, oder 2 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen in gemäß Absatz eins, oder 2 genehmigten Modellen nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, oder 2 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung der Modelle nach Absatz eins und 2 zu überwachen und deren Bewilligung zu widerrufen, falls eigene Ermittlungen oder Ergebnisse der Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank im Auftrag der FMA eine ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung und Berechnung des Effektes der kreditrisikomindernden Technik zu gewährleisten.

Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die qualitativen Anforderungen gemäß Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      die quantitativen Anforderungen gemäß Absatz 6, erfüllt sind sowie
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung der Offenlegungspflichten hinsichtlich der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Ziffer 2, Litera c, sichergestellt ist und diese in der Folge laufend erfüllt werden.
  2. Absatz 2,Die qualitativen Anforderungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      ein internes System zur Messung des operationellen Risikos, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    2. Ziffer 2
      eine unabhängige Risikomanagementfunktion für das operationelle Risiko;
    3. Ziffer 3
      eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste; das Kreditinstitut hat über angemessene Verfahren zu verfügen, um notwendige Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
    4. Ziffer 4
      ein in nachvollziehbarer Weise zu dokumentierendes Risikomanagementsystem; das Kreditinstitut hat über Verfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße zu verfügen;
    5. Ziffer 5
      eine zumindest einmal jährliche Überprüfung der Prozesse für die Geschäftsleiter und der Systeme für die Messung des operationellen Risikos durch die interne Revision oder externe Prüfer.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA
    1. Ziffer eins
      den Wegfall einer oder mehrerer der in Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen sowie die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten fortgeschrittenen Ansatz nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Anwendung des fortgeschrittenen Ansatzes laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen quantitativen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des operationellen Risikos im Rahmen des fortgeschrittenen Ansatzes durch ein vom Kreditinstitut oder von einer Kreditinstitutsgruppe gewähltes Modell gewährleisten und die eine Voraussetzung der Bewilligung gemäß Absatz eins, sind. Diese Kriterien haben dem Anhang römisch zehn, Teil 3, Nummern 8 bis 24 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die statistische Angemessenheit,
    2. Ziffer 2
      die Berücksichtigung von Korrelationen zwischen individuellen Verlusten und operationellen Risiken,
    3. Ziffer 3
      die Erfassung der wesentlichen Risikotreiber durch das Risikomesssystem,
    4. Ziffer 4
      den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
    5. Ziffer 5
      die Erfassung und Behandlung interner und externer Daten,
    6. Ziffer 6
      den Einsatz von Szenario-Analysen,
    7. Ziffer 7
      die Berücksichtigung des Geschäftsumfeldes und interner Kontrollfaktoren.
  7. Absatz 7,Mit Bewilligung der FMA können übergeordnete Kreditinstitute und nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Messansatz einheitlich anwenden. Die Zulassungsanforderungen des Absatz eins, können von den Instituten der Kreditinstitutsgruppe gemeinsam erfüllt werden.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung für das Handelsbuch

Paragraph 21 e,

  1. Absatz eins,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß Paragraph 22 p, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen des Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;
    4. Ziffer 4
      sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;
    5. Ziffer 5
      das interne Modell durchgängig verwendet wird;
    6. Ziffer 6
      die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt und
    7. Ziffer 7
      das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet.
  2. Absatz 2,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Paragraph 22 p, Absatz 2, Ziffer 2, einzuholen.
  3. Absatz 3,Ist das Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat die FMA die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen gemäß Paragraph 24 a, interne Modelle gemäß Paragraph 22 p,, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann die FMA die Prüfung dieser internen Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, hat das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zu beantragen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind;
    2. Ziffer 2
      den Wegfall einer oder mehrerer der Kriterien gemäß Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und die Nichteinhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben und
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe dürfen wesentliche Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell für die Marktrisikobegrenzung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die FMA hat die Anwendung des internen Modells zu überwachen und dessen Bewilligung gemäß Absatz eins, zu widerrufen, falls
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,
    2. Ziffer 2
      die eigenen Ermittlungen oder
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    eine ordnungsgemäße Risikoerfassung nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 4, Ziffer 2, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Risikoerfassung zu gewährleisten. Die FMA kann eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Bewilligungsverfahren für interne Modelle zur Bestimmung des Forderungswerts von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Paragraph 21 f,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe können zur Bestimmung des Forderungswerts für nachfolgende Geschäfte ein internes Modell verwenden:
    1. Ziffer eins
      die in Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Derivate,
    2. Ziffer 2
      Pensionsgeschäfte,
    3. Ziffer 3
      Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte,
    4. Ziffer 4
      Lombardgeschäfte und
    5. Ziffer 5
      Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
  2. Absatz 2,Wird das interne Modell nicht auf sämtliche Geschäfte gemäß Absatz eins, angewendet, ist die Anwendung in den folgenden Kombinationen zulässig:
    1. Ziffer eins
      ausschließlich für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
    2. Ziffer 2
      für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    3. Ziffer 3
      für die Geschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
    Die Kombinationen gemäß Ziffer eins und 2 können zudem jeweils um die Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung der FMA. Beabsichtigt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe ein solches internes Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 9 befindet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut seit mindestens einem Jahr ein Modell zur Ermittlung der Forderungswerte verwendet, das die Mindestanforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt;
    2. Ziffer 2
      das eingesetzte Modell zur Ermittlung der Forderungswerte solide ist;
    3. Ziffer 3
      das eingesetzte Modell den Korrelationsrisiken angemessen Rechnung trägt;
    4. Ziffer 4
      die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt ist;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete Organisationseinheit verfügt, die für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos zuständig ist;
    6. Ziffer 6
      das Modell ordnungsgemäß in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstitutes eingebunden ist;
    7. Ziffer 7
      das Kreditinstitut über Personen verfügt, die ausreichende Kenntnisse des Modells und dessen Anwendung besitzen;
    8. Ziffer 8
      das Kreditinstitut über solide Krisentestverfahren verfügt und
    9. Ziffer 9
      die Anforderungen gemäß Absatz 4, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien festzulegen, die eine ordnungsgemäße Bestimmung des Forderungswerts erlauben. Die Kriterien haben dem Anhang römisch drei, Teil 6, Nummern 5 bis 27, Nummer 28 erster Satz und Nummern 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Qualitative Standards, insbesondere:
      1. Litera a
        die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer unabhängigen Kontrolleinheit,
      2. Litera b
        die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstituts,
      3. Litera c
        die Einbindung der Geschäftsleiter in die Kontrolle,
      4. Litera d
        die Revision des Modells,
      5. Litera e
        die Durchführung von Krisentests,
      6. Litera f
        die Dokumentation des Modells;
    2. Ziffer 2
      quantitative Standards, insbesondere:
      1. Litera a
        die Bestimmung des Forderungswertes,
      2. Litera b
        den Skalierungsfaktor und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eigener Schätzungen des Skalierungsfaktors durch das Kreditinstitut,
      3. Litera c
        die Berücksichtigung von Nachschussvereinbarungen,
      4. Litera d
        die Stabilität und die Validierung des Modells.
    Soweit in Anhang römisch drei, Teil 6, Nummern 5 bis 27 und 29 bis 42 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz 3, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 9 sowie über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut gemäß Absatz 3, bestellten Sachverständigen einzuholen.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung der FMA kann auch für die Anwendung des internen Modells auf eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Geschäfte erteilt werden. Für Geschäfte, die nicht unter das Modell fallen, ist der Forderungswert nach der Marktbewertungsmethode oder der Standardmethode zu bestimmen, wobei durchgängig eine der beiden Methoden zu verwenden ist. Wird auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 21 g, ein Modell innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe angewendet, können einzelne Kreditinstitute die unterschiedlichen Methoden gemäß Paragraph 22, Absatz 5, verwenden.
  7. Absatz 7,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      den Wegfall einer oder mehrerer der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, sowie die Nichteinhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Bedingungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden, oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen keine nennenswerten Auswirkungen haben;
    2. Ziffer 2
      beabsichtigte Änderungen im gemäß Absatz eins, genehmigten internen Modell oder dessen Anwendung unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie darzutun, dass die Änderungen nicht wesentlich sind und
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute dürfen wesentliche Änderungen im genehmigten internen Modell und deren Anwendung nur mit Bewilligung der FMA vornehmen. Bei der Entscheidung über wesentliche Änderungen ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden.
  9. Absatz 9,Die FMA hat die Anwendung des Modells laufend zu überwachen. Sie hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche,
    2. Ziffer 2
      eigene Ermittlungen oder
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse von Prüfungen, die die Oesterreichische Nationalbank im Auftrag der FMA durchgeführt hat,
    ordnungsgemäße Modellergebnisse nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Im Falle des Absatz 7, Ziffer eins, hat die FMA unter Berücksichtung des vorgelegten Planes zu entscheiden, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um ordnungsgemäße Modellergebnisse zu gewährleisten.
  10. Absatz 10,Die Verwendung des internen Modells darf nur mit Bewilligung der FMA beendet werden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen.

Grenzüberschreitende Bewilligungsverfahren

Paragraph 21 g,

  1. Absatz eins,Beantragen ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz im Inland und diesem nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat gemeinsam eine der Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a und Paragraph 21 d bis Paragraph 21 f,, so ist dieser gemeinsame Antrag vom übergeordneten Kreditinstitut namens der gesamten Kreditinstitutsgruppe bei der FMA (zentral zuständige Aufsichtsbehörde) zu stellen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den vollständigen Antrag unverzüglich an die übrigen zuständigen Behörden weiterzuleiten und nach Abstimmung mit diesen Behörden im Sinne des Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine Entscheidung in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden zu Stande, so hat die FMA über den Antrag unter Berücksichtigung der von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2, geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu entscheiden. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides an die übrigen zuständigen Behörden zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, ist dem übergeordneten Kreditinstitut mit Sitz im Inland zuzustellen. Mit der Zustellung an das übergeordnete Kreditinstitut gilt der Bescheid als an alle Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das übergeordnete Kreditinstitut mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung gemäß Absatz 3, ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
  5. Absatz 5,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung über die Anwendung eines Modells gemäß Artikel 129, Absatz 2, der Richtlinie 2006/48/EG wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der zentral zuständigen Behörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem Antragsteller zugestellt wurde und dieser seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des Antragstellers wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 69, Nach der Überschrift „V. Ordnungsnormen“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt: Mindesteigenmittelerfordernis“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Mindesteigenmittelerfordernis

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben jederzeit über anrechenbare Eigenmittel zumindest in Höhe der Summe der Beträge gemäß Ziffer eins bis Ziffer 5, zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      8 vH der gemäß Absatz 2, ermittelten Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko;
    2. Ziffer 2
      das Mindesteigenmittelerfordernis für alle Risikoarten des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      das Mindesteigenmittelerfordernis für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, jeweils für Positionen außerhalb des Handelsbuches;
    4. Ziffer 4
      das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittelerfordernisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 70, Absatz 4 a, Die Ermittlung der Nettoposition innerhalb einer fremden Währung ist durch Aufrechnung von Positionen im und außerhalb des Handelsbuches zulässig.
    Unbeschadet der Einhaltung der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Ziffer eins bis 5 haben Kreditinstitute das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die geforderte Anfangsdotation als Mindestkapital zu halten.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko ist die Summe der gewichteten Forderungswerte und umfasst Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, Ausgenommen sind jene Positionen, für die das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 ermittelt wird. Die Bemessungsgrundlage ist gemäß dem Kreditrisiko-Standardansatz (Paragraph 22 a,) oder gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (Paragraph 22 b,) zu ermitteln. Weiters sind die in den nachstehenden Absätzen geregelten Bewertungsvorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3,Forderungen gemäß Absatz 2,, ausgenommen Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs, sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 55 bis 58 und den Paragraphen 201 bis 211 HGB zu bewerten, sofern nicht das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 4,Das Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins, ist für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 12 genannten Risikoarten gemäß der nach Paragraph 22 o, Absatz 5, erlassenen Verordnung zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute haben die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs für die Ermittlung aller Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Absatz eins, nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      Ursprungsrisikomethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen;
    2. Ziffer 2
      Marktbewertungsmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus Marktwerten zuzüglich eines Aufschlags, der sich aus der Multiplikation von Nominalwerten mit Hundertsätzen errechnet;
    3. Ziffer 3
      Standardmethode; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus einem Vergleich von Nettomarktwerten mit Nettorisikopositionen, die mit Hundertsätzen multipliziert werden;
    4. Ziffer 4
      internes Modell gemäß Paragraph 21 f,; dabei ergeben sich die Forderungswerte aus eigenen Schätzungen von Nettomarktwerten,
    wobei Absatz 6, anzuwenden ist. Sodann ist die jeweilige risikospezifische Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, oder das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Absatz 4, zu ermitteln.
  6. Absatz 6,Kreditinstitute haben bei der Bestimmung des Forderungswerts gemäß Absatz 5, die nachfolgenden Grundsätze anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die gewählte Methode ist durchgängig und einheitlich anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      für Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist kann der Forderungswert auch nach einer anderen als der gemäß Ziffer eins, gewählten Methode bestimmt werden;
    3. Ziffer 3
      ein Methodenwechsel ist nur zulässig
      1. Litera a
        von der Ursprungsrisikomethode hin zur Marktbewertungsmethode oder zur Standardmethode;
      2. Litera b
        von der Marktbewertungsmethode hin zur Standardmethode;
      unbeschadet Paragraph 21 f, dürfen andere als die in Litera a und b genannten Wechsel nur mit Bewilligung der FMA vorgenommen werden; die Bewilligung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Änderungen der Struktur oder der Geschäftstätigkeit, zu erteilen;
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, dürfen die Ursprungsrisikomethode zur Ermittlung des Forderungswerts gemäß Absatz 5, nicht verwenden;
    5. Ziffer 5
      der Forderungswert für die in den Ziffer 3 bis 6 der Anlage 2 zu Paragraph 22, genannten Geschäfte darf nicht mittels der Ursprungsrisikomethode ermittelt werden und
    6. Ziffer 6
      sieht ein Vertrag mehrfache Zahlungsströme vor, so ist der Nominalwert entsprechend der Risikostruktur des Vertrages anzupassen.
  7. Absatz 7,Für die Bestimmung der Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörslichen derivativen Instrumenten des Handelsbuchs dürfen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden. Die FMA hat für die in Absatz 5, genannten Methoden durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Forderungswerte für Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und außerbörsliche derivative Instrumente des Handelsbuchs zu erfolgen hat und wie und unter welchen Anforderungen vertragliche Netting-Vereinbarungen berücksichtigt werden können, damit diese Forderungsbeträge angemessen mit Eigenmitteln unterlegt werden. Die Berechnung der Forderungswerte und die Anwendung von Netting-Vereinbarungen hat Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesem Anhang römisch drei eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  8. Absatz 8,Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der von der FMA per Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA auf deren Verlangen gutachtliche Äußerungen über die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen zu erstatten. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, hierüber erforderliche Informationen und Unterlagen von den zuständigen Behörden im Ausland einzuholen. Bestehen für die FMA auf Grund der gutachtlichen Äußerungen sowie der eingeholten Informationen oder anderer Umstände Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Netting-Vereinbarung, so hat sie dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Das Kreditinstitut hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Kontrahenten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 22, wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Unterabschnitt: Kreditrisiko“

Novellierungsanordnung 72, Die Paragraphen 22 a bis 22 h samt Überschriften lauten:

