129. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979Artikel 1, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15b Abs. 1 lautet:Paragraph 15 b, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 15b Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.In Paragraph 15 b, Absatz 3, wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 284 wird folgender Abs. 61 angefügt:Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 61, angefügt:
„Absatz 61,(61) § 15b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(61) Paragraph 15 b, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Pensionsgesetzes 1965Artikel 2, Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2006, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„Absatz 15,(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.“(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 5 Abs. 2a lautet:Paragraph 5, Absatz 2 a, lautet:
„Absatz 2 a,(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 ASVG,“das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, ASVG,“
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 41a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 15 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.“(6) Paragraph 15, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung ab 1. Jänner 2006 auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind. Derartige Anträge können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gestellt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 109 wird folgender Abs. 54 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 54, angefügt:
„Absatz 54,(54) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:(54) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten in Kraft:
§ 15 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 4 sowie § 41a Abs. 6 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 15, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und 4 sowie Paragraph 41 a, Absatz 6, mit 1. Jänner 2006,
§ 5 Abs. 2a mit 1. Juli 2006.“Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Juli 2006.“
Artikel 3
Änderung des BundestheaterpensionsgesetzesArtikel 3, Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2e Abs. 1 lautet:Paragraph 2 e, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach Paragraph 7, von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2e Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.In Paragraph 2 e, Absatz 3, wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5b Abs. 2a lautet:Paragraph 5 b, Absatz 2 a, lautet:
„Absatz 2 a,(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 e, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 22 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„Absatz 29,(29) § 2e Abs. 1 und 3 und § 5b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“(29) Paragraph 2 e, Absatz eins und 3 und Paragraph 5 b, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesbahn-PensionsgesetzesArtikel 4, Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2a Abs. 1 lautet:Paragraph 2 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2a Abs. 3 wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.In Paragraph 2 a, Absatz 3, wird die Zahl „59.“ durch die Zahl „57.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,15% pro Monat.“(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 2 a, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,15% pro Monat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 4 Z 4 lautet:Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und“
6.Novellierungsanordnung 6, An die Stelle des § 60 Abs. 9 treten folgende Bestimmungen:An die Stelle des Paragraph 60, Absatz 9, treten folgende Bestimmungen:
„Absatz 9,(9) § 38 und die Aufhebung der §§ 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.(9) Paragraph 38 und die Aufhebung der Paragraphen 39 bis 41 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.
(10)Absatz 10,§ 14 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.“Paragraph 14, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. Auf Antrag der Witwe (des Witwers) ist diese Bestimmung auch auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 1. Jänner 2006 eingetreten sind; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Derartige Anträge können bis 31. Dezember 2008 gestellt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 62 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:(14) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten in Kraft:
§ 60 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,Paragraph 60, Absatz 9, mit 1. Juli 2005,
§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 Z 4 sowie § 60 Abs. 10 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 4, sowie Paragraph 60, Absatz 10, mit 1. Jänner 2006,
§ 2a Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 mit 1. Juli 2006.“Paragraph 2 a, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, mit 1. Juli 2006.“
Artikel 5
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956Artikel 5, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 40b Abs. 2 Z 6 wird der Betrag „76,8 €“ durch den Betrag „276,8 €“ ersetzt.In Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Betrag „76,8 €“ durch den Betrag „276,8 €“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 61c Abs. 1 werden in der Z 1 der Betrag „60,0 €“ und in der Z 2 der Betrag „120,1 €“ jeweils durch den Betrag „71,9 €“ ersetzt.In Paragraph 61 c, Absatz eins, werden in der Ziffer eins, der Betrag „60,0 €“ und in der Ziffer 2, der Betrag „120,1 €“ jeweils durch den Betrag „71,9 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 113h wird der Überschrift die Wortfolge „und die Bundesheerreform 2010“angefügt.In Paragraph 113 h, wird der Überschrift die Wortfolge „und die Bundesheerreform 2010“angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 113h wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 113 h, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß Paragraph 38, BDG 1979 versetzt oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
ein Differenzausgleich und
wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach Paragraph 98, für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
§ 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.“Paragraph 113 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 113h Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a Z 1“ ersetzt.In Paragraph 113 h, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a Ziffer eins, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 113h Abs. 5 lautet:Paragraph 113 h, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.“(5) Die Absatz eins, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 113h wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 113 h, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich.“(6) Die Absatz eins a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 175 wird folgender Abs. 53 angefügt:Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 53, angefügt:
„Absatz 53,(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:(53) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006, treten in Kraft:
§ 40b Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2006,Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer 6, mit 1. Jänner 2006,
§ 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2006,Paragraph 113 h, samt Überschrift mit 1. Juli 2006,
§ 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. September 2006.“Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit 1. September 2006.“
Fischer
Schüssel