BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 3. August 2006

Teil römisch eins

137. Bundesgesetz:

Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1182 Ausschussbericht 1531 Sitzung 153.)

[CELEX-Nr.: 32002L0091]

137. Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind;
  2. Ziffer 2
    „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige Räumlichkeit;
  3. Ziffer 3
    „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den den jeweils anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65, dienenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt;
  4. Ziffer 4
    „Verkauf“ auch einen Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude;
  5. Ziffer 5
    „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.

Vorlagepflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.
  2. Absatz 2,Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Absatz eins, durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Ausnahmen

Paragraph 4,

Beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden, für die nach den jeweils anwendbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein Energieausweis erstellt werden muss, besteht die Vorlagepflicht nach Paragraph 3, nicht.

Rechtsfolge unterlassener Vorlage

Paragraph 5,

Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen Paragraph 3, nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

Abweichende Vereinbarungen

Paragraph 6,

Vereinbarungen, die die Vorlagepflicht nach Paragraph 3, oder die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach Paragraph 5, ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem in allen Bundesländern Regelungen über den Inhalt und die Ausstellung des Energieausweises in Kraft stehen, spätestens jedoch am 1. Jänner 2008. Im Fall eines In-Kraft-Tretens vor dem 1. Jänner 2008 hat der Bundesminister für Justiz den Zeitpunkt desselben im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist dieses Bundesgesetz ab 1. Jänner 2009 anzuwenden.

Vollzug

Paragraph 8,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Hinweis auf Umsetzung

Paragraph 9,

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 1 vom 4. Jänner 2003, Seite 65.

Fischer

Schüssel