„Kreditrisiko-Standardansatz

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Kreditrisiko-Standardansatz anwenden, haben zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, die gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten und einer Forderungsklasse gemäß Absatz 4, zugeordneten Forderungsbeträge mit ihrem jeweils zugeordneten Gewicht zu multiplizieren.
  2. Absatz 2,Der Forderungswert ist wie folgt zu bemessen:
    1. Ziffer eins
      Der Forderungswert eines Aktivpostens ist der um Wertberichtigungen gekürzte Buchwert;
    2. Ziffer 2
      der Forderungswert eines in Anlage 1 zu Paragraph 22, genannten außerbilanzmäßigen Geschäfts ist ein prozentualer Anteil seines Wertes, der von der Höhe des zugeordneten Kreditrisikos abhängt, und zwar bei Posten mit:
      1. Litera a
        hohem Kreditrisiko: 100 vH;
      2. Litera b
        mittlerem Kreditrisiko: 50 vH;
      3. Litera c
        unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;
      4. Litera d
        niedrigem Kreditrisiko: 0 vH;
    3. Ziffer 3
      der Forderungswert eines Derivats in Anlage 2 zu Paragraph 22, ist gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zu ermitteln, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen gemäß Paragraph 22, Absatz 7, Rechnung zu tragen ist;
    4. Ziffer 4
      der Forderungswert von Pensionsgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann entweder gemäß Paragraph 22, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 22 g, Absatz 8, bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Ist eine Forderung besichert, kann das Kreditinstitut den Forderungswert oder das einer Forderung zugeordnete Gewicht nach den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den Paragraphen 22 g und 22 h anpassen. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, an, so hat das Kreditinstitut den Forderungswert bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder umgekehrten Pensionsgeschäfts (Paragraph 2, Ziffer 44,) oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfts (Paragraph 2, Ziffer 45,) veräußert oder verliehen werden, oder eines Lombardgeschäftes die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, um die gemäß Paragraph 22 g, ermittelte Volatilitätsanpassung zu erhöhen.
  4. Absatz 4,Das Gewicht zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, richtet sich nach der jeweiligen Klasse, der die Forderung zugewiesen wird, und wird mit Ausnahme der Ziffer 13, durch Verordnung der FMA gemäß Absatz 7, bestimmt. Die Forderungsklassen sind:
    1. Ziffer eins
      Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken;
    2. Ziffer 2
      Forderungen an regionale Gebietskörperschaften;
    3. Ziffer 3
      Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Gebietskörperschaften;
    4. Ziffer 4
      Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;
    5. Ziffer 5
      Forderungen an internationale Organisationen;
    6. Ziffer 6
      Forderungen an Institute;
    7. Ziffer 7
      Forderungen an Unternehmen;
    8. Ziffer 8
      Retail-Forderungen;
    9. Ziffer 9
      durch Immobilien besicherte Forderungen;
    10. Ziffer 10
      überfällige Forderungen;
    11. Ziffer 11
      Forderungen mit hohem Risiko;
    12. Ziffer 12
      Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen;
    13. Ziffer 13
      Verbriefungspositionen;
    14. Ziffer 14
      kurzfristige Forderungen an Institute und Unternehmen;
    15. Ziffer 15
      Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen;
    16. Ziffer 16
      sonstige Posten.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke des Absatz 4 und der auf Grund des Absatz 7, erlassenen Verordnung der FMA sind:
    1. Ziffer eins
      internationale Organisationen:
      1. Litera a
        die Europäischen Gemeinschaften;
      2. Litera b
        der Internationale Währungsfonds;
      3. Litera c
        die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
    2. Ziffer 2
      Retail-Forderungen:
      Forderungen, die keine Wertpapiere betreffen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
      1. Litera a
        Die Forderung richtet sich entweder an eine natürliche Person oder an eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;
      2. Litera b
        die Forderung ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;
      3. Litera c
        der von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen übersteigt weder gegenüber dem Kreditinstitut noch gegenüber der Kreditinstitutsgruppe eine Million Euro; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Artikel 150, Absatz eins, Litera j, der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;
      der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;
    3. Ziffer 3
      überfällige Forderungen: Forderungen aus Bankgeschäften, die seit mehr als 90 Tagen im Verzug sind;
    4. Ziffer 4
      Forderungen mit hohem Risiko: Investitionen in Venture Capital oder Private Equity oder Forderungen mit gleichwertigem Risiko;
    5. Ziffer 5
      gedeckte Schuldverschreibungen: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 7, InvFG 1993 oder von EWR-Kreditinstituten ausgegebene Schuldverschreibungen mit besonderen Vorkehrungen zur Sicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger; die genauen Eigenschaften dieser Schuldverschreibungen sind von der FMA durch Verordnung festzusetzen und haben den Kriterien in Anhang römisch sechs, Teil 1, Nummer 68 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Für Verbriefungspositionen gemäß Absatz 4, Ziffer 13, sind die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Die FMA hat zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Gewichte, die den in Absatz 4, genannten Forderungsklassen mit Ausnahme der Ziffer 13, zugeordnet werden, und deren Zuordnungskriterien;
    2. Ziffer 2
      die Art und Weise der Behandlung von Forderungen im Rahmen der jeweiligen Forderungsklassen;
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings der Exportversicherungsagenturen zur Bestimmung des Gewichts;
    4. Ziffer 4
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Bestimmung des Gewichts.
    Die Verordnung hat hinsichtlich der Ziffer eins bis 3 dem Anhang römisch sechs, Teil 1 sowie dem Artikel 153, der Richtlinie 2006/48/EG und hinsichtlich der Ziffer 4, dem Anhang römisch sechs, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in Anhang römisch sechs, Teil 1 und 3 und in Artikel 153, für die Behandlung von Forderungen oder die Festlegung von Gewichten eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  8. Absatz 8,Forderungen eines Kreditinstituts können gegenüber einem Kontrahenten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 unter folgenden Voraussetzungen mit 0 vH gewichtet werden:
    1. Ziffer eins
      es handelt sich um keine Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      der Kontrahent des Kreditinstituts unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften und ist
      1. Litera a
        ein Kreditinstitut,
      2. Litera b
        eine Finanz-Holdinggesellschaft,
      3. Litera c
        ein Finanzinstitut,
      4. Litera d
        ein Anbieter von Nebendienstleistungen oder
      5. Litera e
        ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, WAG;
    3. Ziffer 3
      der Kontrahent ist in die Vollkonsolidierung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, einbezogen;
    4. Ziffer 4
      bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;
    5. Ziffer 5
      der Kontrahent und das Kreditinstitut haben ihren Sitz im Inland;
    6. Ziffer 6
      ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.
  9. Absatz 9,Forderungen gegenüber Kontrahenten, die einem Zentralinstitut im Sinn des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, angeschlossen und Mitglied desselben institutionellen Sicherungssystems wie das kreditvergebende Kreditinstitut sind, sowie Forderungen zwischen den angeschlossenen Instituten und dem Zentralinstitut können mit einem Gewicht von 0 vH versehen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Forderungen begründen keine Verbindlichkeiten in Form der in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Positionen;
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 8, Ziffer 2, 5 und 6 sind erfüllt;
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut und seine Kontrahenten unterliegen einer vertraglichen oder statutarischen Haftungsvereinbarung, die die angeschlossenen Institute absichert, insbesondere indem bei Bedarf ihre Liquidität und Zahlungsfähigkeit zur Vermeidung eines Konkurses sichergestellt wird (institutionelles Sicherungssystem);
    4. Ziffer 4
      die getroffenen Vorkehrungen stellen sicher, dass das institutionelle Sicherungssystem gemäß Ziffer 3, im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung unverzüglich gewähren kann;
    5. Ziffer 5
      das institutionelle Sicherungssystem verfügt über ein geeignetes Früherkennungssystem in Form von einheitlich geregelten Systemen zur Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutionelle Sicherungssystem insgesamt liefert, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme haben eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen (ausgefallene und überfällige Forderungen gemäß Absatz 5, Ziffer 3,) sicherzustellen;
    6. Ziffer 6
      das institutionelle Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird;
    7. Ziffer 7
      das institutionelle Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich
      1. Litera a
        einen konsolidierten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Lagebericht sowie einem Risikobericht über das gesamte institutionelle Sicherungssystem oder
      2. Litera b
        einen Bericht mit einer zusammenfassenden Bilanz, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum gesamten institutionellen Sicherungssystem; für diesen Bericht sind Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Kapitalanteile zu konsolidieren und ertrags- und aufwandswirksame Geschäfte zwischen den Mitgliedern zu eliminieren; der Bericht ist vom Bankprüfer des Zentralinstituts zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der FMA gleichzeitig mit dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses des Zentralinstituts vorzulegen;
    8. Ziffer 8
      die Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren für das Ausscheiden aus dem institutionellen Sicherungssystem ist sichergestellt;
    9. Ziffer 9
      eine mehrfache Nutzung von Eigenmittelbestandteilen zwischen den Mitgliedern des institutionellen Sicherungssystems ist ausgeschlossen und die unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des Systems ist zu unterlassen;
    10. Ziffer 10
      das institutionelle Sicherungssystem hat eine größere Anzahl von Kreditinstituten als Mitglieder, die sich zu einem im Wesentlichen homogenen Geschäftsprofil verpflichtet haben;
    11. Ziffer 11
      die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Ziffer 5, wird vom Bankprüfer des Zentralinstituts geprüft, der Prüfungsbericht ist der FMA längstens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag vorzulegen; die FMA hat die Ordnungsmäßigkeit der Systeme gemäß Ziffer 5, zu überwachen und jährlich zu bestätigen. Das Zentralinstitut und die Organe des institutionellen Sicherungssystems sind gegenüber der FMA zur Erteilung aller erforderlichen Auskünfte über das institutionelle Sicherungssystem und die angeschlossenen Institute verpflichtet.
  10. Absatz 10,Sofern sich die gewichteten Forderungsbeträge nicht gemäß Absatz 2 bis 9 ermitteln lassen, ist den Forderungen ein Gewicht von 100 vH zuzuteilen.
  11. Absatz 11,Soweit dies in der Verordnung gemäß Absatz 7, für Forderungen vorgesehen ist, kann die Zuteilung der Gewichte im Kreditrisiko-Standardansatz auch nach der durch externe Ratings bestimmten Kreditqualität festgelegt werden. Dafür können folgende externe Ratings herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Ratings von anerkannten Rating-Agenturen gemäß Paragraph 21 b, Absatz eins,, die in Auftrag gegeben wurden, unter Beachtung des Absatz 13,; dabei können die Kreditinstitute eine oder mehrere Rating–Agenturen zur Ermittlung der auf Forderungen anzuwendenden Gewichte benennen; Ratings von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften und Zentralbanken müssen nicht in Auftrag gegeben werden; oder
    2. Ziffer 2
      Ratings von Exportversicherungsagenturen für die Zwecke von Absatz 4, Ziffer eins, nach Maßgabe des Absatz 12,
  12. Absatz 12,Die Ratings einer Exportversicherungsagentur sind von der FMA anzuerkennen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die das OECD-Übereinkommen über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt hat oder
    2. Ziffer 2
      die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der acht bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.
  13. Absatz 13,Werden für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von anerkannten Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese durchgängig zu verwenden. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
  14. Absatz 14,Forderungen gemäß Absatz 4, Ziffer 6, erhalten ein Gewicht entsprechend der Bonität des Sitzstaates des Instituts.

Auf internen Ratings basierender Ansatz

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, einer der in Ziffer eins bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:
    1. Ziffer eins
      Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an
      1. Litera a
        regionale Gebietskörperschaften, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
      2. Litera b
        öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
      3. Litera c
        multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;
    2. Ziffer 2
      Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an
      1. Litera a
        regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Ziffer eins, Litera a, fallen;
      2. Litera b
        öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, wie Forderungen an Institute behandelt würden;
      3. Litera c
        multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die nicht unter Ziffer eins, Litera c, fallen;
    3. Ziffer 3
      Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in Litera a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:
      1. Litera a
        die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;
      2. Litera b
        die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus diesem resultierenden Einkünfte;
      3. Litera c
        die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Artikel 150, Absatz eins, Litera j, der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;
      2. Litera b
        sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
      3. Litera c
        sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Ziffer 3, behandelt;
      4. Litera d
        sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;
      der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;
    5. Ziffer 5
      Beteiligungen; darunter fallen abweichend von Paragraph 2, Ziffer 2, alle
      1. Litera a
        nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und
      2. Litera b
        rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Litera a, genannten Forderungen entsprechen;
    6. Ziffer 6
      Verbriefungspositionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 65,;
    7. Ziffer 7
      sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditforderungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht im Forderungswert der abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist.
  3. Absatz 3,Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:
    1. Ziffer eins
      die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Absatz 10, Ziffer 2 und 3, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, gewichtet;
    2. Ziffer 2
      die der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 6, zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den Paragraphen 22 c bis 22 f gewichtet.
  4. Absatz 4,Die Parameter gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;
    2. Ziffer 2
      die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;
    3. Ziffer 3
      die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;
    4. Ziffer 4
      der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen demjenigen Teil des derzeit nicht in Anspruch genommenen Teils einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zum gesamten derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;
    5. Ziffer 5
      erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke des Absatz eins und der auf Grund der Absatz 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:
    1. Ziffer eins
      Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;
    2. Ziffer 2
      Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der
      1. Litera a
        eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder
      2. Litera b
        davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.
  6. Absatz 6,Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      die erwarteten Verlustbeträge für die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Absatz 10, Ziffer 4, ermittelt, wobei
      1. Litera a
        für jede Forderung jeweils die gleichen Forderungswerte, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz 3, heranzuziehen sind und
      2. Litera b
        bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Absatz 10, Ziffer 4, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die erwarteten Verlustbeträge für die der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 6, zugeordneten Forderungen werden nach den Paragraphen 22 c bis 22 f ermittelt;
    3. Ziffer 3
      der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 7, zugeordneten Forderungen ist gleich Null.
  7. Absatz 7,Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der
    1. Ziffer eins
      Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;
    2. Ziffer 2
      Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;
    3. Ziffer 3
      Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren
    auf Basis von Absatz 10, vorzusehen.
  8. Absatz 8,Unbeschadet des Absatz 7, können Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen mit Bewilligung der FMA eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vornehmen.
  9. Absatz 9,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Forderungen der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
    2. Ziffer 2
      Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Ziffer 5, genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;
    3. Ziffer 3
      Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß Paragraph 22 a, ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
    4. Ziffer 4
      Forderungen der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 9, erfüllt;
    5. Ziffer 5
      Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 5, im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;
    6. Ziffer 6
      Forderungen an Institute gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 6, in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 7, erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;
    7. Ziffer 7
      Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;
    8. Ziffer 8
      Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist;
    9. Ziffer 9
      Beteiligungen an Gesellschaften, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß Paragraph 22 a, ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird.
    Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie für Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, kann jedenfalls nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelt werden.
  10. Absatz 10,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang römisch sieben, Teil 1 bis 3 und Artikel 154, der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Absatz 6, für Forderungen, die den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.
    Soweit in Anhang römisch sieben, Teil 1 bis 3 und Artikel 154, der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  11. Absatz 11,Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang römisch sieben, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Absatz eins, anwenden, und
    2. Ziffer 2
      Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins, dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.
    Soweit in Anhang römisch sieben, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG für die Aspekte gemäß Ziffer eins und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen

Paragraph 22 c,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge für Forderungen, die der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, oder Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 6, zugeordnet werden, jene Methode zur Berechnung gewichteter Forderungsbeträge anzuwenden, die das Kreditinstitut für die der Verbriefung zugrunde liegenden Forderungen anzuwenden hätte.
  2. Absatz 2,Werden für die Berechnung gewichteter Forderungsbeträge innerhalb der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 13, die Ratings anerkannter Rating-Agenturen herangezogen, so sind diese Ratings durchgängig und nach der Verordnung der FMA gemäß Paragraph 22 d, Absatz 5, Ziffer 5, oder Paragraph 22 f, Absatz 2, Ziffer 3, zu verwenden; eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Ist eine Verbriefungsposition besichert, kann das nach den Paragraphen 22 d bis 22 f für diese Position angesetzte Gewicht gemäß den Paragraphen 22 g und 22 h geändert werden.
  4. Absatz 4,Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so sind die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen zu betrachten; Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz- oder Wechselkursderivaten resultieren.
  5. Absatz 5,Die nach den Paragraphen 22 d bis 22 f berechneten gewichteten Forderungsbeträge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berücksichtigen, soweit die Forderungsbeträge nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, von den anrechenbaren Eigenmitteln abzuziehen sind.

Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut als Originator hat Forderungen, die im Rahmen einer traditionellen Verbriefung effektiv übertragen wurden, bei der Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, oder der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 5, unberücksichtigt zu lassen.
  2. Absatz 2,Ein Kreditinstitut als Originator hat für das Kreditrisiko aus Forderungen, welches im Rahmen einer synthetischen Verbriefung effektiv übertragen wurde, gewichtete Forderungsbeträge gemäß den durch die Verordnung der FMA festgelegten Kriterien zu berechnen.
  3. Absatz 3,Ein Kreditinstitut als Originator hat eine Forderung, deren Kreditrisiko nicht effektiv übertragen wurde, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, oder Paragraph 22 b, Absatz eins, so zu berücksichtigen, als wäre sie oder ihr Kreditrisiko nicht verbrieft worden.
  4. Absatz 4,Ein Kreditinstitut als Originator oder als Sponsor hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  5. Absatz 5,Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen einer effektiven Übertragung von Forderungen gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen einer effektiven Übertragung des Kreditrisikos von Forderungen gemäß Absatz 2,;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      die Kriterien für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrags von Verbriefungspositionen gemäß Absatz 4,;
    5. Ziffer 5
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 haben dem Anhang römisch neun, Teil 2, Nummern 1 bis 7, Teil 3, Nummern 1 bis 7, Teil 4 und Anhang römisch sechs, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  6. Absatz 6,Ein Kreditinstitut als Originator oder Sponsor, das bezüglich einer Verbriefung die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins bis 4 berechnet, darf keine außervertragliche Unterstützung gewähren.
  7. Absatz 7,Als außervertragliche Unterstützung gilt jede Maßnahme, zu der ein gruppenangehöriges Kreditinstitut auf Basis der Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, nicht verpflichtet ist und die
    1. Ziffer eins
      die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abschwächt oder
    2. Ziffer 2
      die beim gruppenangehörigen Kreditinstitut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Forderungen des verbrieften Portfolios führt und die das gruppenangehörige Kreditinstitut nicht zu marktkonformen Konditionen vornimmt.
  8. Absatz 8,Werden von einem Kreditinstitut als Originator oder Sponsor außervertragliche Unterstützungen gemäß Absatz 7, gewährt, hat die FMA mit Bescheid dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe jedenfalls zusätzliche Eigenmittel in einer Höhe vorzuschreiben, die für die Forderung zu halten wären, wenn keine Verbriefung durchgeführt worden wäre.
  9. Absatz 9,Ein Kreditinstitut, das entgegen Absatz 6, eine außervertragliche Unterstützung gewährt, hat die Gewährung der außervertraglichen Unterstützung sowie die sich daraus für das Mindesteigenmittelerfordernis ergebenden Konsequenzen auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

Verbriefung revolvierender Forderungen

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut als Originator hat für Verbriefungen einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag gemäß Absatz 4 und 5 zu ermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verbriefung Forderungen zugrunde liegen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut vorgegebenen Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach freiem Ermessen des Schuldners schwanken darf (revolvierende Forderungen), und
    2. Ziffer 2
      die Vereinbarungen, die der Verbriefung zugrunde liegen, eine Rückzahlung der Verbriefungspositionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit (Klausel über die vorzeitige Rückzahlung) vorsehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditrisiko, das mit revolvierenden Forderungen verbunden ist, die
      1. Litera a
        nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung begründet werden und
      2. Litera b
        aus dem der Verbriefung im Zeitpunkt des Eintritts der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung zugrunde liegenden Forderungsportfolio stammen,
      unbedingt und gänzlich den Investoren der Verbriefungen zuzurechnen ist oder
    2. Ziffer 2
      die Wertentwicklung der verbrieften Forderungen oder die Bonität des Originators als zulässiger Grund für den Eintritt der Klausel über die vorzeitige Rückzahlung ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Liegen einer Verbriefung sowohl revolvierende als auch nicht revolvierende Forderungen zugrunde, so hat der Originator nur für den Teil des verbrieften Portfolios, dem die revolvierenden Forderungen zugrunde liegen, einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Der zusätzliche gewichtete Forderungsbetrag gemäß Absatz eins, ist das Produkt aus
    1. Ziffer eins
      dem Betrag der Anteile der Investoren an der Verbriefung,
    2. Ziffer 2
      dem angemessenen Umrechnungsfaktor und
    3. Ziffer 3
      dem gewichteten Durchschnittsgewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden.
  5. Absatz 5,Die Kriterien für die Berechnung sowie die obere Begrenzung des zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrags gemäß Absatz eins, sind von der FMA mittels Verordnung festzulegen und haben dem Anhang römisch neun, Teil 4, Nummern 16 bis 33 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Die FMA hat bei der Festsetzung des Umrechnungsfaktors gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, Ziffer 4, insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. Ziffer eins
      die Klausel über die vorzeitige Rückzahlung an die Investoren kontrolliert oder unkontrolliert ist und
    2. Ziffer 2
      es sich bei den verbrieften Forderungen um nicht zweckgebundene, vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien oder um andere Kreditlinien handelt.
  6. Absatz 6,Die FMA kann für die Ermittlung des Umrechnungsfaktors bei Verbriefungen, denen nicht zweckgebundene und vom Kreditinstitut fristlos und vorbehaltlos kündbare Retail-Kreditlinien zugrunde liegen und bei denen eine vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert in Verbindung mit einem anderen Faktor als dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses ausgelöst wird, mit Verordnung einen Parameter anhand der Kriterien in Anhang römisch neun, Teil 4, Nummern 26 bis 29 der Richtlinie 2006/48/EG festlegen; dabei hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren und deren Ansichten zu berücksichtigen; die geäußerten Ansichten der beteiligten zuständigen Behörden sind von der FMA auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor

Paragraph 22 f,

  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut als Investor einer Verbriefung hat für Verbriefungspositionen, die es selber hält, gewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln; dabei ist dem Forderungswert jeder Verbriefungsposition ein Gewicht zuzuordnen, welches sich nach deren Kreditqualität richtet.
  2. Absatz 2,Die FMA hat zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos mit Verordnung zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Kriterien für die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge der Verbriefungspositionen gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      die den Forderungsbeträgen zuzuordnenden Gewichte und
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang der Nutzung von Ratings anerkannter Rating-Agenturen zur Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen.
    Die Verordnung hat hinsichtlich Ziffer eins und 2 dem Anhang römisch neun, Teil 4, und hinsichtlich Ziffer 3, dem Anhang römisch neun, Teil 3, Nummern 1 bis 7 und Anhang römisch sechs, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen. Soweit in diesen Anhängen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Kreditrisikomindernde Techniken

Paragraph 22 g,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Kreditrisiken können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen für die Zwecke der Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge kreditrisikomindernde Techniken verwenden, um das mit einer oder mehreren Forderungen verbundene Kreditrisiko durch dingliche oder persönliche Sicherheiten herabzusetzen. Dies gilt nicht für jene Forderungsklassen, für die Kreditinstitute gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren verwenden; diese Kreditinstitute müssen jedoch die Anforderungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 erfüllen.
  2. Absatz 2,Für die Bestimmungen über kreditrisikomindernde Techniken gelten folgende Definitionen:
    1. Ziffer eins
      kreditgebendes Kreditinstitut: jenes Kreditinstitut, das die zu sichernde Forderung hält, unabhängig davon, ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht;
    2. Ziffer 2
      besichertes Kreditgeschäft: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut kein Recht auf Nachschusszahlungen eingeräumt ist;
    3. Ziffer 3
      Kapitalmarkttransaktion: jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und bei dem dem Kreditinstitut ein Recht auf häufige Nachschusszahlungen eingeräumt ist.
  3. Absatz 3,Kreditrisikomindernde Techniken zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten umfassen nachfolgende Verfahren:
    1. Ziffer eins
      die einfache Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, angewendet wird; hierbei werden anerkannte finanzielle Sicherheiten mit deren Marktwert angesetzt;
    2. Ziffer 2
      die umfassende Methode, falls der Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, oder der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwendet wird; hierbei wird der Marktwert einer anerkannten finanziellen Sicherheit und gegebenenfalls der Marktwert einer sicherheitsunterlegten Forderung Volatilitätsanpassungen unterzogen; diese Volatilitätsanpassungen können
      1. Litera a
        von der FMA vorgegeben sein oder
      2. Litera b
        mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, auf eigenen Schätzungen beruhen.
    Die gewählte Methode ist durchgängig zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Verfahren zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge können nur geändert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 26 a, werden zeitgerecht erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Besicherung wurde nicht bereits im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, berücksichtigt,
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut verfügt über ein angemessenes Risikomanagement zur Steuerung der Risiken, die ihm aus dem Einsatz von kreditrisikomindernden Techniken erwachsen können.
  5. Absatz 5,Werden kreditrisikomindernde Techniken angewendet, darf sich daraus kein höherer gewichteter Forderungsbetrag oder höherer erwarteter Verlustbetrag ergeben als ohne die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken.
  6. Absatz 6,Die Anwendung kreditrisikomindernder Techniken sowie deren Berücksichtigung bei der Berechnung von gewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen entbindet die Kreditinstitute nicht von der Verpflichtung, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung umfassend zu bewerten und dies der FMA jederzeit nachweisen zu können.
  7. Absatz 7,Bei Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke des Absatz 6, als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
  8. Absatz 8,Kreditinstitute können Netting-Rahmenvereinbarungen nur im Rahmen der umfassenden Methode gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Besicherung anwenden. Mit Bewilligung der FMA kann der um den Effekt der Sicherheit angepasste Forderungsbetrag im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäft oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, oder Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells berechnet werden.
  9. Absatz 9,Die FMA hat mit Verordnung zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen die Berechnung des angepassten Forderungsbetrags durch kreditrisikomindernde Techniken zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten gewährleistet wird:
    1. Ziffer eins
      Die Verfahren zur Änderung der Berechnung der gewichteten Forderungen und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge;
    2. Ziffer 2
      diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zwecke der Berechnung der vollständig angepassten Forderungsbeträge für finanzielle Sicherheiten im Rahmen von eigenen Volatilitätsschätzungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der folgenden Anforderungen umfassen:
      1. Litera a
        Qualitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          die Verwendung der Volatilitätsschätzungen für das tägliche Risikomanagement und
        2. Sub-Litera, b, b
          die Revision der Verfahren zur Volatilitätsschätzung;
      2. Litera b
        Quantitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Berücksichtigung von Aktiva mit mangelnder Liquidität,
        4. Sub-Litera, d, d
          die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume und
        5. Sub-Litera, e, e
          die Aktualisierung der Datenreihen;
    3. Ziffer 3
      diejenigen Kriterien, die eine ausreichend präzise Risikomessung zum Zweck der Berechnung des vollständig angepassten Forderungsbetrags für Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, handelt, sowie Lombardkredite betreffen, gemäß Paragraph 21 c, Absatz 2, gewährleisten und jedenfalls die Einhaltung der Anforderungen gemäß Litera a und b umfassen:
      1. Litera a
        Qualitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          die Organisation und Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Durchführung von regelmäßigen Rückvergleichen und Krisentests,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle gemäß Sub-Litera, a, a, und
        4. Sub-Litera, d, d
          die Revision des internen Modells;
      2. Litera b
        Quantitative Standards, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berücksichtigung der Verwertungszeiträume,
        3. Sub-Litera, c, c
          die Mindestdauer der notwendigen historischen Beobachtungszeiträume,
        4. Sub-Litera, d, d
          die Aktualisierung der Datenreihen und
        5. Sub-Litera, e, e
          die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen diesen;
    4. Ziffer 4
      die Konsequenzen einer Laufzeiteninkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung;
    5. Ziffer 5
      die Konsequenzen einer Währungsinkongruenz zwischen abgesicherter Forderung sowie Kreditabsicherung.
    Die Verfahren gemäß Ziffer eins,, die Kriterien gemäß Ziffer 2 und 3 sowie die Festlegung der Laufzeiteninkongruenz gemäß Ziffer 4, haben Anhang römisch acht, Teil 3 bis 6 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anerkannte Sicherheiten

Paragraph 22 h,

  1. Absatz eins,Zur Kreditrisikominderung können als Besicherung verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Netting von Bilanzpositionen,
    2. Ziffer 2
      Netting–Rahmenvereinbarungen („Master Agreements“), die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen,
    3. Ziffer 3
      finanzielle Sicherheiten,
    4. Ziffer 4
      Immobiliensicherheiten,
    5. Ziffer 5
      Besicherung durch Forderungen,
    6. Ziffer 6
      sonstige Sachsicherheiten,
    7. Ziffer 7
      Bareinlagen bei anderen Instituten oder von diesen verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
    8. Ziffer 8
      an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete oder abgetretene Lebensversicherungen,
    9. Ziffer 9
      von anderen Instituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden müssen,
    10. Ziffer 10
      persönliche Sicherheiten.
  2. Absatz 2,Bei finanziellen Sicherheiten haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen bei der Berechnung des Effekts der Sicherheiten durchgängig entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode zu verwenden. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, verwenden, haben ausschließlich die umfassende Methode zu verwenden.
  3. Absatz 3,Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, ist ausschließlich die umfassende Methode zulässig, wobei die Besonderheiten der Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Sind die in der gemäß Absatz 7, erlassenen Verordnung näher festzulegenden Voraussetzungen erfüllt, werden Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen das Kreditinstitut Leasinggeber ist, wie Kredite behandelt, die durch dem Leasingobjekt entsprechende Gegenstände besichert werden. Die FMA kann in der gemäß Paragraph 22 g, Absatz 9, zu erlassenden Verordnung Sonderregelungen für Leasinggeschäfte festlegen.
  5. Absatz 5,Für dingliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit ist ausreichend liquide und über einen längeren Zeitraum wertstabil, um eine dem Maß der Anerkennung angemessene Besicherung darzustellen;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen;
    3. Ziffer 3
      bei Ausfall des Schuldners oder gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers ist eine vorrangige Befriedigung aus der Sicherheit gewährleistet;
    4. Ziffer 4
      der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände ist nicht in ungebührlich hohem Maß an die Bonität des Schuldners gekoppelt.
  6. Absatz 6,Für persönliche Sicherheiten gelten zusätzlich zu Absatz 7, folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      die Sicherheit wurde von einem ausreichend zuverlässigen Sicherheitengeber bereitgestellt;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut ergreift alle zur Gewährleistung der Rechtswirksamkeit der Sicherheit in allen relevanten Rechtsordnungen erforderlichen Maßnahmen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat mit Verordnung zur ordnungsgemäßen Erfassung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Sicherheiten näher zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Arten von Sicherheiten innerhalb der in Absatz eins, genannten Kategorien, welche im Rahmen kreditrisikomindernder Techniken je nach verwendetem Ansatz zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anerkannt werden;
    2. Ziffer 2
      welche Mindestanforderungen für die Anerkennung dieser Besicherungen gelten.
    Die Arten von Besicherungen sowie die Mindestanforderungen haben Anhang römisch acht, Teil 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

Novellierungsanordnung 73, Nach Paragraph 22 h, wird folgende Überschrift eingefügt:

„3. Unterabschnitt: Operationelles Risiko“

Novellierungsanordnung 74, Die Paragraphen 22 i bis 22 m samt Überschriften lauten:

„Absicherung des operationellen Risikos

Paragraph 22 i,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zur Absicherung ihres operationellen Risikos gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j,, dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, zu berechnen.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, anwenden, benötigen für die Rückkehr zum Basisindikatoransatz eine Bewilligung der FMA.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, anwenden, benötigen für die Rückkehr zu einem der in Paragraph 22 j und Paragraph 22 k, beschriebenen Verfahren eine Bewilligung der FMA.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz 2 und 3 ist zu erteilen, wenn die Angemessenheit der Behandlung operationeller Risiken gewährleistet ist und die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses die operationellen Risiken des Kreditinstituts und der Kreditinstitutsgruppe adäquat abbildet.

Basisindikatoransatz

Paragraph 22 j,

  1. Absatz eins,Im Basisindikatoransatz hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 i, Absatz eins, einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Indikators gemäß Absatz 2, zu betragen.
  2. Absatz 2,Den Prozentsatz und die Berechnung des maßgeblichen Indikators hat die FMA durch Verordnung festzulegen. Die Höhe des Prozentsatzes und die Anforderungen an die Berechnung dieses Prozentsatzes haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 1, Nummer 1 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Standardansatz

Paragraph 22 k,

  1. Absatz eins,Im Standardansatz haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen ihre Tätigkeiten den Geschäftsfeldern gemäß Absatz 3, zuzuordnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko ermittelt sich aus der Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse gemäß Absatz 2, für die einzelnen Geschäftsfelder.
  2. Absatz 2,Das Mindesteigenmittelerfordernis für jedes einzelne Geschäftsfeld beträgt jeweils einen bestimmten Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. Die Höhe des Prozentsatzes und die Berechnung des maßgeblichen Indikators im Standardansatz werden durch Verordnung der FMA gemäß Absatz 4, bestimmt.
  3. Absatz 3,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben ihre Tätigkeiten einem der nachfolgenden Geschäftsfelder zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmensfinanzierung und Unternehmensberatung,
    2. Ziffer 2
      Handel,
    3. Ziffer 3
      Wertpapierprovisionsgeschäft,
    4. Ziffer 4
      Firmenkundengeschäft,
    5. Ziffer 5
      Privatkundengeschäft,
    6. Ziffer 6
      Zahlungsverkehr und Abwicklung,
    7. Ziffer 7
      Depot- und Treuhandgeschäfte,
    8. Ziffer 8
      Vermögensverwaltung.
  4. Absatz 4,Die FMA hat für die Zwecke der Absatz eins bis 3 durch Verordnung die Grundsätze für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern und die Berechnung der maßgeblichen Indikatoren festzulegen und die Prozentsätze für die jeweiligen Geschäftsfelder zu bestimmen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 2, Nummern 1 bis 2 und 4 und dem Artikel 155, der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen; soweit in diesen Bestimmungen eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den Standardansatz gemäß Absatz eins, anwenden, haben über ein gut dokumentiertes und wirksames System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken zu verfügen, in dem die Zuständigkeiten und Verantwortungen für dieses System klar definiert sind. Die eigene Gefährdung durch das operationelle Risiko hat ermittelt und die hiefür notwendigen Daten einschließlich der wesentlichen Verluste gesammelt zu werden. Das System ist zumindest einmal jährlich vom Bankprüfer zu überprüfen.
  6. Absatz 6,Das System gemäß Absatz 5, ist in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstitutes und der Kreditinstitutsgruppe einzubinden. Die Ergebnisse sind Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikos.
  7. Absatz 7,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben über ein Berichtswesen zu verfügen, im Rahmen dessen den Geschäftsleitern über das operationelle Risiko berichtet wird. Es sind Verfahren einzurichten, um entsprechend den in diesen Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
  8. Absatz 8,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung durch die FMA für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Absatz eins, verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen gemäß Absatz 5 bis 7 eingehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zum überwiegenden Teil im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft tätig sind, wobei auf beide Geschäftsfelder zusammengerechnet im mehrjährigen Durchschnitt mindestens 90 vH seiner Erträge entfallen und
    3. Ziffer 3
      ein erheblicher Teil des Privatkunden- und Firmenkundengeschäfts aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und der alternative Indikator eine aussagekräftigere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.
  9. Absatz 9,Die FMA hat durch Verordnung den alternativen Indikator gemäß Absatz 8 und die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft näher festzulegen. Die Verordnung hat den Bestimmungen des Anhanges römisch zehn, Teil 2, Nummern 5 bis 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Fortgeschrittener Messansatz

Paragraph 22 l,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 d, das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Paragraph 22 i, Absatz eins, anhand eines internen Modells (fortgeschrittener Messansatz) ermitteln. Die Bewilligung kann auch für andere geeignete Risiko mindernde Techniken als Versicherungsverträge erteilt werden, wobei Absatz 2 bis 4 in gleicher Weise anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die ein internes Modell gemäß Absatz eins, verwenden, können Versicherungsverträge als Risiko mindernd berücksichtigen, die sie mit einem Unternehmen, das zum Vertragsversicherungsgeschäft gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, FKG berechtigt ist, abgeschlossen haben, und das hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, das von der FMA gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, zumindest der Bonitätsstufe 3 zugewiesen wurde; Versicherungsverträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, erfüllt werden und der FMA gegenüber ein nennenswerter Risikominderungseffekt nachgewiesen werden kann.
  3. Absatz 3,Die durch die Anerkennung von Versicherungen entstehende Eigenmittelerleichterung darf 20 vH des gesamten Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko vor Anerkennung dieser Risiko mindernden Techniken nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die FMA hat durch Verordnung folgende Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Versicherungsverträgen näher festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung der Restlaufzeit;
    2. Ziffer 2
      die Gestaltung bestimmter Bestandteile des Versicherungsvertrages, wie insbesondere hinsichtlich der Mindestkündigungsfrist und der Ausschlussklauseln und Begrenzungen für den Fall des Konkurses des Kreditinstitutes;
    3. Ziffer 3
      die Konsistenz des Verhältnisses der Deckungssumme des Versicherungsvertrages zur Verlustwahrscheinlichkeit und der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses;
    4. Ziffer 4
      die Unabhängigkeit des Versicherungsunternehmens von gruppenangehörigen Kreditinstituten und
    5. Ziffer 5
      die Methodik und Dokumentation der Berücksichtigung von Versicherungsverträgen.
    Die Voraussetzungen haben den Bestimmungen des Anhangs römisch zehn, Teil 3, Nummern 27 und 28 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen.

Kombinierte Ansätze

Paragraph 22 m,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können den fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, mit dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j, oder dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, kombinieren, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche operationellen Risiken erfasst sind;
    2. Ziffer 2
      bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz und der fortgeschrittene Messansatz angewandt werden, die Anforderungen gemäß Paragraph 22 k, Absatz 5 bis 9 und Paragraph 21 d, Absatz eins, erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz erfasst wird und
    4. Ziffer 4
      der fortgeschrittene Messansatz nach einer angemessenen Frist auf alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit ausgeweitet wird.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können in Ausnahmefällen, insbesondere bei der Übernahme eines neuen Geschäftes oder im Falle einer Umstrukturierung, zeitlich befristet eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz gemäß Paragraph 22 j und dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, verwenden. Binnen einer angemessenen Frist hat das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet zu werden.“

Novellierungsanordnung 75, Nach Paragraph 22 m, wird folgende Überschrift eingefügt:

„4. Unterabschnitt: Handelsbuch“

Novellierungsanordnung 76, Die Paragraphen 22 n bis 22 p samt Überschriften lauten:

„Positionen des Handelsbuchs

Paragraph 22 n,

  1. Absatz eins,Dem Handelsbuch des Kreditinstituts sind sämtliche Positionen (Eigenhandelspositionen, Positionen aus dem Handel für Kunden sowie Positionen aus dem Market Making gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG) in Finanzinstrumenten und Waren zuzuordnen, die mit Handelsabsicht gehalten werden. Finanzinstrumente und Waren, die zur Absicherung oder Refinanzierung bestimmter Risiken des Handelsbuchs herangezogen werden, sind ebenso dem Handelsbuch zuzuordnen. Diese Positionen dürfen keinen Einschränkungen ihrer Marktfähigkeit unterliegen oder müssen absicherbar sein.
  2. Absatz 2,Eine Handelsabsicht liegt vor, wenn Positionen des Handelsbuchs zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs gehalten werden oder die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Preis- oder Zinsschwankungen einen Gewinn zu erzielen.
  3. Absatz 3,Die Einbeziehung von Positionen gemäß Absatz eins, in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten Kriterien zu erfolgen. Die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch ist für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
  4. Absatz 4,Kreditinstitute haben die Positionen des Handelsbuchs gemäß Absatz eins, für Meldezwecke und zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäftsschluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
    1. Ziffer eins
      aktuelle Börsekurse oder
    2. Ziffer 2
      rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen nach dem Grundsatz der Vorsicht ergeben.
  5. Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die für Positionen des Handelsbuchs einzuhalten sind, um eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikoarten zu gewährleisten. Die Kriterien gemäß Ziffer eins bis 4 haben Anhang römisch sieben der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Strategien, Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts zum Nachweis der Handelsabsicht;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat und die der Verwaltung des Handelsbuchs, insbesondere der Marktpreisbestimmung, dienen;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien, um interne Absicherungen in das Handelsbuch aufnehmen zu können, und
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an die vorsichtigen Bewertungen gemäß Absatz 4,
    Soweit in diesem Anhang eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Risikoarten des Handelsbuchs

Paragraph 22 o,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins, jederzeit über ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Absatz 2, zu verfügen. Das Mindesteigenmittelerfordernis hat täglich ermittelbar zu sein.
  2. Absatz 2,Das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs beträgt jederzeit die Summe der Mindesteigenmittelerfordernisse für
    1. Ziffer eins
      das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    2. Ziffer 2
      das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten,
    3. Ziffer 3
      das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten,
    4. Ziffer 4
      das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten,
    5. Ziffer 5
      das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten,
    6. Ziffer 6
      das Risiko aus Investmentfondsanteilen,
    7. Ziffer 7
      die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken,
    8. Ziffer 8
      die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen,
    9. Ziffer 9
      das Abwicklungsrisiko,
    10. Ziffer 10
      das Kontrahentenausfallsrisiko,
    11. Ziffer 11
      das Warenpositionsrisiko und
    12. Ziffer 12
      das Fremdwährungsrisiko einschließlich des Risikos aus Goldpositionen.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) von Optionen zur Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die Risikoarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 7, 11 und 12 haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden. Dabei sind für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen, nach empirisch-mathematischen Verfahren, geeignete Modelle zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Anwendung von Modellen gemäß Absatz 3, ist der FMA gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen, wobei die Anzeige bei erstmaliger Verwendung eines Optionsbewertungsmodells und danach bei jeder wesentlichen Änderung eines bereits verwendeten Bewertungsmodells und bei Einführung eines neuartigen Optionsbewertungsmodells zu erfolgen hat.
  5. Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für die in Absatz 2, genannten Risikoarten zu erfolgen hat, um eine ordnungsgemäße Erfassung dieser Risikoarten zu gewährleisten. Diese Verordnung hat den Anhängen römisch eins bis römisch vier der Richtlinie 2006/49/EG zu entsprechen, wobei für die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Absatz 2, Ziffer 7, vereinfachte Verfahren oder bei den nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Absatz 2, Ziffer 8, genaue Verfahren festgelegt werden können. Die Verordnung hat hinsichtlich des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositions- und das Fremdwährungsrisiko auch Positionen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, zu umfassen. Soweit in den Anhängen römisch eins bis römisch vier eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Internes Modell für das Handelsbuch

Paragraph 22 p,

  1. Absatz eins,Mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, können Kreditinstitute für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 und Ziffer 11 und 12 ein internes Modell („value at risk“) anwenden.
  2. Absatz 2,Das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Absatz eins, entspricht Ziffer eins, oder Ziffer 2,, je nachdem welcher Betrag der höhere ist:
    1. Ziffer eins
      dem Risikobetrag des Vortages;
    2. Ziffer 2
      dem arithmetischen Mittel der täglichen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert fünf nicht überschreiten darf und von der FMA für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat die FMA die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten internen Modells gemäß Absatz eins, sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Bei der Verwendung eines internen Modells gemäß Absatz eins, für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 können neben den Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 n, auch die Positionen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen werden.
  4. Absatz 4,Wird eine Kombination von internen Modellen gemäß Absatz eins und der Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22 o, Absatz eins, in Verbindung mit der gemäß Paragraph 22 o, Absatz 5, erlassenen Verordnung angewandt, so ist das jeweils errechnete Mindesteigenmittelerfordernis zu summieren.
  5. Absatz 5,Die FMA hat durch Verordnung diejenigen Kriterien näher zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes internes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien folgende Vorgaben erfüllen und dem Anhang römisch fünf der Richtlinie 2006/49/EG entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Qualitative Standards, wie insbesondere
      1. Litera a
        die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
      2. Litera b
        die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank,
      3. Litera c
        die Einbindung der Geschäftsleiter in die Risikokontrolle,
      4. Litera d
        die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
      5. Litera e
        die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
      6. Litera f
        die Dokumentation des Modells,
      7. Litera g
        die Revision des Modells;
    2. Ziffer 2
      die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen gemäß Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      quantitative Standards, wie insbesondere
      1. Litera a
        das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
      2. Litera b
        die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
      3. Litera c
        den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
      4. Litera d
        die Aktualisierung der Datenreihen,
      5. Litera e
        die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Absatz eins, sowie zwischen diesen,
      6. Litera f
        die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
    4. Ziffer 4
      die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
    6. Ziffer 6
      die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Absatz eins, abdeckt;
    7. Ziffer 7
      die Kriterien für die Zulassung des Modells zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko und des zusätzlichen Ausfallsrisikos.
    Soweit in Anhang römisch fünf der Richtlinie 2006/49/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

Novellierungsanordnung 77, Nach Paragraph 22 p, wird folgender Paragraph 22 q, samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachte Berechnungsmethode für das Handelsbuch

Paragraph 22 q,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute können abweichend von Paragraph 22 o, das Mindesteigenmittelerfordernis für die in Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 genannten Risikoarten gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      der Anteil des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens,
    2. Ziffer 2
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs liegt in der Regel unter 15 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      der Anteil des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens und
    4. Ziffer 4
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs übersteigt zu keiner Zeit 20 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, gilt die Summe der ungewichteten Forderungswerte der in Paragraph 22, Absatz 2, genannten Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und Derivate, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Zwecke des Absatz eins, sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22, sind mit dem Nennwert, die Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, mit dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
  3. Absatz 3,Überschreitet ein Kreditinstitut an zwölf aufeinander folgenden Meldestichtagen in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, eine der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder einmalig eine der in Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch gemäß Paragraph 22 o, Absatz eins, zu ermitteln und dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Von dieser Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.“

Novellierungsanordnung 78, Nach Paragraph 22 q, wird folgende Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt: Eigenmittel“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:
    1. Ziffer eins
      eingezahltes Kapital gemäß Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Absatz 6,; der Zwischengewinn im laufenden Geschäftsjahr ist nur dann den offenen Rücklagen zuzurechnen, wenn
      1. Litera a
        er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwölf nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,
      2. Litera b
        der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach Litera a, geprüft hat und
      3. Litera c
        das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach Litera a, nachgewiesen hat;
      ist ein Kreditinstitut der Originator einer Verbriefung, dürfen die Nettogewinne aus kapitalisierten künftigen Erträgen der verbrieften Forderungen, die eine Kreditverbesserung bewirken, nicht angesetzt werden;
    3. Ziffer 3
      Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4;
    4. Ziffer 4
      stille Reserven gemäß Paragraph 57, Absatz eins,;
    5. Ziffer 5
      Ergänzungskapital gemäß Absatz 7 und Partizipationskapital (Absatz 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;
    6. Ziffer 6
      nachrangiges Kapital gemäß Absatz 8,;
    7. Ziffer 7
      Neubewertungsreserven gemäß Absatz 9,;
    8. Ziffer 8
      Haftsummenzuschlag gemäß Absatz 10,;
    9. Ziffer 9
      kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Absatz 8 a,;
    10. Ziffer 10
      der Überhang der Wertberichtigungen und Rückstellungen über die erwarteten Verlustbeträge bis zu einer Höhe von 0,6 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, soweit diese bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, bei der Berechnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6, Ziffer eins, ermittelt werden; in diese Position sind Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Gewicht von 1250 vH ermittelt werden, nicht einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 23, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,; Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 6 hinzuzurechnen. Eine Auflösung der Haftrücklage darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 93, oder zur Deckung sonst im Jahresabschluss auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; das Kreditinstitut kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer eins, letzter Halbsatz lautet:

„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut die Ersatzbeschaffung zu dokumentieren;“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 23, Absatz 8 a, Ziffer eins, vorletzter und letzter Halbsatz lauten:

„die Frist von zwei Jahren muss ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität nachweislich beschafft hat; die Ersatzbeschaffung ist zu dokumentieren;“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 23, Absatz 8 a, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    vertraglich bedungen ist, dass weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden dürfen, die zur Folge hätten, dass die anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes unter das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 absinken.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu Paragraph 43,, Teil 1; an deren Stelle langfristige immaterielle Vermögenswerte einschließlich des Firmenwerts, wenn das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, zur Ermittlung der Ordnungsnormen nach internationalen Rechnungslegungsstandards in Anspruch genommen wurde;“

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 a, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 b, lautet:

  1. Ziffer 4 b
    mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Absatz 4 a, eine der in Paragraph 6, Absatz 2, FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden; die Zustimmung zur Anwendung der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FKG genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind; die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 23, Absatz 13, werden folgende Ziffer 4 c und 4 d eingefügt:

  1. Ziffer 4 c
    bei Kreditinstituten, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, anwenden, der Überhang der erwarteten Verlustbeträge gemäß Paragraph 22 b, Absatz 6, über die Wertberichtigungen und Rückstellungen;
  2. Ziffer 4 d
    ein ermittelter Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, der mit einem Gewicht von 1250 vH angesetzt wird;“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, nachweist,“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Summe der Eigenmittel gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 und 10 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, haben der Bemessungsgrundlage das 12,5-fache des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 6 hinzuzurechnen;“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 und Ziffer 11 und 12 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumenmäßig gemäß den Ziffer 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Summe der Beträge gemäß Absatz 13, Ziffer 3 bis 4 d ist zur Hälfte von der Summe des Kernkapitals gemäß Ziffer eins und zur Hälfte von der Summe der Beträge gemäß Ziffer 2 bis 7 abzuziehen; sofern die Hälfte der Summe der Beträge gemäß Absatz 13, Ziffer 3 bis 4 d die Summe der Bestandteile gemäß Ziffer 2 bis 7 übersteigt, ist dieser übersteigende Betrag vom Kernkapital gemäß Ziffer eins, abzuziehen; der gemäß Absatz 13, Ziffer 4 d, ermittelte Betrag ist nicht abzuziehen, sofern dieser Betrag in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Paragraph 22, Absatz eins, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 6, oder Paragraph 22 b, Absatz 3, Ziffer 2, einbezogen wurde.“

Novellierungsanordnung 95, Nach Paragraph 23, wird folgende Überschrift eingefügt:

„6. Unterabschnitt: Konsolidierung“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, die Positionen des Handelsbuches nach den Regeln des Paragraph 24 a,, offene Fremdwährungspositionen und Goldpositionen gemäß Paragraph 24 b und die Eigenmittel (Paragraph 23,) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß Paragraph 23, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 24, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Absatz eins und 2 müssen nicht auf nachgeordnete Finanzinstitute und Anbieter von Nebendienstleistungen angewendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Bilanzsumme entweder kleiner ist als zehn Millionen Euro oder weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt, wobei jeweils auf den kleineren der beiden Beträge abzustellen ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren Bilanzsumme weniger als 1 vH der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstitutes beträgt und das betreffende Unternehmen für die Ziele der Bankaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
    Erfüllen mehrere nachgeordnete Institute die Voraussetzungen der Ziffer eins, oder 2 und sind diese zusammengenommen für die Ziele der Bankaufsicht nicht von untergeordneter Bedeutung, so sind Absatz eins und 2 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 98, Nach Paragraph 24, werden folgende Paragraphen 24 a und 24 b samt Überschriften eingefügt:

„Konsolidierung des Handelsbuchs

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat das Mindesteigenmittelerfordernis für das Handelsbuch der Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22 o, zu berechnen, sofern mindestens ein gruppenangehöriges Institut zu dieser Berechnung verpflichtet ist oder, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wäre.
  2. Absatz 2,In den Konsolidierungskreis sind jene gruppenangehörigen Institute einzubeziehen, für die Paragraph 22 o, anzuwenden ist oder die, bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hierzu verpflichtet wären.
  3. Absatz 3,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden.
  4. Absatz 4,Kauf- und Verkaufspositionen in den gleichen Instrumenten gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland können dann vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Institut in einem Drittland zugelassen ist,
    2. Ziffer 2
      die Eigenmittel in der Kreditinstitutsgruppe angemessen verteilt sind und
    3. Ziffer 3
      in dem Drittland keine Vorschriften bestehen, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
    Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Marktrisiken nicht konsolidiert werden.

Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen

Paragraph 24 b,

Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

  1. Ziffer eins
    In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogeldposition) 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  2. Ziffer 2
    nicht über Ziffer eins, erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
  3. Ziffer 3
    die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  4. Ziffer 4
    unter den Voraussetzungen des Paragraph 24 a, Absatz 4, können auch Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
  5. Ziffer 5
    die Bagatellschwelle gemäß Ziffer eins, ist nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
  6. Ziffer 6
    das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.“

Novellierungsanordnung 99, Nach Paragraph 24 b, wird folgende Überschrift eingefügt:

„7. Unterabschnitt: Liquidität“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 25, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 101, Nach Paragraph 25, wird folgende Überschrift eingefügt:

„8. Unterabschnitt: Offenlegungspflichten“

Novellierungsanordnung 102, Die Paragraphen 26 und 26 a samt Überschrift lauten:

„Offenlegungspflichten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offen zu legen. Sie haben weiters jene Informationen zu veröffentlichen, die gemäß Absatz 6, für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die kreditrisikomindernden Techniken und den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko vorgeschrieben sind. Die Kreditinstitute haben festzulegen, in welchem Medium sie diese Offenlegungen vornehmen. Sie haben alle diese Informationen im selben Medium zu veröffentlichen. Dieses Medium muss allgemein zugänglich sein; eine Offenlegung im Jahresabschluss erfüllt unbeschadet Absatz 8, Ziffer 3, die Anforderung der allgemeinen Zugänglichkeit.
  2. Absatz 2,Werden die gleichen Informationen von den Kreditinstituten bereits auf Grund von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Absatz eins, als erfüllt angesehen werden. Sofern die Informationen nicht im Jahresabschluss angeführt sind, ist im Jahresabschluss deren Fundstelle anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute haben eine häufigere als einmal jährliche ganze oder teilweise Veröffentlichung der Informationen gemäß Absatz eins, vorzunehmen, wenn dies wegen
    1. Ziffer eins
      des Umfanges ihrer Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      der Art der Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      der Präsenz in verschiedenen Ländern,
    4. Ziffer 4
      des Engagements in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,
    5. Ziffer 5
      der Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten oder
    6. Ziffer 6
      der Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen erforderlich ist.
    Dabei ist eine mögliche Notwendigkeit der Offenlegung von Informationen bezüglich der Eigenmittelstruktur (Paragraph 23,) und der Mindesteigenmittelerfordernisse sowie Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besonders zu berücksichtigen. Die FMA ist ermächtigt, die Anforderungen für eine häufigere Offenlegung mittels Verordnung genauer zu bestimmen (Absatz 8,).
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute haben durch verbindliche interne Vorschriften die Angemessenheit der offen gelegten Informationen sicherzustellen, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und die Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählen.
  5. Absatz 5,Die Offenlegung von Informationen kann unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Auslassung oder fehlerhafte Angabe einer in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Information die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Information stützt, nicht ändern oder beeinflussen könnte oder
    2. Ziffer 2
      es sich um eine vertrauliche Information handelt, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstitutes schwächen würde. Dazu zählen insbesondere
      1. Litera a
        Informationen über Produkte oder Systeme, deren Bekanntmachung den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würde;
      2. Litera b
        Informationen, deren Veröffentlichung auf Grund besonderer Umstände wie der Größe, des Umfangs der Geschäfte und des Tätigkeitsbereiches des Kreditinstituts die Wettbewerbsposition dadurch schwächen können, dass sie einen unverhältnismäßig detaillierteren Aufschluss über die geographische, branchenmäßige, forderungsklassenbezogene oder bonitätsmäßige Geschäftsstruktur geben als dies für andere Kreditinstitute bei Anwendung gleicher Offenlegungsmaßstäbe der Fall wäre.
    Handelt es sich jedoch um eine Insiderinformation gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, BörseG, so ist hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht ausschließlich Paragraph 48 d, BörseG anzuwenden.
  6. Absatz 6,Eine Offenlegung von Informationen, hinsichtlich derer das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Kontrahenten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, hat zu unterbleiben; insbesondere ist das Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, zu wahren. In diesen Fällen sowie in den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, ist bei der Offenlegung der übrigen Informationen gemäß Absatz 7, darauf hinzuweisen und zu begründen, dass bestimmte Informationen nicht veröffentlicht wurden, und es sind diesbezüglich allgemeinere, nicht vertrauliche oder geheime Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen zu veröffentlichen.
  7. Absatz 7,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Informationen die Kreditinstitute
    1. Ziffer eins
      über ihre Organisationsstruktur, ihre Eigenmittelstruktur, ihr Mindesteigenmittelerfordernis, ihr Risikomanagement, ihre Risikokapitalsituation, Verbriefungen und
    2. Ziffer 2
      über die Anwendung folgender Instrumente und Methoden
      1. Litera a
        den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b,,
      2. Litera b
        die angewandten kreditrisikomindernden Techniken gemäß Paragraph 22 g,,
      3. Litera c
        den fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l
    zu veröffentlichen haben. Diese Informationen haben bezüglich Ziffer eins, den in Anhang römisch zwölf, Teil 2 und bezüglich Ziffer 2, den in Anhang römisch zwölf, Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG aufgezählten Bereichen sowie den dort angegebenen Daten zu entsprechen. Die FMA hat in der Verordnung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 5, Ziffer 2, Litera b, zu beachten.
  8. Absatz 8,Unbeschadet der Absatz eins bis 6 kann die FMA den Kreditinstituten, wenn dies auf Grund der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 6 zur angemessenen Information des Marktes erforderlich ist, durch Verordnung vorschreiben:
    1. Ziffer eins
      eine oder mehrere der gemäß Absatz 7, Ziffer eins und 2 bestimmten Angaben ganz oder teilweise offen zu legen;
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich offen zu legen und Fristen für diese Offenlegung zu setzen;
    3. Ziffer 3
      die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen offen zu legen;
    4. Ziffer 4
      für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland haben den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 26, auf Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nachzukommen.
  2. Absatz 2,EWR-Mutterkreditinstitute mit Sitz im Inland, die von einer EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland kontrolliert werden, haben den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 26, auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage dieser Finanz-Holdinggesellschaft nachzukommen.
  3. Absatz 3,Nachgeordnete Kreditinstitute gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2, deren übergeordnetes Institut den Offenlegungsverpflichtungen auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen die Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 26, nicht erfüllen.
  4. Absatz 4,Bedeutende Tochterunternehmen von EWR-Mutterkreditinstituten oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben Informationen über die Eigenmittelstruktur und die Mindesteigenmittelerfordernisse auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen zu legen.
  5. Absatz 5,Die Einstufung eines Kreditinstitutes als bedeutendes Tochterunternehmen gemäß Absatz 4, ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. Ein bedeutendes Tochterunternehmen hat eine Bilanzsumme von mindestens 5 vH gemessen an der Kreditinstitutsgruppe und ist anhand der Kriterien Größe, Geschäftsstruktur, Kundenkreis, Geschäftsart, örtlicher Tätigkeitsbereich, nachgeordnete Institute und dessen wichtige Bedeutung für den österreichischen Finanzsektor unter Berücksichtigung von Finanzmarktstabilitätsgründen als bedeutend einzustufen. Wird ein Kreditinstitut als bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft, hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der zuständigen Behörde des EWR-Mutterkreditinstitutes oder des übergeordneten Kreditinstitutes der EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 26 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 104, Nach Paragraph 26 a, wird folgende Überschrift eingefügt:

„9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen“

Novellierungsanordnung 105, Paragraph 27, Absatz eins bis 2 a lauten:

  1. Absatz eins,(1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Ergänzend haben Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, das potentielle Veranlagungsrisiko aus Übernahmegarantien für Wertpapiere besonders zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß den Ziffer eins und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500 000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, mit 100 vH gewichtet; jeweils nach Abzug von Wertberichtigungen; Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, werden nach einer der in Paragraph 22, Absatz 5, vorgesehenen Methoden ohne Berücksichtigung der Kontrahentengewichtung berechnet;
    2. Ziffer 2
      die Summe der Positionen des Handelsbuchs mit folgenden Werten, soweit das Kreditinstitut Paragraph 22 o, anwendet:
      1. Litera a
        der positive Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten, wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach der von der FMA in der Verordnung gemäß Paragraph 22 o, Absatz 5, näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln ist;
      2. Litera b
        bei Übernahmegarantien für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; dieses wird berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden; auf diesen Wert sind die von der FMA per Verordnung gemäß Paragraph 22 o, Absatz 5, näher bestimmten Gewichtungsfaktoren anzuwenden; die Kreditinstitute haben Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;
      3. Litera c
        die Forderungsbeträge zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 9 und des Kontrahentenausfallsrisikos gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 10,, die nach der von der FMA per Verordnung gemäß Paragraph 22 o, Absatz 5, näher bestimmten Vorgehensweise zu ermitteln sind.
  3. Absatz 2 a,Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind nicht zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, sofern hierfür Rückstellungen gebildet wurden;
    2. Ziffer 2
      Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte und Derivate gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, sofern diese in Absatz 2, Ziffer 2, erfasst sind;
    3. Ziffer 3
      bei Wechselkursgeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden;
    4. Ziffer 4
      bei Wertpapiergeschäften jene Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere vergeben werden, wobei der frühere Termin maßgeblich ist.“

Novellierungsanordnung 106,  In Paragraph 27, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 c,(2c) Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10 und die Abzugsposten gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c und 4 d bleiben zum Zwecke der Berechnung der Großveranlagungen gemäß Absatz 2 bis 2 b außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 27, Absatz 3, lautet.

  1. Absatz 3,(3) Für die Anwendung des Absatz 7, sind die gemäß Absatz 2, ermittelten Werte mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß Ziffer eins bis 3 gesondert zu gewichten sind:
    1. Ziffer eins
      Gewicht Null:
      1. Litera a
        Veranlagungen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen (Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer eins,) oder multilateralen Entwicklungsbanken (Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 4,), die gemäß Paragraph 22 a, unbesichert mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
      2. Litera b
        Veranlagungen, soweit diese durch eine ausdrückliche Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken (Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 4,) vollständig besichert sind, und unbesicherte Positionen beim betreffenden Haftenden, die gemäß Paragraph 22 a, mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würden;
      3. Litera c
        Veranlagungen, soweit diese durch Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken (Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 4,) hinreichend besichert sind und eine Forderung an den Emittenten begründen, die gemäß Paragraph 22 a, mit einem Gewicht von 0 vH angesetzt würde;
      4. Litera d
        Veranlagungen gegenüber Unternehmen, die derselben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören;
      5. Litera e
        Veranlagungen bei einem zuständigen Zentralinstitut, Anteilsrechte an diesem und außerbilanzmäßige Geschäfte sowie Derivate, die ein Kreditrisiko gegenüber dem zuständigen Zentralinstitut begründen;
      6. Litera f
        Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Bareinlagen beim kreditgewährenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Kreditinstituts ist, hinreichend besichert sind;
      7. Litera g
        Veranlagungen, soweit diese durch Einlagenzertifikate hinreichend besichert sind, falls diese vom kreditgewährenden Kreditinstitut, dessen Mutterkreditinstitut oder einem Tochterkreditinstitut ausgestellt und bei einem dieser Kreditinstitute hinterlegt sind;
      8. Litera h
        Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften mit einem niedrigen Kreditrisiko gemäß Ziffer 4, der Anlage 1 zu Paragraph 22,, sofern mit dem betreffenden Kunden vereinbart ist, dass die Vergabe oder Inanspruchnahme der Zusage nur erfolgt, wenn hierdurch keine Überschreitung der Grenzen des Absatz 7, erfolgt;
      9. Litera i
        von einem anderen Kreditinstitut ausgestellte Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr;
      10. Litera j
        Veranlagungen, soweit diese gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3 bis 4 a von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;
      11. Litera k
        Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;
      12. Litera l
        Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
      13. Litera m
        gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 5,;
      14. Litera n
        Veranlagungen, soweit diese durch Sicherheiten in Form von Barmitteln, die das kreditgewährende Kreditinstitut im Rahmen der Emission einer auf das Kreditrisiko eines bestimmten Kunden oder einer bestimmten Gruppe verbundener Kunden bezogenen Credit Linked Note (CLN) entgegengenommen hat, vollständig besichert sind;
      15. Litera o
        Veranlagungen, soweit diese einer gemäß Paragraph 22 h, anerkannten Netting-Vereinbarung unterliegen, und die durch Darlehen oder Einlagen einer Gegenpartei an das oder bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut vollständig besichert sind;
      16. Litera p
        Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat;
      17. Litera q
        Veranlagungen, soweit diese durch Hypotheken auf Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten vollständig besichert sind, in einem Ausmaß von 50 vH des Marktwertes der betreffenden Immobilie, falls diese Veranlagungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 9, im Kreditrisiko-Standardansatz mit einem Gewicht von höchstens 50 vH angesetzt würden; dies gilt in gleicher Weise für Immobilienleasinggeschäfte, die Büro- und sonstige Geschäftsräumlichkeiten betreffen, solange der Leasingnehmer seine Kaufoption nicht ausgeübt hat und sich die betreffende Immobilie im Eigentum des Leasinggebers befindet;
      18. Litera r
        Beteiligungen an Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Ausmaß von bis zu höchstens 40 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts;
    2. Ziffer 2
      Gewicht 20 vH:
      1. Litera a
        Veranlagungen bei oder mit Haftung von regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, soweit sie gemäß Paragraph 22 a, mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden;
      2. Litera b
        Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit von ein bis drei Jahren, insoweit diese keine Eigenmittel darstellen;
      3. Litera c
        Veranlagungen bei anerkannten Clearingstellen;
      4. Litera d
        Veranlagungen bei einem Träger einer anerkannten Börse;
      5. Litera e
        mit Bewilligung der FMA andere als auf Veranlagungen gegebene Garantien, die auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;
      6. Litera f
        Veranlagungen bei Zentralregierungen und Zentralbanken, die auf die nationale Währung des betreffenden Staates lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind, und die gemäß Paragraph 22 a, mit einem Gewicht von 20 bis 100 vH angesetzt würden;
    3. Ziffer 3
      Gewicht 50 vH:
      1. Litera a
        Veranlagungen bei Instituten mit einer Laufzeit ab drei Jahren, sofern diese Veranlagungen keine Eigenmittel darstellen und durch Schuldtitel verbrieft sind, die
        1. Sub-Litera, a, a
          entweder an einem geregelten Markt gehandelt werden und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder
        2. Sub-Litera, b, b
          von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Instituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurden;
      2. Litera b
        Veranlagungen in außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Ziffer 3 und Ziffer 4, der Anlage 1 zu Paragraph 22,, sofern diese nicht gemäß Ziffer eins, Litera h, mit 0 vH zu gewichten sind;“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 27, werden folgende Absatz 3 a bis 3 d eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die Anwendung von niedrigeren als den in Absatz 3, angeführten Gewichten bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken setzt die Erfüllung der in Paragraph 22 g und Paragraph 22 h, näher bestimmten Voraussetzungen und Mindestanforderungen voraus.
  2. Absatz 3 b,Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, zur Kreditrisikominderung an, so kann es, vorbehaltlich Absatz 9 a und 9 b, an Stelle der nach Absatz 3, anzusetzenden Gewichte bei der Berechnung des Wertes dieser Veranlagungen den vollständig angepassten Forderungswert der entsprechenden Veranlagungen ansetzen, wenn dies durchgängig für alle Großveranlagungen erfolgt.
  3. Absatz 3 c,Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, anwenden, können an Stelle der nach Absatz 3, anzusetzenden Gewichte für die Berechnung des Wertes der Veranlagungen die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf ihr Kreditrisiko gemäß dem auf internen Ratings basierenden Ansatz unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Diese Methode wird jeweils für eine gesamte Forderungsklasse durchgängig angewendet;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut führt eine gesonderte Schätzung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten des Kreditinstituts auf sein Kreditrisiko für den erwarteten Ausfall durch.
  4. Absatz 3 d,Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den in Absatz 3 b, oder 3c geregelten Verfahren berücksichtigt, so ist der abgesicherte Teil einer Veranlagung als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden zu behandeln; dies schließt jedoch die Anwendung von Absatz 4 und 4 a nicht aus.“

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 27, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Absatz 4, Ziffer eins bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen beim Bund, bei den Ländern und Gemeinden sowie bei Zentralregierungen, denen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 7, ein Gewicht von nicht mehr als 100 vH zugeordnet würde, findet Absatz 4, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 27, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Eine Veranlagung kann unbeschadet Absatz 3 b, 4 und 4 a einem Dritten zugerechnet werden, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      dieser Dritte ausdrücklich, bedingungslos und unmittelbar für die Veranlagung haftet und folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. Litera a
        auf Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut steht fest, dass dessen Bonität nicht schlechter ist als die des primär Verpflichteten;
      2. Litera b
        falls die Garantie auf eine andere Währung lautet als die Veranlagung, wird der Betrag der Veranlagung, die durch diese Garantie abgesichert wird und auf Basis von Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 5, in der Verordnung der FMA nach den Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung näher bestimmt wird, ermittelt;
      3. Litera c
        bei einer Differenz zwischen der Laufzeit der Veranlagung und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeiteninkongruenzen, die auf Basis von Paragraph 22 g, Absatz 9, Ziffer 4, in der Verordnung der FMA näher bestimmt werden, verfahren;
      4. Litera d
        eine partielle Absicherung kann bei Anwendung kreditrisikomindernder Techniken gemäß Paragraph 22 g, Absatz 3, anerkannt werden;
    2. Ziffer 2
      diese Veranlagung durch von diesem Dritten ausgegebene Wertpapiere besichert wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:
      1. Litera a
        die als Sicherheit dienenden Wertpapiere werden zum Marktpreis bewertet;
      2. Litera b
        die als Sicherheit dienenden Wertpapiere sind an einer anerkannten Börse (Paragraph 2, Ziffer 32,) notiert und werden regelmäßig tatsächlich gehandelt;
      3. Litera c
        der Marktwert dieser Wertpapiere überschreitet den Wert der Veranlagung bei Aktien um 150 vH, bei anderen Wertpapieren um 100 vH und bei Schuldverschreibungen von Instituten oder von nicht in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Gebietskörperschaften oder von multilateralen Entwicklungsbanken um 50 vH;
      4. Litera d
        die Laufzeit der Sicherheit entspricht zumindest der Veranlagungslaufzeit;
      5. Litera e
        die als Sicherheit dienenden Wertpapiere dürfen nicht Bestandteil der Eigenmittel des kreditgewährenden Instituts oder der Kreditinstitutsgruppe sein.
    Für die Zwecke von Absatz 3 und der Ziffer eins, dieses Absatzes umfasst der Begriff „Haftung“ auch die gemäß Paragraph 22 h, anerkannten Kreditderivate außer der synthetischen Unternehmensanleihe Credit Linked Note (CLN).“

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 27, Absatz 8, wird der Begriff „Großveranlagung“ jeweils durch den Begriff „Veranlagung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 27, werden folgende Absatz 9 a und 9 b eingefügt:

  1. Absatz 9 a,(9a) Beabsichtigt ein Kreditinstitut Absatz 3 b, oder 3c anzuwenden, so hat es der FMA in Hinblick auf die Effektivität dieser Verfahren anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeiteninkongruenzen zwischen Veranlagungen und Besicherungen für Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergeben;
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften und Verfahren zur Steuerung des Konzentrationsrisikos, das sich aus der Anwendung von kreditrisikomindernden Techniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken aus den Großveranlagungen eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe ergibt;
    3. Ziffer 3
      die Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Krisentest darauf hindeutet, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als im Rahmen der Absatz 3 b, oder 3c berücksichtigt wurde;
    4. Ziffer 4
      die Eignung der Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung der Forderungsbeträge gemäß Absatz 3 c,, sofern hierfür nicht bereits eine Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, vorliegt.
  2. Absatz 9 b,Wendet ein Kreditinstitut Absatz 3 b, oder 3c an, so hat es auch Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind, angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat mit Verordnung die Kriterien für die Angemessenheit der Krisentests festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, ob ein Kreditinstitut den Kreditrisiko-Standardansatz oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwendet. Sollte ein solcher Krisentest bei einer Sicherheitenart einen geringeren Veräußerungswert als den gemäß Absatz 3 b, oder 3c angesetzten belegen, so ist der im Rahmen der Überwachung der Großveranlagungsgrenzen anerkennungsfähige Wert der Sicherheit unverzüglich entsprechend herabzusetzen.“

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 27, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 27, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,(11) Bei Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, deren Positionen gemäß Paragraph 22 a, unbesichert mit einem Gewicht von 20 vH angesetzt würden, sind Absatz 6 und 7 nicht anzuwenden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Überwachung der Großveranlagungen der österreichischen Zweigstelle erfolgt durch die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Kreditinstitutes,
    2. Ziffer 2
      die Vorschriften über die Begrenzung und Überwachung der Großkredite im Sitzstaat der Hauptniederlassung sind den Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG zumindest gleichwertig und
    3. Ziffer 3
      einer Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstituts würde in dem betreffenden Sitzstaat eine vergleichbare Behandlung zuteil.“

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Kreditinstitut darf an anderen Unternehmen, die weder
    1. Ziffer eins
      eines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
    2. Ziffer 2
      Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in Bezug auf diese darstellt,
    3. Ziffer 3
      noch Unternehmen der Vertragsversicherung oder Rückversicherungsunternehmen sind,
    keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 117, Der Einleitungsteil zu Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

„Nicht zur Berechnung der in den Absatz eins und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes befinden und die“

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen ist dabei die konsolidierte Finanzlage maßgeblich. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
  2. Absatz 6,Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen den Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis 4 nicht nachkommen.
  3. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5 und 6 haben im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins bis 4 auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diesen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins und 2 nachgeordnet sind.
  4. Absatz 8,Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10 und die Abzugsposten gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c und 4 d bleiben zum Zwecke der Ermittlung der Buchwerte von qualifizierten Beteiligungen gemäß Absatz eins und 2 und der anrechenbaren Eigenmittel bei der Überschreitung von Beteiligungsgrenzen gemäß Absatz 4, außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 119, Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Übergeordnete Kreditinstitute können für Zwecke der Paragraphen 24 bis 24 b die Ordnungsnormen des römisch fünf. Abschnitts, ausgenommen Paragraph 28,, anstatt auf der Grundlage der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraphen 43 bis 59 auf Buchwerte anwenden, die gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, die nach Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.9.2002, Seite 1, übernommen wurden, wenn diese übergeordneten Kreditinstitute nach Paragraph 245 a, HGB einen solchen Abschluss erstellen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, hat das übergeordnete Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank spätestens drei Monate vor Beginn des betroffenen Geschäftsjahres mitzuteilen. Das Wahlrecht nach Absatz eins, kann nur einheitlich für die Zwecke der Paragraphen 24, bis 24b und für alle nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung konsolidierten inländischen Kreditinstitute ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechtes nach Absatz eins, bindet für drei auf einander folgende Geschäftsjahre.
  3. Absatz 3,Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins und hybrides Kapital gemäß Paragraph 24, Absatz 2, werden auch dann nach den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 13, und 14 angerechnet, wenn diese nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Schulden auszuweisen sind. Eigenmittelbestandteile gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, (stille Reserven nach Paragraph 57, Absatz eins,) und Ziffer 7, (Neubewertungsreserven gemäß Paragraph 23, Absatz 9,) sind nicht anzurechnen. Paragraph 23, Absatz 11, (Wechselkursumrechnung) ist nicht anzuwenden. Als Berichtswährung im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt der Euro. Rücklagen aus der direkten Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Eigenkapital gelten als offene Rücklagen nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2,, soweit in Absatz 4, keine abweichende Behandlung vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Die Eigenmittel im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Gewinne und Verluste aus dem wahlweisen Ansatz eigener Schulden zum beizulegenden Zeitwert werden nicht berücksichtigt, soweit diese auf die Veränderung der eigenen Bonität zurückzuführen sind und die zugrunde liegende Schuld nicht ausgebucht wurde.
    2. Ziffer 2
      Weist die Rücklage aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar. Die anrechenbaren Eigenmittel gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 10, vermindern sich um den Betrag einer erfolgsneutral erfassten Wertaufholung.
    3. Ziffer 3
      Rücklagen aus der direkten Erfassung von Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten im Eigenkapital zählen nicht zu den Eigenmitteln; ist der Saldo aus diesen Wertänderungen negativ, verringert dieser nicht die Rücklagen. Steht die direkte Erfassung im Eigenkapital mit einer Sicherung von Zahlungsströmen aus zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang, dann sind die Rücklagen für Sicherungsinstrumente wie Rücklagen aus zur Veräußerung stehenden Finanzinstrumenten zu behandeln.
    4. Ziffer 4
      Soweit aus Immobilien, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards als Finanzinvestitionen gehalten werden, insgesamt ein Gewinn aus dem wahlweisen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert entsteht, ist der Gewinn nach Abzug latenter Steuern zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
    5. Ziffer 5
      Weist die Rücklage aus dem wahlweisen Ansatz von beizulegenden Zeitwerten im Sachanlagevermögen insgesamt einen Gewinn aus, ist dieser Gewinn zu 70 vH als Eigenmittelbestandteil unter Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, anrechenbar.
  5. Absatz 5,Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Übereinstimmung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit den anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsstandards zu prüfen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Anwendung der Absatz 3 bis 4 festzulegen, soweit diese
    1. Ziffer eins
      erforderlich sind um die Vergleichbarkeit der Berechnungen auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten und
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der Erfassung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert oder anderen grundlegenden Änderungen der Realisations- und Erfassungsbestimmungen, mit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen oder Unternehmenszusammenschlüssen, mit dem grundlegenden Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung oder mit Vereinfachungen in den Rechnungslegungsbestimmungen für bestimmte Arten von Unternehmen stehen.“

Novellierungsanordnung 120, Paragraph 30, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland
    1. Ziffer eins
      mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,
    3. Ziffer 3
      das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
    4. Ziffer 4
      das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,
    5. Ziffer 5
      tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,
    6. Ziffer 6
      auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    7. Ziffer 7
      mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.
    Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Artikel 2, der Richtlinie 2006/48/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.
  2. Absatz 2,Ergänzend zu Absatz eins, liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder eine EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
    1. Ziffer eins
      dieser Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 7),
    2. Ziffer 2
      der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut in Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Mutterfinanz-Holdinggesellschaft oder EWR-Mutterfinanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.“

Novellierungsanordnung 121, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
    1. Ziffer eins
      Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;
    2. Ziffer 2
      die Mutterfinanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.“

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 30, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Institute der Kreditinstitutsgruppe haben angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten und dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne der Paragraphen 39 und 39 a und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen. Ferner haben Unternehmen, an denen ein Kreditinstitut beteiligt ist, Auskünfte über jene Beteiligungen zu erteilen, die zur Feststellung der Konsolidierungspflicht des übergeordneten Kreditinstitutes in Bezug auf indirekte Beteiligungen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 123, Im Einleitungssatz des Paragraph 30, Absatz 9 a, wird die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 30, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,(10) Unterlagen und Auskünfte gemäß Absatz 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:
    1. Ziffer eins
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung,
    2. Ziffer 2
      außerbilanzmäßige Geschäfte,
    3. Ziffer 3
      Derivate,
    4. Ziffer 4
      Eigenmittel,
    5. Ziffer 5
      Großveranlagungen und Großkredite,
    6. Ziffer 6
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29,,
    7. Ziffer 7
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht,
    8. Ziffer 8
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland,
    9. Ziffer 9
      Devisenpositionen,
    10. Ziffer 10
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen,
    11. Ziffer 11
      Unternehmenssteuerung (Paragraph 39,),
    12. Ziffer 12
      kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung und
    13. Ziffer 13
      Offenlegungspflichten.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 39, Absatz eins bis Absatz 2 a, lauten:

  1. Absatz eins,(1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß Paragraph 39 a, zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
  3. Absatz 2 a,Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in Paragraph 70, Absatz eins, genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; Paragraph 71, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 39, werden folgende Absatz 2 b und 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 b,(2b) Die Verfahren gemäß Absatz 2, haben insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Kreditrisiko (Paragraph 2, Ziffer 57,),
    2. Ziffer 2
      das Konzentrationsrisiko (Paragraph 2, Ziffer 57 b,),
    3. Ziffer 3
      die Risikoarten des Handelsbuchs (Paragraph 22 o, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, so weit nicht in Ziffer 3, erfasst,
    5. Ziffer 5
      das operationelle Risiko (Paragraph 2, Ziffer 57 d,),
    6. Ziffer 6
      das Verbriefungsrisiko (Paragraph 2, Ziffer 57 c,),
    7. Ziffer 7
      das Liquiditätsrisiko (Paragraph 25,),
    8. Ziffer 8
      das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden,
    9. Ziffer 9
      das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken (Paragraph 2, Ziffer 57 a,) und
    10. Ziffer 10
      die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen.
  2. Absatz 2 c,Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Absatz 2, haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.“

Novellierungsanordnung 127, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Kreditinstitute, die Paragraph 22 o, anwenden, haben sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Risikopositionen des Handelsbuches jederzeit ermittelt werden können,
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung interner Modelle die Dokumentation nachvollziehbar aufbereitet ist und die Erprobung von Testfällen zulässt und
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der Ermittlung der Risikopositionen des Handelsbuches durch den Bankprüfer und durch Prüfer gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, jederzeit möglich ist.“

Novellierungsanordnung 128, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut kommt der Verpflichtung nach Absatz eins, ausschließlich auf konsolidierter Basis nach. Ist der Kreditinstitutsgruppe eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland übergeordnet, so ist die konsolidierte Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft maßgeblich.
  4. Absatz 4,Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von Paragraph 30, Absatz eins und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Absatz eins und 2 nicht anwenden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.

Novellierungsanordnung 129, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;“

Novellierungsanordnung 130, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 o, anwenden,
    1. Litera a
      die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. Litera b
      die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 n, Absatz 4,;
    3. Litera c
      das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 o, Absatz 3,;
    4. Litera d
      die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 7,;“

Novellierungsanordnung 131, In Paragraph 42, Absatz 4, werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 39 a,;
  2. Ziffer 6
    mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.“

Novellierungsanordnung 132, Paragraph 44, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 133, Der Einleitungssatz zu Paragraph 44, Absatz 4, lautet:

„Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß Paragraph 63, Absatz 7, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“

Novellierungsanordnung 134, Im Paragraph 44, Absatz 5, wird die Wortgruppe „auf elektronischen Datenträgern“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, In Paragraph 44, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die elektronischen Übermittlungen gemäß Absatz eins und 5 bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.“

Novellierungsanordnung 135a, Dem Paragraph 60, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Das Kreditinstitut hat dem Bankprüfer die Prüfungspläne und Prüfungsberichte der internen Revision zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 135b, Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraphen 271 und 271 a HGB vorliegen, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß Paragraph 92, Absatz 7, ist Paragraph 271, Absatz eins, HGB nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 135c, Paragraph 62, Ziffer 12 und 13 lauten:

  1. Ziffer 12
    der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Ziffer 3 bis 6, 8 bis 11, 14, 15 und 17 nicht Bankprüfer sein darf;
  2. Ziffer 13
    der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Ziffer 3 bis 12 und 14 bis 17 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Ziffer 3, oder Ziffer 4, erfüllt;“

Novellierungsanordnung 135d, Dem Paragraph 62, werden folgende Ziffer 16 und 17 angefügt:

  1. Ziffer 16
    der Bankprüfer über keine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes – A-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, verfügt oder wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, A-QSG geführt haben und diese Mängel nicht nachweislich beseitigt wurden;
  2. Ziffer 17
    der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren seine Berichtspflichten gemäß Paragraph 63, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB verletzt hat; dies gilt in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen;“

Novellierungsanordnung 135e, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 135f, Paragraph 63, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die
    1. Ziffer eins
      eine Berichtspflicht nach Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
    2. Ziffer 2
      die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
    3. Ziffer 3
      eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
    4. Ziffer 4
      wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
    5. Ziffer 5
      wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig
    erkennen lassen, oder hat er begründete Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet Paragraph 273, Absatz 2, UGB mit Erläuterungen unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich zu berichten. Stellt der Bankprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der Risikolage oder der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Bankprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Bankprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.“

Novellierungsanordnung 136, In Paragraph 63, Absatz 4, wird folgende Ziffer 2 b, eingefügt:

  1. Ziffer 2 b
    die Beachtung des Paragraph 39 a,;“

Novellierungsanordnung 137, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 lauten:

  1. Ziffer 5
    die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;
  2. Ziffer 6
    bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 o, anwenden,
    1. Litera a
      die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
    2. Litera b
      die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 n, Absatz 4,;
    3. Litera c
      das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 o, Absatz 3,;
    4. Litera d
      die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 7,;“

Novellierungsanordnung 138, Im Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 6, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7 und 8 werden angefügt:

  1. Ziffer 7
    die Beachtung der Paragraphen 26 und 26 a;
  2. Ziffer 8
    bemerkenswerte Kredite, insbesondere
    1. Litera a
      Kredite an natürliche oder juristische Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten,
    2. Litera b
      Kredite an Unternehmen, an denen das Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung hält,
    3. Litera c
      Organkredite,
    4. Litera d
      Kredite, bei denen besondere Umstände nach der Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder in einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen.“

Novellierungsanordnung 138a, Paragraph 63 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der gemäß Paragraph 61, bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.“

Novellierungsanordnung 139, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente.“

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 65, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigstelle für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“

Novellierungsanordnung 141, Paragraph 65, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung der FMA mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen.“

Novellierungsanordnung 142, Paragraph 69, erhält die Bezeichnung „§ 69. (1)“.

Novellierungsanordnung 143, In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortgruppe „Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 144, In Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Artikel eins, Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch die Wortgruppe „Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 145, Dem Paragraph 69, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins und 2 und Paragraph 39 a,, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 39, Absatz 2 b, angeführten Risiken, zu überwachen.
  2. Absatz 3,Die von der FMA durchgeführte Überprüfung und Bewertung hat auch das Zinsänderungsrisiko zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.“

Novellierungsanordnung 146, Paragraph 69 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für jeden Kostenpflichtigen nach Absatz eins, ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer eins, ist das in der Meldung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis. Für Kostenpflichtige nach Absatz eins, Ziffer 2, ist die Kostenzahl das Ergebnis folgender Rechenschritte:
    1. Ziffer eins
      Die Summe der nach Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 4, auszuweisenden Aktivposten ist mit einem Gewicht von 50 vH zu versehen;
    2. Ziffer 2
      für den gewichteten Betrag nach Ziffer eins, ist das fiktive Mindesteigenmittelerfordernis von 8 vH zu errechnen;
    3. Ziffer 3
      5 vH des fiktiven Mindesteigenmittelerfordernisses nach Ziffer 2, sind die Kostenzahl.“

Novellierungsanordnung 147, Nach Paragraph 69 a, wird folgender Paragraph 69 b, eingefügt:

Paragraph 69 b,

Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

  1. Ziffer eins
    Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
  2. Ziffer 2
    die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
  3. Ziffer 3
    die Ausübung der in den Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG eröffneten Wahlrechte;
  4. Ziffer 4
    die allgemeinen Kriterien und Methoden der Überprüfung und Bewertung des Risikomanagements und der Risikoabdeckung eines Kreditinstitutes gemäß Paragraph 39 a,;
  5. Ziffer 5
    unter Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG;
  6. Ziffer 6
    eine Liste der anerkannten Rating-Agenturen;
  7. Ziffer 7
    eine Liste der Länder und Gemeinden, deren Verbindlichkeiten ein Gewicht von 0 vH erhalten.“

Novellierungsanordnung 148, In Paragraph 70, Absatz eins, wird im Einleitungsteil der Verweis „(Paragraph 69, Ziffer eins und 2)“ durch den Verweis „(Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 149, Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (Paragraph 2, Ziffer 57 e,) und Kreditrisiken (Paragraph 2, Ziffer 57,) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;“

Novellierungsanordnung 150, Nach Paragraph 70, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Führt die Verletzung dieses Bundesgesetzes zu einer nicht angemessenen Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe (Paragraphen 39 und 39 a) und ist eine kurzfristige angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken aus dieser Forderung nicht zu erwarten, hat die FMA unbeschadet anderer Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe in Hinblick auf bestimmte Forderungen ein Mindesteigenmittelerfordernis bis zu einem Höchstausmaß von 150 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, vorzuschreiben. Die FMA hat zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz dann vorzuschreiben, wenn nicht andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere ein Auftrag gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, ausreichen, um eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken und den gesetzlichen Zustand herzustellen. Sofern die FMA zunächst gemäß Absatz 4, Ziffer eins, vorgeht, kann sie bei Erfolglosigkeit dieses Auftrags unmittelbar zusätzliche Eigenmittel nach diesem Absatz vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 151, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel durch Tilgungs- und Zinszahlungen auf das kurzfristige nachrangige Kapital unter 120 vH des Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins,;“

Novellierungsanordnung 152, In Paragraph 73, Absatz eins, werden folgende Ziffer 16 bis 19 angefügt:

  1. Ziffer 16
    die beabsichtigte Verwendung der Standardmethode gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 3,;
  2. Ziffer 17
    die beabsichtigte Kombination eines Basisindikatoransatzes mit einem Standardansatz gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2, samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, zur Gänze nach dem Standardansatz berechnet;
  3. Ziffer 18
    die beabsichtigte Kombination des fortgeschrittenen Messansatzes mit einem anderen Ansatz gemäß Paragraph 22 m, Absatz eins, samt der Angabe von Gründen für die kombinierte Verwendung der beiden Ansätze und dem Zeitplan, gemäß dem das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe das Mindesteigenmittelerfordernis aus dem operationellen Risiko gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, für alle Geschäfte mit Ausnahme eines unwesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit nach dem fortgeschrittenen Messansatz berechnet;
  4. Ziffer 19
    die Anzeigen gemäß Paragraph 27, Absatz 9 a, unter Beifügung der maßgeblichen Unterlagen.“

Novellierungsanordnung 153, Paragraph 73, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      Die Kriterien für die Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch sowie die Änderung dieser Kriterien;
    2. Ziffer 2
      das Modell oder die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das Warenpositionsrisiko und das Fremdwährungsrisiko gemäß Paragraph 22 o, Absatz 4,; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 154, In Paragraph 73, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,(4a) Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva; die FMA hat den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission regelmäßig über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere über die Methoden der Bewertung der Liquidität der Emission und der Bonität des Emittenten, zu unterrichten;
    2. Ziffer 2
      die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises;
    3. Ziffer 3
      das Modell beziehungsweise die Modelle zur Bewertung von Optionen und zur Bestimmung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) für die Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 7,; insbesondere ist auch die Vorgehensweise bei der Festlegung der Volatilitäten und sonstigen Parametern anzuzeigen;“

Novellierungsanordnung 155, In Paragraph 73, Absatz 5, wird das Wort „Wertpapier-Handelsbuches“ durch das Wort „Handelsbuches“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 156, Paragraph 73, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 157, Paragraph 74, lautet:

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 7, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat
    1. Ziffer eins
      der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, zu erstellen;
    2. Ziffer 2
      der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 39 und 39 a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.
    Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Paragraphen 22 bis 22 q, 23 bis 25, 27 und 29 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Absatz 2, auch auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß Paragraph 27, Absatz 2, berechnet, als auch nach Anwendung der in Paragraph 27, Absatz 3, genannten Gewichtungen, sowie bei den Gruppen verbundener Kunden und Anwendung der Zurechnungswahlrechte des Paragraph 27, Absatz 5, die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 12, in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in Paragraph 22 o, Absatz 5, festgelegten Gliederung dieser Positionen;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;
    4. Ziffer 4
      Informationen zum Handelsbuch gemäß Paragraph 22 n,
    Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Ziffer eins, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des Paragraph 30, sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  8. Absatz 8,Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 158, Paragraph 75, lautet:

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Jedes Kreditinstitut, dessen Forderungen gemäß Ziffer eins, unter Abzug von kurzfristigen Interbankforderungen gegenüber einem Schuldner den Betrag von insgesamt mindestens 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert erreichen, hat der Oesterreichischen Nationalbank monatlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der ungewichteten Forderungen in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie deren Forderungswert gegenüber dem Schuldner aus Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 12 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, sowie gegenüber diesem bestehende titrierte Forderungen;
    2. Ziffer 2
      den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation des Schuldners erforderliche Angaben;
    3. Ziffer 3
      die Höhe und den Forderungswert der sonstigen Forderungen gegenüber dem Schuldner in Form von Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu Paragraph 22 und Derivaten gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22 und die auszuweisenden Anteilsrechte am Schuldner;
    4. Ziffer 4
      den gewählten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittel für das Kreditrisiko sowie je nach verwendetem Ansatz das Ratingsystem, die Bonitätsklasse, die vom Kreditinstitut gebildeten gewichteten Forderungsbeträge, den erwarteten Verlust aus den Forderungen nach Ziffer eins und 3, den Wert der Sicherheiten, die Höhe der Einzelwertberichtigung, die Ausfallwahrscheinlichkeit und überfällige Forderungen;
    5. Ziffer 5
      die Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Absatz 4 a,, der der Schuldner angehört; hierbei können Gruppen gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins,, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, außer Betracht bleiben; der Umfang der Gruppe ist für Zwecke der Großkreditmeldung gemäß Verordnung der FMA nach Absatz 6, festzulegen und kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Instituts sind, weiters kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.
  2. Absatz 2,Auf Finanzinstitute ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht gemäß Ziffer 3 und hinsichtlich der Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie gemäß Ziffer 5, entfällt und die Meldung gemäß Ziffer 4, nur die Positionen Wert der Sicherheiten, Höhe der Einzelwertberichtigung, Bonitätsklasse und Ratingsystem beinhaltet.
  3. Absatz 3,Auf Unternehmen der Vertragsversicherung ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie im Rahmen der Meldungen gemäß Ziffer eins, nur Einmalkredite, Kreditrahmen, Promessen und titrierte Forderungen zu melden haben und keine Meldepflicht gemäß Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, besteht.
  4. Absatz 4,Die internen Grundsätze und Regelungen für die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu meldenden Daten sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und sodann bei jeder Änderung bekannt zu geben. Änderungen der Identifikationsdaten des Schuldners (Absatz eins, Ziffer 2,) und der Zusammensetzung der Gruppe verbundener Kunden (Absatz eins, Ziffer 5,) sind der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich zu melden; sofern dies für die Zwecke der Großkreditevidenz erforderlich ist, sind auf Verlangen der Oesterreichischen Nationalbank weitere Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Absatz eins und im Rahmen der reziproken Anwendung von Absatz 8, von der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
    1. Ziffer eins
      eines Kredit- oder Finanzinstitutes,
    2. Ziffer 2
      eines Unternehmens der Vertragsversicherung,
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,
    4. Ziffer 4
      der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,
    5. Ziffer 5
      der bestellten Bankprüfer und
    6. Ziffer 6
      der Sicherungseinrichtungen
    hat die Oesterreichische Nationalbank diesen die Angaben über einen Schuldner gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, gemeldeten Forderungen gegenüber einem Schuldner ohne Berücksichtigung der Derivate gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, sowie die Anzahl von dessen im Rahmen der Großkreditevidenz meldenden Gläubigern bekannt zu geben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins bis 6 diese Daten auch für Gruppen von Schuldnern, die eine Gruppe verbundener Kunden gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bilden, mitzuteilen. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Ziffer eins und 2 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten.
  6. Absatz 6,Die FMA hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Absatz eins, maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Die FMA kann der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Auskünfte im Sinne des Absatz 5, unter der Voraussetzung erteilen, dass
    1. Ziffer eins
      auch in diesem Mitgliedstaat eine vergleichbare Großkreditevidenz geführt wird;
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass der betreffende Mitgliedstaat der FMA Auskünfte im gleichen Umfang erteilt;
    3. Ziffer 3
      die Daten nur für bankaufsichtliche Zwecke verwendet werden und
    4. Ziffer 4
      die erteilten Auskünfte dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 44, der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen.
    Die Weiterleitung dieser Auskünfte kann auch über die Europäische Zentralbank erfolgen. Die FMA kann die Oesterreichische Nationalbank mit der Erteilung solcher Auskünfte beauftragen.
  8. Absatz 8,Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Absatz 5, Ziffer eins bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Absatz 5, genannten Abfrageberechtigten vergleichbar sind, beschränkt ist und der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung. In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.
  9. Absatz 9,Die Meldungen nach Absatz eins und die Anzeigen nach Absatz 4, erster Satz sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 159, Paragraph 77, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind
    1. Ziffer eins
      Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Aktiv- und Passivposten sowie Positionen der Ertragsrechnung;
    5. Ziffer 5
      außerbilanzmäßige Geschäfte;
    6. Ziffer 6
      Derivate;
    7. Ziffer 7
      Positionen, die in die Konsolidierung eines Kurs-, Liquiditäts-, Zinsänderungs- oder Wertpapierrisikos einfließen;
    8. Ziffer 8
      Solvabilität und Eigenmittel;
    9. Ziffer 9
      Liquidität;
    10. Ziffer 10
      Devisenpositionen;
    11. Ziffer 11
      Großveranlagungen;
    12. Ziffer 12
      qualifizierte Beteiligungen gemäß Paragraph 29,;
    13. Ziffer 13
      Konsolidierung;
    14. Ziffer 14
      Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht;
    15. Ziffer 15
      Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 4;
    16. Ziffer 16
      Großkreditevidenz und vergleichbare Einrichtungen im Ausland;
    17. Ziffer 17
      Einlagensicherung und Anlegerentschädigung;
    18. Ziffer 18
      Maßnahmen gemäß Paragraph 70, Absatz 2,, den Eintritt von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Geschäftsaufsicht, Konkurs und Abwicklung;
    19. Ziffer 19
      Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 39, der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Absatz 5, genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind;
    20. Ziffer 20
      Auskünfte, die gemäß Absatz 2, oder gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 77 a, erteilt wurden.“

Novellierungsanordnung 160, Paragraph 77, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Absatz 4, ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an
    1. Ziffer eins
      zuständige Behörden von Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 39, der Richtlinie 2006/48/EG ein Abkommen geschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.
    Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Ziffer eins bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Artikel 44, Absatz 2 und Artikel 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Ziffer 2 und 3 muss im Sinne des Artikel 46, der Richtlinie 2006/48/EG, unter der Bedingung eines mit Artikel 44, Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Absatz 4, Ziffer 19, nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.“

Novellierungsanordnung 161, In Paragraph 77, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,(6a) In Krisensituationen, die Auswirkung auf die Finanzmarktstabilität oder die Stabilität eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe haben, und bei Gefahr im Verzug kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen; in diesen Fällen hat sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 162, In Paragraph 77, Absatz 7, wird der Verweis „"Art". 30 Absatz eins, der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „"Art". 44 Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 163, In Paragraph 77, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die FMA hat als zentral zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 21 g, die zuständigen Behörden und Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe der von ihr beaufsichtigten Gruppe die Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen diese Gruppe tätig ist, gefährden könnte.“

Novellierungsanordnung 164, Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen kann insbesondere die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Sinne von Artikel 131, der Richtlinie 2006/48/EG an die zentral zuständige Aufsichtsbehörde sowie Verfahren der Zusammenarbeit, insbesondere gemäß Paragraph 21 g,, geregelt werden.“

Novellierungsanordnung 165, In Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis „"Art". 30 Absatz 3, der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „"Art". 46 der Richtlinie 2006/48/EG“ und der Verweis „"Art". 30 Absatz eins, der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „"Art". 44 Absatz eins, der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 166, In Paragraph 77 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „"Art". 28, 30 Absatz 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG“ durch die Wortfolge „"Art". 42, 44 Absatz 2 und den Artikel 139 bis 142 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 167, In Paragraph 77 a, Absatz 4, wird der Verweis „"Art". 25 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „"Art". 39 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 168, In Paragraph 78, Absatz eins, wird die Wortfolge „im Hinblick auf Paragraph 69, letzter Halbsatz“ durch die Wortfolge „im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz eins, letzter Halbsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 169, Paragraph 79, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Alle Anzeigen gemäß Paragraph 20 und Paragraph 73,, Unterlagen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 5 und Meldungen gemäß Paragraph 74, sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat diesbezüglich für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen. Eine statistische Auswertung dieser Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 169a, In Paragraph 81, Absatz 3, wird nach der Wortgruppe „gemäß den Artikel 4, ff der Richtlinie 2000/12/EG“ die Wortgruppe „oder den Artikel 6, ff der Richtlinie 2006/48/EG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 170, In Paragraph 83, Absatz 5, wird der Verweis „"Art". 11 der Richtlinie 2000/12/EG“ durch den Verweis „"Art". 14 der Richtlinie 2006/48/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 171, Paragraph 93 a, Absatz eins, sechster Satz lautet:

„Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 0,93 vH der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2,, zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für die Positionen des Handelsbuchs gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 6 bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 o, anwenden, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 93, Absatz 7, und 7a.“

Novellierungsanordnung 172, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Anzeige der Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG gemäß Paragraph 10, Absatz 6, an die FMA unterlässt;“

Novellierungsanordnung 173, In Paragraph 98, Absatz 2, wird folgende Ziffer 11, eingefügt:

  1. Ziffer 11
    die in den Paragraphen 21 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 c Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 d Absatz 3, Ziffer eins und 2, 21 e Absatz 4, Ziffer eins und 2, 21 f Absatz 7, Ziffer eins und 2, 22 o Absatz 4, 22 q, Absatz 3,, und 73 Absatz 4 und 4 a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;“

Novellierungsanordnung 173a, Paragraph 99, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß Paragraph 63, Absatz 3, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;“

Novellierungsanordnung 173b, Der Schlussteil von Paragraph 99, lautet:

„begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Falle der Ziffer 10, jedoch mit bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 174, Nach Paragraph 103 d, wird folgender Paragraph 103 e, eingefügt:

Paragraph 103 e,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraphen 21 a, 21 c bis 21 g):
    Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraphen 21 a, 21 c bis 21 f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 21 a, Absatz eins,):
    Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 21 a, anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 erfüllt sind;
    2. Litera b
      es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind;
    3. Litera c
      es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 8, erfüllt sind.
    Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß Paragraph 21 a,, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3,):
    Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Paragraph 21 a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4,):
    Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die Paragraph 22 b, Absatz 8, anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraph 21 b,):
    Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß Paragraph 21 b, durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 22, Absatz eins,):
    1. Litera a
      Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. Sub-Litera, a, a
        vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
      2. Sub-Litera, b, b
        vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      3. Sub-Litera, c, c
        vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,
      wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat;
    2. Litera b
      Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. Sub-Litera, a, a
        vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      2. Sub-Litera, b, b
        vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mindestens 80 vH,
      wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 zu erfolgen hat.
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 22, Absatz 2,):
    Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anwenden, wobei
    1. Litera a
      das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;
    2. Litera b
      die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;
    3. Litera c
      Paragraph 22 c bis Paragraph 22 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    4. Litera d
      Paragraph 22 g und Paragraph 22 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    5. Litera e
      die Paragraphen 22 n bis 22 q in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    6. Litera f
      Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    7. Litera g
      Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anzuwenden ist;
    8. Litera h
      Paragraph 39 und Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    9. Litera i
      Verweise auf Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, als Verweise auf Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gelten;
    10. Litera j
      die Paragraphen 23, 24, 69, Absatz 2 und 3 und 70 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden.
    Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 bis Ziffer 21 und Paragraph 2, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden. Die in den Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 22 a bis 22 p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,.
  8. Ziffer 8
    (zu Paragraph 22, Absatz 3,):
    Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Ziffer 15, angezeigt wurde.
  9. Ziffer 9
    (zu Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 10,):
    Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 22 h, Absatz 7, entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.
  10. Ziffer 10
    (zu Paragraph 22 b, Absatz 8,):
    Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
  11. Ziffer 11
    (zu Paragraph 22 b, Absatz 9,):
    Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als
    1. Litera a
      sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
    2. Litera b
      diese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
  12. Ziffer 12
    (zu Paragraph 22 p,):
    Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß Paragraph 22 p, verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, verwenden.
  13. Ziffer 13
    (zu Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,):
    Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer eins bis 7,
  14. Ziffer 14
    (zu Paragraph 27, Absatz 3,):
    Bis zum 31. Dezember 2007 sind Großveranlagungen bei Kreditinstituten ungeachtet ihrer Laufzeit mit einem Gewicht von 20 vH anzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2011 kann für die Zwecke von Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, Litera q, zweiter Halbsatz 100 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie anerkannt werden.
  15. Ziffer 15
    (zu Paragraph 29 a,):
    Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.
  16. Ziffer 15 a
    (zu Paragraph 62, Ziffer 15 a,):
    Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist Paragraph 62, Ziffer 15 a, erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.
  17. Ziffer 16
    (zu Paragraph 74,):
    Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Ziffer 7, Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, den Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von Paragraph 74, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, ist in diesen Fällen Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden.
  18. Ziffer 17
    (zu Paragraph 74, Absatz 3 und 4):
    Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.

Novellierungsanordnung 175, In Paragraph 105, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/48/EG oder die Richtlinie 2006/49/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 1) und
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Amtsblatt Nummer L 177 vom 30.06.2006, Seite 201).“

Novellierungsanordnung 176, In Ziffer 176, lautet Paragraph 107, Absatz 51, wie folgt:

  1. Absatz 51,(51) Die Gliederung, Paragraph 2, Ziffer 3,, Paragraph 2, Ziffer 5, 5 a und 5 b, Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 2, Ziffer 7, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 9 a und 9 b, Paragraph 2, Ziffer 11 a und 11 b, Paragraph 2, Ziffer 15 und 16, Paragraph 2, Ziffer 22 bis 24, Paragraph 2, Ziffer 25, Litera b,, Paragraph 2, Ziffer 25 a und 25 b, Paragraph 2, Ziffer 27,, Paragraph 2, Ziffer 34 und 35, Paragraph 2, Ziffer 36,, Paragraph 2, Ziffer 37,, Paragraph 2, Ziffer 44 und 45, Paragraph 2, Ziffer 57 a bis 57 e, Paragraph 2, Ziffer 58,, Paragraph 2, Ziffer 60 bis 71, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, 9 und 10, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 4 a,, Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 3, Absatz 7, Litera c und d, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 9, Absatz eins und 6, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 und 5, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 a bis Paragraph 21 g,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b, Absatz eins bis 7 und 9 bis 11, Paragraph 22 c bis Paragraph 22 k,, Paragraph 22 m bis Paragraph 22 q,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 5,, Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz 8 a, Ziffer eins und 3, Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins,, Ziffer 4 a bis 4 d und Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 2, 4, 7 und 8, Paragraph 24, Absatz eins und 3 a, Paragraph 24 a und Paragraph 24 b,, Paragraph 26 und Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 27, Absatz 2 c,, Paragraph 27, Absatz 3 bis 3 d, Paragraph 27, Absatz 4 a,, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 27, Absatz 9 a und 9 b, Paragraph 27, Absatz 11,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 29, Absatz 5 bis 8, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 9 a,, Paragraph 30, Absatz 10,, Paragraph 39, Absatz eins bis 2 c und Absatz 4,, Paragraph 39 a,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6, Paragraph 44, Absatz eins, 2, 4, 5 und 7, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Ziffer 12, 13, 16 und 17, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 63 a, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 15,, Paragraph 65, Absatz 3 und 4, Paragraph 69,, Paragraph 69 a, Absatz 2,, Paragraph 69 b,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4 a,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 16 bis 19, Paragraph 73, Absatz 4, 4 a und 5, Paragraph 74,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 77, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6 a,, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 77, Absatz 8,, Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 77 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 83, Absatz 5,, Paragraph 93 a, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 11,, Paragraph 99, Ziffer 10 und Schlussteil, Paragraph 105, Absatz 4 und 5, die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera j bis l, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 3, Litera b und c und Ziffer 4, Litera a,, die Überschrift von Anlage 2 zu Paragraph 22 und die Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer eins, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 52,Paragraph 2, Ziffer 18 bis 21, Paragraph 2, Ziffer 38 und 39, Paragraph 2, Ziffer 46 und 47, Paragraph 2, Ziffer 50 bis 52, Paragraph 8,, die Überschriften zu den früheren Paragraph 12 und Paragraph 14,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26 b,, Paragraph 27, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz 6,, Paragraph 103, Ziffer 9, Litera a und d, 11a, 11d, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 19, 20a, 22, 22a, 25a, 28a, 30c, 31, 33, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera c,, Anlage 3 zu Paragraph 22 und die Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 53,Paragraph 22 b, Absatz 8,, Paragraph 22 l,, Paragraph 29 a,, Paragraph 75 und die jeweiligen Überschriften zu den vorgenannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 177, In Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera j, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera k und l angefügt:

  1. Litera k
    Kreditderivate;
  2. Litera l
    Pensionsgeschäfte gemäß Paragraph 50, Absatz 3 und 5,

Novellierungsanordnung 178, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 2, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 179, In Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 3, Litera b, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner nicht automatisch zum Widerruf führt.“

Novellierungsanordnung 180, Anlage 1 zu Paragraph 22, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Kreditrahmen, Promessen; Verpflichtungen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit fristlos und vorbehaltlos vom Kreditinstitut gekündigt werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner automatisch zum Widerruf führt; Kreditlinien, die der Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 8, oder Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, zugeordnet werden, können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen der anzuwendenden Verbraucherschutzbestimmungen zu widerrufen.“

Novellierungsanordnung 181, Die Überschrift von Anlage 2 zu Paragraph 22, lautet:

„DERIVATE“

Novellierungsanordnung 182, In Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer eins, wird das Wort „Zinssatzverträge“ durch das Wort „Zinssatzderivate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 183, In Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 2, wird die Wortgruppe „Wechselkurs- und Goldverträge“ durch die Wortgruppe „Wechselkursderivate und Geschäfte auf Goldbasis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 184, Anlage 2 zu Paragraph 22, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Sonstige Termingeschäfte, Terminkontrakte, gekaufte Optionen und vergleichbare Geschäfte, die nicht den Ziffer eins bis 5 zuzuordnen sind; dazu gehören auch Instrumente gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt C, Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145/1 vom 21.4.2004).“

Novellierungsanordnung 185, Anlage 3 zu Paragraph 22, entfällt.

Novellierungsanordnung 186, Anlage zu Paragraph 73, Absatz 6, entfällt.

Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Die FMA kann ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für die in diesem Bundesgesetz enthaltenen bewilligungspflichtigen Tatbestände in der Gebührenverordnung angemessene Gebühren festsetzen.“

Artikel 4
Änderung des E-Geldgesetzes

Das E-Geldgesetz – E-GeldG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) E-Geld-Institute haben ihre Gelder mindestens in Höhe des Betrags ihrer Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen E-Geldes ausschließlich in nachstehenden Aktiva zu veranlagen:
    1. Ziffer eins
      Folgende Aktiva, die gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von 0 vH zu versehen wären:
      1. Litera a
        Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind,
      2. Litera b
        Forderungen an den Bund, die Länder und Gemeinden sowie Zentralstaaten und Zentralbanken,
      3. Litera c
        Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften,
      4. Litera d
        Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralstaaten oder Zentralbanken sowie der Europäischen Gemeinschaften;
    2. Ziffer 2
      Sichteinlagen bei Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären;
    3. Ziffer 3
      Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Aktivposten, die gemäß Paragraph 22 a, mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären; bei abgeleiteten Finanzinstrumenten ist auf das jeweilige Basisinstrument abzustellen;
    4. Ziffer 4
      Kauf- oder Verkaufspositionen in nicht nachrangigen Schuldverschreibungen, die mit einem höheren Risikogewicht als 20 vH zu versehen wären, sofern
      1. Litera a
        die Schuldverschreibungen an einer anerkannten Börse zum Handel zugelassen sind,
      2. Litera b
        der Markt in den Schuldverschreibungen vom Kreditinstitut als liquide angesehen wird und
      3. Litera c
        das Kreditinstitut die Bonität des Emittenten für zweifelsfrei gegeben erachtet;
    Kauf- und Verkaufspositionen in Aktivposten und in Schuldverschreibungen, die auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten oder aus mangelnder Liquidität der Emission ein besonderes Risiko aufweisen, gelten als nicht zur Veranlagung geeignete Aktiva; Kauf- und Verkaufspositionen gemäß Ziffer 3 und 4 müssen hinreichend liquide sein und von Unternehmen ausgegeben werden, bei denen es sich nicht um Unternehmen handelt, die eine qualifizierte Beteiligung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, BWG an dem betreffenden E-Geldinstitut halten oder die in den konsolidierten Abschluss der letztgenannten Unternehmen einzubeziehen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Anlagen dürfen das Zwanzigfache der Eigenmittel des E-Geldinstituts nicht übersteigen; Paragraph 27, BWG ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „§ 10. (1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 3, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz–SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „natürliche“ die Wortgruppe „und juristische“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 4, entfällt die Wortgruppe „eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen, Sparkassen Aktiengesellschaften und Privatstiftungen gemäß Paragraph 27 a, als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (Paragraph eins, der Anlage zu Paragraph 24, – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Absatz 2,, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß Paragraph 93, BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 6 und 7 lauten:

  1. Absatz 6,(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand und die Hauptversammlung.
  2. Absatz 7,Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung erfüllen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 24, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz 9 und 10 lauten:

  1. Absatz 9,(9) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen und die Beschlussfassung der Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung der vorherigen Begutachtung durch den Beirat bedürfen. Im Falle der nicht uneingeschränkt positiven Begutachtung durch den Beirat darf der Vorstand das Geschäft bzw. die Maßnahme nur nach Zustimmung durch die Hauptversammlung durchführen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Beirat nicht übertragen werden.
  2. Absatz 10,Der Beirat hat aus mindestens drei und maximal neun Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Beirats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 24, Absatz 12 und 13 lauten:

  1. Absatz 12,(12) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;
    2. Ziffer 2
      die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des Paragraph 2, Absatz 2, der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;
    4. Ziffer 4
      die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbands sowie die Entlastung des Vorstands;
    6. Ziffer 6
      die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirats;
    7. Ziffer 7
      die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung in Angelegenheiten gemäß Paragraph 24, Absatz 9,
  2. Absatz 13,Jede Sparkasse, Sparkassen-Aktiengesellschaft und Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse, dem Aufsichtsrat der Sparkassen-Aktiengesellschaft und dem Aufsichtsrat der Privatstiftung zu. Ist bei einer Privatstiftung kein Aufsichtsrat eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand der Privatstiftung zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes bzw. des Vorstandes der Privatstiftung für den Fall, dass kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, auszuüben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 24, Absatz 15, lautet:

  1. Absatz 15,(15) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Beirats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. Paragraph 29, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Staatskommissär (Stellvertreter) im Beirat kein Einspruchsrecht zukommt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird der Verweis auf Paragraph 24, Absatz 8, Ziffer eins, auf „§ 24 Absatz 12, Ziffer 3, geändert.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph eins, Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 24, (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph eins, Absatz 4, der Anlage zu Paragraph 24, (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Beirat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 2, Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 24, (Prüfungsordnung für Sparkassen) lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß Paragraph 7, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß Paragraph 97, WTBG ruhen oder gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist Paragraph 15, Sparkassengesetz, auf die Prüfer Paragraph 15, Absatz eins und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 2, Absatz 2, der Anlage zu Paragraph 24, (Prüfungsordnung für Sparkassen) wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer eins, 4, 6 a und 7, sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Verweis „§ 2 Ziffer 34, Litera e, BWG“ durch den Verweis „§ 2 Ziffer 34, Litera d, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 39 bis 41“ durch den Verweis „§§ 39, 40, 41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 34, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,(17) Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz 3 bis 6 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte über die angemessene Eigenmittelausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 7 und 8 sowie zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Die zusätzlich beaufsichtigten Unternehmen haben Berichte nach Absatz 3, auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  3. Absatz 5,Die FMA hat die Gliederung der Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz 3 und 4 zu verzichten. Verordnungen nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  4. Absatz 6,Die Berichte nach Absatz 3 und 4 sind in standardisierter Form elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 14, Absatz 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 9 a, BWG und Lokale Firmen aus anderen EWR-Mitgliedstaaten als Österreich, die
    1. Litera a
      in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG oder gemäß Artikel 3, Nummer 1 Litera p, der Richtlinie 2006/49/EG berechtigt sind und die Berechtigung die Ausübung der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit umfasst,
    2. Litera b
      die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/49/EG einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates unterliegen und
    3. Litera c
      die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 6 BWG erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2006/49/EG;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 5, wird der Verweis „"Art". 1 Ziffer 13, der Richtlinie 93/22/EWG“ durch den Verweis „§ 2 Ziffer 37, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 57, Absatz 2, wird der Verweis „gemäß Paragraph 2, Ziffer 20 und 21 BWG“durch den Verweis „gemäß Paragraph 2, Ziffer 23, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 102, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 57, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,(28) Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Fischer

Schüssel